Bürgergeld und Minijob Freibeträge

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Anrechnung von Einkommen im Minijob

Als Minijob wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, in dem nicht mehr als 538 Euro monatlich verdient wird (Stand 2024). So ein Minijob oder 538-Euro-Job ist nicht sozialversicherungspflichtig und steuerfrei. Es müssen vom Verdienst also keine regulären Beiträge zur Rentenversicherung und Krankenversicherung gezahlt werden. Außerdem muss das Einkommen nicht versteuert werden.

Das Beste für Bezieher von Bürgergeld ist jedoch, dass es nur ein Teil des Verdienst aus einem Minijob auf das Bürgergeld angerechnet wird.


Hinzuverdienstgrenzen: Teil des Minijob-Gehalts wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet

Beim Bürgergeld gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Diese Freibeträge auf das Einkommen sind gestaffelt. So sind die ersten 100 Euro aus einem Verdienst immer anrechnungsfrei. Von dem Verdienst, der zwischen 100 und 520 Euro liegt, werden 20 Prozent nicht auf das Bürgergeld angerechnet, also 20 Prozent von 420 Euro; das sind 84 Euro. Von dem Verdienst, der zwischen 520 und 538 Euro liegt, werden 30 Prozent nicht auf das Bürgergeld angerechnet, also 30 Prozent von 18 Euro; das sind 5,40 Euro.Bei einem Minijob von 538 Euro darf man somit 189,40 Euro vom Gehalt neben dem Bürgergeld behalten.

Freibetrag im Minijob – Beispiel 1

Verdient man genau 538 Euro, so ergeben sich die folgenden Freibeträge

100 Euro Grundfreibetrag

20 Prozent von 420 Euro (Teil des Gehalts von 100,01 Euro bis 520 Euro): 84 Euro

30 Prozent von 18 Euro (Teil des Gehalts von 520,01 Euro bis 538 Euro): 5,40 Euro

Gesamt-Freibetrag: 189,40 Euro

Anrechnung auf das Bürgergeld: 348,60 Euro (538 Euro – 189,40 Euro).

Freibetrag im Minijob – Beispiel 2

Verdient man 300 Euro, so ergeben sich folgende Freibeträge:

100 Euro Grundfreibetrag

20 Prozent von 200 Euro (Teil des Gehalts von 100,01 Euro bis 300 Euro): 40 Euro

Gesamt-Freibetrag: 140 Euro

Anrechnung auf das Bürgergeld: 160 Euro (300 Euro – 140 Euro).

538 Euro Freigrenzen für Schüler und Studenten unter 25 Jahre

Für einige Personengruppen im Bürgergeldbezug gelten noch höhere Einkommensfreibeträge.Für junge Menschen unter 25 Jahren bleibt das Einkommen

bis zur Höhe der 538-Euro-Grenze des Minijobs, also der Minijob-Grenze anrechnungsfrei hinsichtlich des Bürgergeldes.

Diese Nicht-Anrechnung bis zur Grenze von 538 Euro monatlich gilt auch während einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.

Komplett anrechnungsfrei ist der Verdienst aus einem Ferienjob, also einem Schülerjob, der während der Schulferien ausgeübt wird.

Zu beachten ist, das diese hohen Freigrenzen erst ab dem 1. Juli 2023 gelten.


Pflichten bei einem Minijob

Hat man einen Minijob gefunden und bezieht Bürgergeld, so ist man verpflichtet, dem Jobcenter die Aufnahme einer Tätigkeit auf 538-Euro-Basis zu melden, und zwar bevor man das Arbeitsverhältnis beginnt.

Unterlässt man die Meldung, drohen Bußgelder und Sanktionen.

Was gilt bei kurzfristiger Beschäftigung über 538 Euro beim Bürgergeld?

Wer Bürgergeld bezieht und in einer kurzfristigen Beschäftigung (arbeitsvertraglich von vorn herein auf 3 Monate beschränkt) mehr als 520 Euro verdient, ist immer berufsmäßig beschäftigt. Das bedeutet, dass dann Sozialabgaben fällig werden. Eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Verdienst von über 538 Euro kommt also für Bürgergeldbezieher nicht in Betracht.

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