Miet – Nebenkosten und Bürgergeld

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Übernahme Nebenkosten durch Jobcenter

Bezieher von Bürgergeld stellen sich weniger die Frage, ob die Nebenkosten, die einen beträchtlichen Teil der Miete ausmachen, ebenfalls vom Jobcenter im Rahmen des Bürgergeldes übernommen werden, sondern mehr, welche Posten der laut Mietvertrag zu zahlenden Nebenkosten übernahmefähig sind.

Vorab: Die Miet-Nebenkosten, also die auf den Mieter umlagefähigen Betriebskosten i. S. d. Betriebskostenverordnung, werden im Rahmen des Bürgergeldes als Kosten der Unterkunft, der Wohnung, vom Jobcenter gezahlt.

Nachfolgend finden Sie alles zum Thema Bürgergeld und Nebenkosten, sie erfahren, welche Nebenkosten erstattungsfähig sind, welche nicht.

Außerdem: was bedeutet Karenzzeit hinsichtlich der Kosten der Unterkunft?

Angemessene Nebenkosten werden im Rahmen des Bürgergeldes übernommen

Es gilt folgender Grundsatz: Nebenkosten werden vom Jobcenter im Rahmen des Bürgergeldes als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen. Sie müssen jedoch angemessen sein – genauso wie die Kaltmiete. Das gilt jedenfalls nach Ablauf des ersten Jahres des Bürgergeldbezugs. Das erste Jahr ist eine Karenzzeit. Innerhalb dieses Jahres werden die Kosten der Unterkunft – Miete und Nebenkosten – so übernommen, wie sie sind. Auf die Angemessenheit kommt es nicht an. Die Frage der Angemessenheit der Nebenkosten (wie der Miete) stellt sich erst nach Ablauf dieer Karenzzeit von einem Jahr. Ausgenommen sind die Heizkosten. Sie müssen immer angemessen sein.


Welche Kosten gehören zu den Kosten für die Unterkunft?

Zu den Kosten der Unterkunft gehören die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten.

Wenn das Wasser zentral aufgewärmt wird und deshalb auch in den Betriebskosten aufgeführt ist, zählen die Kosten für die Warmwasseraufbereitung ebenfalls zu den Nebenkosten. 

Was gehört zu den Miet-Nebenkosten der Wohnung?

Zu den Mietnebenkosten einer Wohnung gehören – wenn im Mietvertrag erwähnt –  gemäß der Betriebskostenverordnung

–  die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,insbesondere die Grundsteuer

– die Kosten der Wasserversorgung, also Trinkwasser

–  Kosten der Entwässerung, also Abwasserkosten

– die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,

–  Kosten der Straßenreinigung

– Kosten der Müllabfuhr

– die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,

– die  Kosten der Gartenpflege,

– die Kosten der Beleuchtung außerhalb der Wohnung,

– die Kosten der Schornsteinreinigung,

– die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes,

– die Kosten für den Hauswart,

– die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, oder

b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, oder

c) des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz verbunden ist

– die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,

– sonstige Betriebskosten, die von den o.g. nicht erfasst werden

Die Kosten für Heizung und Warmwasser. Gehören ebenfalls zu den Betriebskosten.

Hinsichtlich der Betriebskosten bzw. Nebenkosten wird manchmal auch noch zwischen kalten Betriebskosten und warmen Betriebskosten unterschieden. Für das Bürgergeld ist diese Unterscheidung jedoch unerheblich.

Kalte Betriebskosten

Zu den kalten Betriebskosten zählen diejenigen Nebenkosten, die nichts mit Wärme zu tun haben, also insbesondere Grundsteuer, Kosten für Gebäudeversicherung, Müllabfuhr, Wasser und Abwasser, ebenso die Kosten für den Schornsteinfeger.

Warme Betriebskosten

Warme Betriebskosten ist ein anderes Wort für Heizkosten und Kosten für die  Warmwasseraufbereitung. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung gehören auch dazu, wenn die Warmwasseraufbereitung dezentral, etwa mit einem mit Strom betriebenen Durchlauferhitzer erfolgt. Zu den warmen Betriebskosten gehören auch beispielsweise die anteiligen Kosten für die Wartung der Heizungsanlage und die anteiligen Schornsteinfegergebühren.

Für den Fall, dass man die Brennstoffe, Öl oder Holz selbst einkaufen muss, so sind die Kosten hierfür selbstverständlich auch Heizkosten.


Kosten der Warmwasseraufbereitung

Die Kosten der Warmwasseraufbereitung ist ein Thema für sich. Das Warmwasser kann einmal über die Heizungsanlage aufbereitet werden, also zentral, oder mittels Therme, Boiler Durchlauferhitzer, also dezentral.

