Sanktionen beim Bürgergeld

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Beziehern von Bürgergeld, die ihren in der Teilhabevereinbarung oder im Kooperationsplan festgehaltenen oder den gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, drohen Sanktionen. Unter Sanktionen sind Leistungsminderungen, also Kürzungen des Bürgergeldes zu verstehen.

Sanktionen im Bürgergeld neu geregelt

Vorab: gekürzt werden nur der Regelsatz, nicht die Kosten der Unterkunft.

Es gibt keine unterschiedliche Behandlung der U25, also den unter 25-Jährigen.

Die Unter-25-Jährigen erhalten im Sanktionsfall ein Coaching-Angebot in Absprache mit der örtlichen Jugendhilfe nach § 16h SGB II.

Die Sanktionen sind im Rahmen der Neuregelung des Bürgergeldes neu strukturiert und angepasst, d. h. wesentlich gelockert worden. Hintergrund war der Wunsch des Gesetzgebers, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Behörden. Der Begriff “Sanktionen” ist weggefallen, das Gesetzt spricht nur noch von Leistungsminderungen.

Sanktionen bzw. Leistungsminderungen ahnden Pflichtverstöße des Bürgergeld-Empfängers. Im Rahmen des Bürgergeldes gilt – wie bereits unter der Hartz IV Regelung – das Prinzip des Förderns und Forderns. Es bestehen sowohl für die Behörde als auch für den Bürger Pflichten und Rechte.

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Die Leistungsminderungen werden mit dem Bürgergeld nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts  geregelt. Wenn der erste gemeinsam erarbeitete Kooperationsplan vorliegt, sollte nach den ursprünglichen Wünschen des Gesetzgebers eine sechsmonatige Vertrauenszeit gelten, in der keine Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen eintreten. Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen in der sechsmonatigen Vertrauenszeit sollten ausgeschlossen sein. In der Vertrauenszeit sollte zudem eine Leistungsminderung wegen Meldeversäumnissen erst beim zweiten Verstoß erfolgen. Diese geplante Regeldung zur Vertrauensseit wurde jedoch nicht umgesetzt!

Es gilt vielmer folgendes: werden die Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht eingehalten, werden diese Pflichten vom Jobcdnter rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt.

Nachfolgend stellen wird Regelungen des Bürgergeld-Gesetzes zu den Sanktionen bzw. Leistungsminderungen bei Pflichtverstößen bzw. Meldeversäumnissen dar. Sie entsprechen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung der Leistungsminderungen.  Ihnen liegt der Leitgedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber an Mitwirkungspflichten festhalten und sie mit verhältnismäßigen Mitteln durchsetzbar ausgestalten darf.

Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.

 Eine Minderung wegen Pflichtverletzungen ist beim ersten Verstoß auf 10 (statt zuvor 30) Prozent begrenzt. Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

 Leistungsminderungen müssen aufgehoben werden, wenn die Leistungsberechtigten die Mitwirkungspflichten erfüllen oder nachträglich glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen.

Die bisherigen verschärften Sonderregelungen für die unter 25-Jährigen entfallen. Werden künftig die Leistungen für unter 25-Jährige gemindert, sollen die Jobcenter ein Beratungs- und Unterstützungsangebot machen.

 Den Leistungsberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen sie wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie aufsuchend beraten.


Sanktionen setzten Pflichtverstöße voraus

Welche Pflichten ein Bürgergeld-Bezieher hat, ergibt sich aus dem Gesetz und aus dem Kooperationsplan (unter Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung).

Kooperationsplan

Ein Bürgergeld-Empfänger soll zunächst einen Kooperationsplan (früher: Teilhabevereinbarung oder Eingliederungsvereinbarung) mit dem Jobcenter abschließen, dann die in diesem Kooperationsplan niedergelegten Obliegenheiten erfüllen, was insbesondere Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz sind.

Der Kooperationsplan wird von rechtlichen Folgen entlastet und dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache diegemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie. Der Kooperationsplan zwischen Bürgergeld-Bezieher und Integrationsfachkraft des Jobcenters ist der Kern des Eingliederungsprozesses und ein Hauptelement des Bürgergeld-Gesetzes dar.

Vertrauenszeit von 6 Monaten wurde nicht Gesetz

Im Hinblick auf vereinbarte Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) sollte nach ursprünglichen Plänen des Gesetzgebers die Selbstverantwortung der Leistungsberechtigten und ihre Vertrauensbeziehung zur Integrationsfachkraft des Jobcenters gestärkt werden. Es sollte eine vertrauensvolle Zusammenarbeit geben. Mit dem Abschluss des Kooperationsplans sollte deshalb eine Vertrauenszeit von 6 Monaten gelten. Den Leistungsberechtigten sollte für die ersten sechs Monate dieser Vertrauenszeit garantiert werden, dass keine Anordnung von Maßnahmen mit Rechtsfolgenbelehrung ergehen. Stattdessen sollte in diesem Zeitraum ganz besonders auf eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe und Vertrauen gesetzt werden.

