Ab Januar 2027 steigen für viele Selbstständige die Fixkosten gleich an mehreren Stellen: Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober die neuen Sozialversicherungsrechengrößen für 2027 beschlossen, Mindestlohn und Krankenkassenpauschale verteuern jede Aushilfe. Für kleine Betriebe mit dünnen Rücklagen werden die Änderungen zur echten Belastung, während wichtige Vorhaben noch im Parlament liegen.
Was zum Jahreswechsel feststeht und was noch offen ist
Seit Mitte Oktober hat sich das Bild an mehreren Stellen geklärt, an anderen ist das Verfahren noch im Gang. Die Bundesregierung will den Bundesrat nun um Zustimmung zur Rechengrößen-Verordnung bitten. Beim Krankenkassenbeitrag hat der Schätzerkreis eine neue Prognose vorgelegt, und für die Pflegereform steht inzwischen ein enger Zeitplan im Bundestag. Die folgende Übersicht zeigt den Stand am 19. Oktober 2026.
| Änderung | Geplanter Start | Verfahrensstand |
|---|---|---|
| E-Rechnung für Umsatz über 800.000 Euro | 1. Januar 2027 | geltendes Recht |
| Mindestlohn 14,60 Euro, Minijobgrenze 633 Euro | 1. Januar 2027 | beschlossen |
| Krankenkassenpauschale für gewerbliche Minijobs voraussichtlich 17,5 Prozent | 1. Januar 2027 | verkündet |
| Pauschsteuer für Minijobs von 2 auf 5 Prozent | 1. Januar 2027 | Gesetzentwurf, erste Lesung am 8. Oktober |
| Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 6.375 Euro | 1. Januar 2027 | Kabinettsbeschluss, Bundesrat fehlt |
| Kinderlosenzuschlag Pflege 0,9 Prozentpunkte | 1. Januar 2027 | Gesetzentwurf, erste Lesung am 6. November geplant |
| Altersvorsorgedepot mit Zulagen für Selbstständige | 1. Januar 2027 | beschlossen |
| Kassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz | 1. Januar 2028 | Gesetzentwurf |
E-Rechnung: Die erste Übergangsfrist läuft ab
Zum 1. Januar 2027 endet für größere Unternehmen die Schonfrist bei elektronischen Rechnungen. Wer im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro Umsatz erzielt, muss für inländische Geschäfte mit anderen Unternehmen grundsätzlich strukturierte E-Rechnungen ausstellen. Maßgeblich ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle haben noch bis Ende 2027 Zeit.
Eine per E-Mail verschickte PDF-Datei genügt den Anforderungen nicht. Gemeint sind maschinenlesbare Formate wie XRechnung oder geeignete ZUGFeRD-Varianten, die Buchhaltungsprogramme automatisch auslesen können. Für Kleinbetragsrechnungen und bestimmte steuerfreie Umsätze gelten weiterhin Ausnahmen.
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Kleinunternehmer bleiben beim Empfang in der Pflicht
Für Selbstständige, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nutzen, besteht keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen. Damit sind sie aber nicht aus dem Thema heraus. Eingehende E-Rechnungen von Lieferanten müssen sie empfangen, lesen und ordnungsgemäß archivieren können. Die Finanzverwaltung stellt dafür einen kostenlosen Viewer bereit, mit dem sich die Datensätze in lesbarer Form anzeigen lassen.
In der Praxis zeigt sich bei vielen Soloselbstständigen eine Lücke: Rechnungen landen im allgemeinen Mailpostfach, eine Ablage für strukturierte Daten fehlt. Gerade bei kleinen Betrieben kann die erste E-Rechnung im Januar deshalb zur Stolperfalle werden.
Aushilfen kosten mehr: Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn klettert zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde. Parallel steigt die Verdienstgrenze für Minijobs von 603 auf 633 Euro im Monat. Beide Werte sind beschlossen.
Ein Beispiel: Eine Aushilfe im Hofladen arbeitet 35 Stunden im Monat zum Mindestlohn. Bisher kostet das 486,50 Euro brutto, ab Januar 511 Euro. Das sind 24,50 Euro mehr im Monat, noch bevor Arbeitgeberabgaben anfallen.
Wer schon heute mehr als 14,60 Euro pro Stunde zahlt, muss den Lohn nicht allein wegen der Anpassung erhöhen. Die höhere Minijobgrenze verpflichtet auch nicht dazu, bestehende Verträge bis 633 Euro aufzustocken.
Krankenkassenpauschale und geplante Pauschsteuer verteuern Minijobs
Spürbarer als der Mindestlohn dürfte für viele Betriebe die Abgabenseite werden. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs soll von 13 auf voraussichtlich 17,5 Prozent steigen. Die Änderung ist bereits verkündet, die genaue Höhe hängt am durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Für privat krankenversicherte Minijobber fällt die Pauschale nicht an.