Bei der zentralen Warmwasseraufbereitung werden die Kosten hierfür bei den Heizkosten mitberücksichtigt. Bei einer dezentralen Warmwasseraufbereitung besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung, da diese Art der Warmwasseraufbereitung unabhängig von den Heizkosten ist, siehe unsere Sonderseite hierzu.

Egal, ob die Warmwasseraufbereitung dezentral oder zentral erfolgt, die Kosten für Warmwasser werden  in beiden Fällen höchstens bis zur Höhe des Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwasseraufbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II übernommen.

Stromkosten sind keine Nebenkosten

Die Stromkosten für die Wohnung, also der Haushaltsstrom, gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern müssen aus dem Regelsatz getragen werden. Das Jobcenter übernimmt sie also nicht gesondert.

Zu den Nebenkosten, also zu den Kosten der Unterkunft, zählen nur die Kosten für Allgemeinstrom, also beispielsweise Treppenhausbeleuchtung oder Außenbeleuchtung und die Stromkosten, die für die Warmwasseraufbereitung aufgewendet werden müssen, wenn diese dezentral über einen strombetriebenen Boiler oder Durchlauferhitzer erfolgt.


Wie hoch dürfen Nebenkosten beim Bürgergeld sein?

Die Nebenkosten als Teil der Kosten der Unterkunft, der Wohnung, übernimmt das Jobcenter in voller Höhe, wenn sie angemessen sind. Für die Angemessenheit kommt es auf die örtlichen Gegebenheiten an. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs gilt hinsichtlich der Wohnungskosten eine Karenzzeit. Das bedeutet, dass sie in tatsächlicher Höhe unabhängig von der Angemessenheit übernommen werden. Die Karenzzeit gilt nicht für die Heizkosten.

Die örtlichen Jobcenter informieren über die Angemessenheit der Miete einschließlich der Nebenkosten.

Heizkosten müssen immer angemessen sein

Die Heizkosten der Wohnung müssen immer angemessen sein; es gibt keine Karenzzeit. Bis zu welcher Höhe die Heizkosten angemessen sind, ist nicht gesetzlich geregelt. Es kommt auf die örtlichen Gegebenheiten an.

Zudem gibt es bundesweite Grenzwerte, die höchstrichterlich gebilligt wurden. So hat beispielsweise das Bundessozialgericht auf den bundesweiten Heizspiegel abgestellt, vgl. BSG, Az. B 14 AS 36/08 R. Am besten erkundigt man sich bei seinem Jobcenter.

Es kommt jedoch immer auf die konkrete Situation an, also insbesondere den Zustand der Wohnung (Dämmung, Isolierverglasung, Lage) und die persönliche und gesundheitliche Situation.

Gründe für höhere als die durchschnittlichen Heizkosten können also sein:

– schlechte Dämmung des Hauses, insbesondere in Altbauten

 – alte und defekte Heizungsanlage

– kleine Kinder oder ältere Personen in der Wohnung, die mehr Wärme benötigen

– Erkrankung mit erhöhtem Wärmebedarf.

Selbstverständlich muss man diese Gründe dem Jobcenter nachweisen können. Ist das der Fall, gelten auch höhere Heizkosten als angemessen.

Nach Ablauf der Karenzzeit von einem Jahr müssen neben der Miete auch die Nebenkosten, die kalten Betriebskosten, angemessen sein. Das ist aber fast immer der Fall, wenn auch die Kaltmiete angemessen ist. Kaltmiete und kalte Betriebskosten werden vo Jobcenter immer einheitlich bewertet. Die Jobcenter geben also immer eine von der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abhängige Obergrenze der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft  hinsichtlich Kaltmiete und kalten Betriebskosten an.


Was tun, wenn die Nebenkosten unangemessen hoch sind?

Wenn das Jobcenter der Auffassung ist, dass die Nebenkosten, insbesondere die Heizkosten zu hoch sind und nicht mehr als angemessen angesehen werden, kann man den erhöhten Heizbedarf begründen und diese Gründe belegen, s.o..

Erkennt das Jobcenter die Begründung an, werden die Heizkosten übernommen, wenn nicht, wird das Jobcenter den Bürgergeldbezieher zu einer Senkung der Heizkosten auffordern. Hierzu wird in der Regel vom Jobcenter eine Frist von sechs Monaten  eingeräumt.

Danach werden die Kosten nur noch im Rahmen und in Höhe der vom Jobcenter mitgeteilten Angemessenheit übernommen.

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