Erst wenn nach den ersten sechs Monaten der Vertrauenszeit Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht eingehalten werden, sollten diese Pflichten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden können.

Die Wahrnehmung von Beratungsterminen ist allerdings immer eine Grundvoraussetzung für eine vertrauensvolle Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Integrationsfachkräften und Leistungsberechtigten, so der Gedanke des Gesetzgebers. Eine Nichtbeachtung sollte deshalb auch in der Vertrauenszeit sanktioniert werden können.

Diese gerade dargestellten Gedanken und Regelungen sind nicht Gesetzt geworden, sondern fanden sich nur im ersten Entwurf des Bürgergeld-Gesetzes.

Zumutbare Arbeit

Der Bürgergeld-Bezieher muss eine zumutbare Arbeit annehmen oder aber auch eine zumutbare Ausbildung antreten bzw. eine Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) wahrnehmen. Er darf Teilhabemaßnahmen nicht abbrechen, er muss Aufforderungen zur Meldung beim Jobcenter oder zur Teilnahme an einer Untersuchung befolgen. Des Weiteren darf der Bürgergeld-Empfänger auch nicht sein Vermögen oder sein Einkommen in der Absicht mindern, mehr Bürgergeld zu erhalten. Schließlich muss er sich so verhalten, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld  nicht erlischt bzw. keine Sperrzeit gegen ihn festgesetzt wird.

Konsequenzen einer Pflichtverletzung

Welche Konsequenzen hat eine Pflichtverletzung? Das Gesetz sieht Sanktionen vor: Bürgergeld, also der Bürgergeld-Regelsatz kann um maximal 30 Prozent gemindert werden, staffelweise, angefangen bei 10 Prozent.

Rechtsfolgenbelehrung

Der Bürgergeld-Leistungsempfänger muss über die Rechtsfolgen seines Pflichtverstoßes belehrt worden sein, damit Sanktionen daran angeknüpft werden können. Diese Rechtsfolgebelehrung muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Verhalten des Bürgergeld-Empfängers stehen. Die Belehrung muss konkret und ausführlich sein, Beginn, Dauer und Höhe der Absenkung müssen genannt werden. Ein pauschaler Hinweis in Merkblättern oder ein Verweis auf den Gesetzestext ist nicht ausreichend.

Eine Rechtsfolgenbelehrung ist nicht erforderlich, wenn der Bürgergeld-Bezieher die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bereits kennt. Davon ist etwa bei wiederholten Leistungsminderungen auszugehen.

Kooperationsplan

In einer Teilhabevereinbarung (Kooperationsplan) soll festgelegt werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in die Arbeit erhält, welche Bemühungen er hierzu selbst unternimmt, wie er das nachzuweisen hat. Schließlich wird niedergelegt, welche Leistungen Dritter er beantragen muss.

Der Kooperationsplan soll für sechs Monate geschlossen werden. Wird keine Teilhabevereinbarung abgeschlossen, so sollen die dort an sich enthaltenen Regeln durch einen Verwaltungsakt festgesetzt werden.

Es liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn der Bürgergeld-Bezieher den Abschluss der Teilhabevereinbarung verweigert. Das Jobcenter kann dann mittels Verwaltungsaktes die Pflichten, die sich aus dem Kooperationsplan ergeben, festsetzen.

Der Kooperationsplan muss nicht sofort unterschrieben werden, der Bürgergeld-Empfänger darf verhandeln und ihm steht auch eine Bedenkzeit von zwei bis drei Tagen zu. Da die Regelungen der Teilhabevereinbarung auch einseitig durch einen Verwaltungsakt festgesetzt werden können, sind an die Weigerung, die Teilhabevereinbarung abzuschließen, keine Sanktionen geknüpft.


Eigenbemühungen

Die Anzahl der Bewerbungen, die ein Bürgergeld-Empfänger pro Woche bewerkstelligen muss, wird ebenfalls in der Teilhabevereinbarung festgehalten. Es wird auch festgelegt, wann diese Eigenbemühungen nachzuweisen sind.

Verstößt der Bürgergeld-Empfänger gegen diese Pflicht der Eigenbemühungen , so ist ggf. als Sanktion hierfür eine Absenkung der Regelleistung des Bürgergeldes um 30 Prozent möglich.

Weigerung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen

Der Bürgergeld Leistungsbezieher muss eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit wahrnehmen. Gegen diese Pflicht verstößt er nicht nur, wenn er sich ausdrücklich weigert, sondern auch, wenn er ein entsprechendes Verhalten zeigt, etwa bei einer Bewerbung unangemessen auftritt. Er muss sich als ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht zeigen.

Verstößt der Hilfebezieher gegen diese Pflicht, so ist evt. unter bestimmten Voraussetzungen eine Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent als Sanktion möglich.