Noch nicht beschlossen ist die Anhebung der einheitlichen Pauschsteuer. Sie ist Teil des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, das der Bundestag am 8. Oktober in erster Lesung beraten hat, und damit noch kein geltendes Recht. Steuerschuldner wäre grundsätzlich der Arbeitgeber, der die Pauschsteuer gemeinsam mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale abführt. Ein zusätzlicher Pflegebeitrag des Arbeitgebers für Minijobs ist erst für 2028 vorgesehen.
Die folgende Modellrechnung zeigt, was die beiden Sätze bei einem Monatslohn von 550 Euro ausmachen würden, sofern beide Erhöhungen kommen:
| Abgabe bei 550 Euro Monatslohn | Bisherige Sätze | Neue Sätze | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 13 Prozent = 71,50 Euro | 17,5 Prozent = 96,25 Euro | 24,75 Euro |
| Einheitliche Pauschsteuer | 2 Prozent = 11,00 Euro | 5 Prozent = 27,50 Euro | 16,50 Euro |
| Zusammen | 82,50 Euro | 123,75 Euro | 41,25 Euro |
Aufs Jahr gerechnet ergeben sich rund 495 Euro Mehrkosten für eine einzige Aushilfe. Die Rechnung unterstellt eine gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte und einen Arbeitgeber, der die Pauschsteuer selbst trägt. Rentenversicherung, Umlagen und Unfallversicherung sind nicht enthalten.
Zusatzbeitrag: Prognose stabil, Realität bei vielen Kassen höher
Die Sorge vor einem deutlichen Sprung beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag hat sich vorerst nicht bestätigt. Der Schätzerkreis geht davon aus, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag auch 2027 bei 2,9 Prozent liegen kann. Das Bundesgesundheitsministerium muss den Wert bis zum 1. November festlegen.
Für freiwillig versicherte Selbstständige ist diese Zahl allerdings nur ein Orientierungswert. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums erhoben die Kassen Ende Juni 2026 tatsächlich im Schnitt 3,13 Prozent. Laut Kassenangaben sind bei einzelnen Krankenkassen 2027 trotzdem Erhöhungen möglich, die Grünen im Bundestag rechnen bereits mit einem höheren Durchschnitt. Entscheidend bleibt deshalb das Schreiben der eigenen Kasse, das in den kommenden Wochen eintreffen dürfte.
Beitragsgrenze von 6.375 Euro trifft gutverdienende Selbstständige
Unabhängig vom Zusatzbeitrag steigt die Einkommensgrenze, bis zu der Kranken- und Pflegebeiträge berechnet werden. Neben der regulären Fortschreibung werden Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung 2027 zusätzlich um 300 Euro im Monat angehoben. Die Bundesregierung nennt für die Kranken- und Pflegeversicherung künftig 6.375 Euro im Monat, bisher sind es 5.812,50 Euro. Betroffen sind nur Versicherte, deren Einkommen bisher oberhalb dieser Grenzen lag.
Für Selbstständige, die den vollen Beitrag allein tragen und an der Höchstgrenze liegen, zeigt eine Modellrechnung mit 14,6 Prozent allgemeinem Satz, 2,9 Prozent Zusatzbeitrag und dem geplanten Pflegesatz für Kinderlose folgendes Bild:
| Beitrag pro Monat | 2026 (5.812,50 Euro) | 2027 (6.375 Euro) | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung 17,5 Prozent | 1.017,19 Euro | 1.115,63 Euro | 98,44 Euro |
| Pflegeversicherung kinderlos (4,2 bzw. 4,5 Prozent) | 244,13 Euro | 286,88 Euro | 42,75 Euro |
| Zusammen | 1.261,32 Euro | 1.402,51 Euro | 141,19 Euro |
Der Pflegewert für 2027 setzt voraus, dass die Pflegereform wie geplant beschlossen wird. Wer mit seinem Einkommen unter der bisherigen Grenze liegt, zahlt nicht allein wegen der höheren Bemessungsgrenze mehr.
Am anderen Ende der Skala ändert sich ebenfalls etwas. Aus der neuen Bezugsgröße ergibt sich für Selbstständige 2027 eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.376,67 Euro. Bei 17,5 Prozent bedeutet das einen Mindestbeitrag zur Krankenversicherung von rund 240,92 Euro im Monat, auch wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt.
Pflegereform: Kinderlose sollen mehr zahlen
Das Pflegeneuordnungsgesetz, das das Kabinett am 30. September beschlossen hat, sieht eine höhere Belastung für Kinderlose vor. Der Zuschlag soll zum 1. Januar 2027 um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent steigen, der Gesamtbeitrag für Kinderlose damit von 4,2 auf 4,5 Prozent.
Bei beitragspflichtigen Einnahmen von 3.200 Euro wären das 144 Euro statt 134,40 Euro im Monat, also 9,60 Euro mehr oder 115,20 Euro im Jahr.
