Mindestlohn für Schüler? Was Eltern 2026 zum Ferienjob ihrer Kinder wissen müssen!

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Ein Ferienjob soll oft den ersten eigenen Verdienst bringen – doch gerade bei minderjährigen Schülern gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht automatisch. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ob ein Schüler diesen Betrag verlangen kann, hängt vor allem vom Alter, einem möglichen Berufsabschluss und der Art der Tätigkeit ab. Für Eltern lohnt sich ein genauer Blick in Vertrag, Einsatzzeiten und Praktikumsvereinbarung.

Unter 18? Der Mindestlohn gilt nicht immer

Der gesetzliche Mindestlohn gilt 2026 grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Minderjährige Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind jedoch ausdrücklich ausgenommen. Das ergibt sich aus § 22 MiLoG.

Das bedeutet: Ein 16-jähriger Schüler, der in den Sommerferien Regale einräumt, Essen ausliefert oder in einem Betrieb aushilft, hat allein wegen seines Arbeitsverhältnisses keinen gesetzlichen Anspruch auf 13,90 Euro pro Stunde. Der Arbeitgeber darf also rechtlich weniger zahlen – sofern kein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder eine betriebliche Regelung einen höheren Stundenlohn vorsieht.

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Für Familien kann das enttäuschend sein. Ein Ferienjob ist für viele Jugendliche mehr als Taschengeld: Er soll Selbstständigkeit fördern, Berufserfahrung vermitteln und vielleicht Geld für Führerschein, Klassenfahrt oder Ausbildung ansparen. Trotzdem wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Betriebe Jugendliche ohne Berufsabschluss bevorzugt statt erwachsene Beschäftigte einzustellen. Deshalb besteht die Altersausnahme fort.

Entscheidend ist nicht allein, ob jemand noch zur Schule geht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die beschäftigte Person bereits 18 Jahre alt ist und ob ein Berufsabschluss vorliegt. Wer volljährig ist, hat grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – auch als Schüler im Ferienjob.

Ab 18 Jahren sind 13,90 Euro die Regel

Ein volljähriger Schüler fällt grundsätzlich unter den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitet etwa ein 18-jähriger Abiturient in den Sommerferien in einem Supermarkt, Lager oder Café, muss der Arbeitgeber mindestens 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Job nur wenige Wochen dauert oder als kurzfristige Beschäftigung organisiert wird.

Ein Ferienjob darf nicht künstlich als „Schnupperpraktikum“ bezeichnet werden, wenn in Wahrheit regulär gearbeitet wird. Wer verbindliche Arbeitszeiten hat, weisungsgebunden tätig ist und im laufenden Betrieb mitarbeitet, ist häufig Arbeitnehmer. Dann kommt es nicht auf die Überschrift des Vertrags an, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.

Eltern und volljährige Schüler sollten deshalb prüfen, ob im Vertrag ein Stundenlohn steht, wie die Arbeitszeit erfasst wird und ob Zuschläge oder Pauschalen den Mindestlohn rechnerisch unterschreiten. Bei einem vereinbarten Monatslohn muss der Stundenlohn nach Abzug der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mindestens 13,90 Euro erreichen.

Ein Beispiel: Arbeitet ein 18-jähriger Schüler 40 Stunden im Monat, müssen mindestens 556 Euro brutto gezahlt werden. Bei 60 Stunden wären es mindestens 834 Euro brutto. Relevant ist jeweils die tatsächlich vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Praktikum: Pflicht oder freiwillig macht den Unterschied

Bei Schülerpraktika gelten besondere Regeln. Ein Pflichtpraktikum, das von der Schule vorgeschrieben ist, löst keinen gesetzlichen Mindestlohnanspruch aus. Das gilt unabhängig davon, wie lange das Praktikum dauert. Viele Schulpraktika sind deshalb unbezahlt oder werden nur mit einer kleinen freiwilligen Aufwandsentschädigung vergütet.

Auch ein freiwilliges Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten kann vom Mindestlohn ausgenommen sein. Es muss tatsächlich der Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dienen. Ein Betrieb darf diese Ausnahme jedoch nicht nutzen, um eine reguläre Arbeitskraft ohne angemessene Bezahlung einzusetzen.

Besonders wichtig: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind bereits wegen ihres Alters vom Mindestlohn ausgenommen. Bei ihnen kann daher auch ein freiwilliges Praktikum keinen gesetzlichen Mindestlohnanspruch begründen. Für volljährige Schüler kommt es dagegen auf die genaue Praktikumsform und Dauer an.