Teilhabemaßnahme

Auch wenn eine zumutbare Teilhabemaßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen oder nicht angetreten wird, erfolgt als Sanktion die Absenkung des Bürgergeldes.

Teilhabemaßnahmen sind etwa Trainingsmaßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, Maßnahmen zur Feststellung der Eignung oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zusammenfassend alle Maßnahmen, die zu einer Eingliederung in die Arbeit führen können.

Ein Abbruch kann auch in einem Verhalten liegen, das den Maßnahmeträger oder den Leistungsträger, also das Jobcenter, veranlasst, den Bürgergeld Leistungsbezieher aus der Maßnahme zu nehmen.

Ärztliche oder behördliche Meldepflicht

Eine Meldeaufforderung darf nur dann erfolgen, wenn sie zum Zweck einer Vermittlung, Berufsberatung, zur Vorbereitung der Teilnahme an aktiven Arbeitsförderungsleistungen, zur Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren oder deshalb erfolgt, weil die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld Leistungen geprüft werden sollen.

Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn der Bürgergeld Bezieher die festgesetzte Uhrzeit versäumt. Erscheint er am gleichen Tag verspätet, kommt es darauf an, ob das Jobcenter die Meldung noch berücksichtigen kann und ob der Zweck der Meldung noch erreicht werden kann.

Wird die Meldepflicht verletzt, so erfolgt eine Absenkung des Bürgergeld um 10 Prozent.


Absichtliche Einkommens- oder Vermögensminderung

Ein volljähriger Bürgergeld Bezieher darf sein Vermögen oder Einkommen nicht in der Absicht mindern, nun Bürgergeld zu beziehen. Handelt er dieser Pflicht zuwider, kommt es zu einer Absenkung des Bürgergeldes um 10 bis 30 Prozent. Da die Sanktion nicht an die Einkommensverminderung oder Vermögensminderung an sich anknüpft, sondern an die Absicht, sich hilfebedürftig zu stellen, ist eine vorherige Belehrung über die Folgen nicht notwendig, um die Sanktion durchzuführen.

Auch wenn der Bürgergeld Bezieher ein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, wird er sanktioniert. Er muss dann aber vorher auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Hat die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit gegen den Arbeitslosen verhängt, so kann ebenfalls eine Absenkung des Bürgergeldes um 10 bis 30 Prozent erfolgen.

Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, u.a. i.d.R. dann, wenn der Arbeitslose sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat, er einen Anlass für eine arbeitgeberseitige Kündigung gegeben hat oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat und hierdurch die Arbeitslosigkeit mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ebenfalls wird eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitslose eine angebotene Arbeit nicht annimmt oder ein Vorstellungsgespräch nicht wahrnimmt oder eigene Bewerbungsbemühungen nicht nachweist. Ebenfalls kommt es zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn der Anspruchsteller eine drohende Arbeitslosigkeit nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit meldet.

Liegt allerdings ein wichtiger Grund für das Verhalten vor, so wird keine Sperrzeit verhängt.

Auch wenn tatsächlich keine Sperrzeit verhängt wird, jedoch die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit vorliegen, erfolgt eine Absenkung der Regelleistung.


Wiederholte Pflichtverletzung

Sanktionen in den Fällen einer wiederholten Pflichtverletzung sind auf 20 bzw. 30 Prozent der Regelleistung beschränkt.

In diesem Fall können evt. auch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Lebt der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft so muss das Jobcenter dies i.d.R. tun.

Pflichtverletzung durch junge Bürgergeld Bezieher (15. bis 25. Lebensjahr)

Beim Bürgergeld und den Sanktionen gibt es keine Sonderregelungen mehr für unter 25 jährige Leistungsbezieher.


Dauer der Sanktion

Die Absenkung des Bürgergeldes bzw. der komplette Wegfall sind auf drei Monate begrenzt. Die Absenkung beginnt mit dem Monat, der dem bekannt gebenden Bescheid folgt. Bevor das Jobcenter einen Absenkungsbescheid erlässt, muss sie dem Bürgergeld Empfänger die Möglichkeit zu einer Anhörung geben. In der Anhörung muss auf die drohenden Maßnahmen hingewiesen werden und es muss eine Frist zur Stellungnahme von ca. 2 Wochen eingeräumt werden.

Die Absenkung tritt hingegen sofort ein, wenn sie im Zusammenhang mit einer Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfolgt.

Während der Dauer der Absenkung besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, also auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Gegen die Sanktion sind Widerspruch und Klage beim Sozialgericht möglich. Diese haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, das heißt die Absenkung bleibt bestehen. Es besteht nur die Möglichkeit in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht zu beantragen.

Leistungsminderungen beim Bürgergeld

Eine noch detailliertere Erklärung zu den Pflichtverletzungen und Leistungsminderungen beim Bürgergeld finden Sie hier: Leistungsminderungen beim Bürgergeld

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