Das Verfahren ist eng getaktet. Geplant sind die erste Lesung im Bundestag am 6. November, die abschließende Lesung am 11. Dezember und der zweite Durchgang im Bundesrat am 18. Dezember 2026. Verschiebt sich einer dieser Termine, gerät der Starttermin im Januar ins Wanken.
Kassenpflicht ab 2028: Gesetzentwurf mit Bagatellgrenze
Betriebe mit offener Ladenkasse, etwa auf Wochenmärkten, im Friseursalon oder im Imbiss, beobachten ein weiteres Vorhaben. Das Bundesfinanzministerium plant eine Pflicht zu elektronischen Kassensystemen für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz. Neu ist eine Bagatellgrenze: Liegt der Barumsatz im Jahr bei höchstens 12.000 Euro, soll die Pflicht nicht gelten.
Nach Angaben des Ministeriums gibt es bundesweit noch rund 115.000 offene Ladenkassen, bei denen Einnahmen teils nur handschriftlich festgehalten werden. Für 2027 folgt aus dem Entwurf keine Pflicht zur Neuanschaffung, das Parlament hat noch nicht entschieden.
Altersvorsorgedepot: Erstmals Zulagen für Selbstständige
Eine Änderung bringt Selbstständigen auch Geld. Mit dem beschlossenen Altersvorsorgedepot werden ab 2027 erstmals auch Gewerbetreibende und Freiberufler förderberechtigt, ohne gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein zu müssen.
Die Grundzulage beträgt maximal 540 Euro im Jahr bei 1.800 Euro Eigenbeitrag. Auf die ersten 360 Euro gibt der Staat 50 Prozent dazu, auf den Rest bis 1.800 Euro 25 Prozent. Wer etwa 100 Euro im Monat einzahlt, also 1.200 Euro im Jahr, käme auf 390 Euro Grundzulage. Hinzu kommen bis zu 300 Euro je Kind sowie ein einmaliger Bonus von 200 Euro für Berufseinsteiger. Kosten, Anlagerisiko und Auszahlungsregeln bleiben dabei zentrale Faktoren, denn die Zulage fließt in einen Vorsorgevertrag und nicht aufs Geschäftskonto.
Rentenpflicht für Gründer: Empfehlung, aber kein Gesetz
Davon zu trennen ist die Debatte um eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rente. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, neu startende Selbstständige ohne andere verpflichtende Absicherung künftig einzubeziehen. Für bereits Selbstständige soll ein Ausstieg ohne Voraussetzungen möglich bleiben. Ein Gesetzentwurf mit Starttermin oder Beitragshöhe liegt bislang nicht vor. Unabhängig davon sind bestimmte Gruppen schon heute pflichtversichert, nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung etwa selbstständige Lehrkräfte, bestimmte Pflegepersonen und eingetragene Handwerker.
Häufige Fragen zu den Änderungen für Selbstständige 2027
Müssen Kleinunternehmer ab 2027 E-Rechnungen schreiben?
Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Der Empfang und die ordnungsgemäße Archivierung eingehender E-Rechnungen gehören aber schon jetzt zu den Pflichten.
Steigt der Krankenkassenbeitrag für Selbstständige 2027 automatisch?
Nicht zwingend. Der rechnerische Durchschnitt beim Zusatzbeitrag bleibt nach der Prognose bei 2,9 Prozent. Mehr zahlen vor allem Selbstständige oberhalb der bisherigen Bemessungsgrenze sowie Versicherte von Kassen, die ihren Zusatzbeitrag anheben.
Ist die höhere Pauschsteuer für Minijobs schon beschlossen?
Nein. Die Anhebung von 2 auf 5 Prozent steht im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, über das Bundestag und Bundesrat noch entscheiden müssen. Bereits verkündet ist dagegen die höhere Krankenkassenpauschale.
Wer muss ab 2028 eine elektronische Kasse nutzen?
Nach dem Gesetzentwurf Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz, sofern ihr Barumsatz über 12.000 Euro im Jahr liegt. Beschlossen ist die Regelung noch nicht.
Einschätzung der Redaktion
Die einzelnen Änderungen wirken für sich genommen überschaubar, in der Summe ergeben sie aber ein deutliches Signal: Kleine Betriebe und Soloselbstständige tragen einen wachsenden Teil der Stabilisierung von Kranken- und Pflegeversicherung, ohne dass ein Arbeitgeber die Hälfte übernimmt. Besonders problematisch ist der Mindestbeitrag von rund 241 Euro für Selbstständige mit geringen Einnahmen, der die Selbstständigkeit an der unteren Einkommensgrenze schnell unwirtschaftlich macht. Die neue Altersvorsorgeförderung ist ein richtiger Schritt, doch sie gleicht die steigenden Fixkosten nicht aus. Wer Selbstständigkeit politisch stärken will, kommt um eine einkommensgerechte Beitragsbemessung für Kleinstunternehmer nicht herum.