Eltern sollten sich die Zielsetzung eines Praktikums schriftlich geben lassen. Steht im Vertrag klar, dass es sich um ein Pflichtpraktikum der Schule oder ein maximal dreimonatiges Orientierungspraktikum handelt, ist die Rechtslage meist leichter einzuordnen. Fehlt eine solche Grundlage und übernimmt der Schüler dauerhaft normale Arbeitsaufgaben, sollte die Vergütung genauer geprüft werden.

Auch ohne Mindestlohn gelten strenge Schutzregeln

Kein Mindestlohnanspruch bedeutet nicht, dass Arbeitgeber mit minderjährigen Schülern beliebig umgehen dürfen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt klare Grenzen für Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und zulässige Einsatzzeiten. Das schützt junge Menschen davor, dass Schule, Erholung und Gesundheit unter dem Job leiden.

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 8 JArbSchG. Eine begrenzte Verteilung bis zu 8,5 Stunden pro Tag ist nur unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich, wenn die Arbeitszeit an anderen Tagen derselben Woche entsprechend verkürzt wird.

Außerdem gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche. Jugendliche dürfen nicht einfach an sechs Tagen eingesetzt werden, nur weil gerade Ferien sind. Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen und unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Für schulpflichtige Jugendliche ist die Ferienarbeit zusätzlich begrenzt: Sie dürfen in den Schulferien grundsätzlich höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Das folgt aus § 5 JArbSchG.

Was Eltern vor der Unterschrift prüfen sollten

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist auch bei einem kurzen Ferienjob sinnvoll. Er schafft Klarheit über Lohn, Arbeitszeit, Aufgaben, Einsatzort und Laufzeit. Gerade wenn der gesetzliche Mindestlohn wegen Minderjährigkeit nicht greift, ist die konkret vereinbarte Vergütung besonders wichtig.

Prüfen Sie vor der Unterschrift vor allem diese Punkte:

  • Alter des Kindes am ersten Arbeitstag und möglicher Berufsabschluss
  • Stundenlohn oder Monatsvergütung sowie die vereinbarte Arbeitszeit
  • Klare Regelung, ob es sich um Ferienjob, Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum handelt
  • Arbeitszeit, Pausen, Schichtbeginn und Schichtende
  • Regelungen zu Wochenend-, Feiertags- oder Abenddiensten
  • Schriftliche Zeiterfassung, damit geleistete Stunden nachvollziehbar bleiben
  • Ansprechpartner im Betrieb für Konflikte, Krankheit oder kurzfristige Änderungen

Kommt es zu Problemen, sollten Eltern zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und die Arbeitszeiten dokumentieren. Bei Verstößen gegen den gesetzlichen Mindestlohn kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Für Verstöße gegen den Jugendarbeitsschutz sind je nach Bundesland die zuständigen Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsbehörden wichtige Anlaufstellen.

FAQ zum Mindestlohn für Schüler

Haben 16-jährige Schüler im Ferienjob Anspruch auf Mindestlohn?

Nein, nicht automatisch. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Ein Anspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Regelung ergeben.

Muss ein Arbeitgeber einem 18-jährigen Schüler 13,90 Euro zahlen?

In der Regel ja. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Für volljährige Schüler im regulären Ferienjob gilt er grundsätzlich ebenso wie für andere Arbeitnehmer.

Gilt der Mindestlohn bei einem Schülerpraktikum?

Bei einem schulischen Pflichtpraktikum besteht kein gesetzlicher Mindestlohnanspruch. Bei freiwilligen Praktika hängt der Anspruch insbesondere von Zweck, Dauer und Alter ab; ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten kann ausgenommen sein.

Wie lange darf ein minderjähriger Schüler in den Ferien arbeiten?

Jugendliche dürfen grundsätzlich maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Schulpflichtige Jugendliche dürfen während der Ferien im Regelfall höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden.

Experte für Arbeitsrecht: Alter und Vertragsart entscheiden

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Arbeitsrecht, fasst zusammen: „Für Schüler ist der Mindestlohn keine Selbstverständlichkeit. Unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben nach dem Mindestlohngesetz keinen gesetzlichen Anspruch im Jahr 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Lage meist deutlich: Dann gilt der Mindestlohn grundsätzlich auch im Ferienjob.

Eltern sollten jedoch nicht nur auf den Stundenlohn bei ihren Kindern achten. Gerade bei Minderjährigen sind Arbeitszeit, Pausen, Einsatzzeiten und der Schutz durch das Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens genauso wichtig. Ein sauberer Vertrag und eine dokumentierte Zeiterfassung verhindern, dass der erste Job zur unnötigen Enttäuschung wird.“

Quellen


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