Teilarbeitsunfähigkeit: Neues Modell für kranke Arbeitnehmer ab 2027

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Die Bundesregierung hat im April 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der ein völlig neues Konzept in das deutsche Arbeitsrecht einführt: die Teilarbeitsunfähigkeit. Ab 2027 sollen Arbeitnehmer, die länger als vier Wochen krank sind, die Möglichkeit erhalten, trotz Krankschreibung teilweise weiterzuarbeiten – und dabei ihren vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung behalten. Diese Regelung ist freiwillig und erfordert sowohl die Zustimmung des Arztes als auch des Arbeitgebers. Bisher galt im deutschen Arbeitsrecht die klare Regel: Ein Arbeitnehmer ist entweder voll arbeitsfähig oder vollständig arbeitsunfähig – eine Zwischenstufe existierte nicht.

Der Entwurf ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und wurde am 29. April 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Ziel ist es, längere Krankheitsausfälle zu reduzieren und Arbeitnehmern einen schrittweisen Wiedereinstieg zu ermöglichen, ohne dass sie Einkommenseinbußen befürchten müssen. Experten sehen darin sowohl Chancen als auch Herausforderungen für die Praxis, insbesondere bezüglich der Kontrolle und möglichen Missbrauchsgefahren.

Was ist Teilarbeitsunfähigkeit genau?

Teilarbeitsunfähigkeit bedeutet laut Gesetzentwurf, dass Versicherte während einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit trotzdem zeitweise arbeiten können. Diese neue Form der Krankschreibung gilt jedoch nicht bei Bagatellerkrankungen wie einem Schnupfen, sondern ausschließlich bei „nicht nur geringfügigen Erkrankungen“, die voraussichtlich länger als vier Wochen andauern.

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Bisher bedeutete Arbeitsunfähigkeit, dass der Arbeitnehmer außerstande ist, die nach seinem individuellen Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit zu verrichten. Mit der Teilarbeitsunfähigkeit wird erstmals eine Zwischenstufe eingeführt, die es erlaubt, teilweise arbeitsfähig zu sein.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war eindeutig: Eine Teilarbeitsunfähigkeit mit teilweiser Arbeitspflicht und teilweisem Entgeltfortzahlungsanspruch gab es nicht. Der Gesetzgeber hatte bisher bewusst darauf verzichtet, eine rechtliche Grundlage für anteilige Krankschreibungen zu schaffen.

Voraussetzungen für die Teilarbeitsunfähigkeit

Damit Arbeitnehmer von der neuen Regelung Gebrauch machen können, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss sich selbst gesundheitlich in der Lage sehen, teilweise zu arbeiten. Diese Selbsteinschätzung ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung.

2. Ärztliche Feststellung: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss eine entsprechende Teilarbeitsunfähigkeit attestieren. Dabei sind nur drei Abstufungen vorgesehen: 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Arzt kann also beispielsweise feststellen, dass der Patient zu 50 Prozent arbeitsfähig ist, was einer hälftigen Arbeitszeit entspricht.

3. Zustimmung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss der teilweisen Arbeitsaufnahme innerhalb von sieben Kalendertagen zustimmen. Gibt der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, gilt der Arbeitsplatz als geeignet. Diese Regelung schützt Arbeitnehmer davor, dass Arbeitgeber die Entscheidung unnötig verzögern.

Zusätzlich gilt: Eine nicht nur geringfügige Erkrankung liegt insbesondere vor, wenn aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.

Freiwilligkeit für beide Seiten

Ein zentraler Aspekt der geplanten Regelung ist die beidseitige Freiwilligkeit. Der Arbeitgeber kann niemanden verpflichten, während einer Krankschreibung zu arbeiten. Ebenso wenig kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass sein Arbeitgeber einer Teilarbeitsunfähigkeit zustimmt.

Diese Freiwilligkeit soll verhindern, dass Arbeitnehmer unter Druck gesetzt werden, trotz Krankheit zu arbeiten. Gleichzeitig haben Arbeitgeber die Möglichkeit zu prüfen, ob der Arbeitsplatz für eine teilweise Ausübung geeignet ist. Bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten oder in Bereichen, wo volle Konzentration erforderlich ist, kann eine Ablehnung gerechtfertigt sein.

Die Antragstellung liegt beim Arbeitnehmer: Wer eine Teilzeitkrankschreibung beantragen möchte, muss das seinem Arbeitgeber melden. Dieser hat dann sieben Kalendertage Zeit zu prüfen, ob der Arbeitsplatz dafür geeignet ist.

Volle Entgeltfortzahlung trotz Teilarbeit

Eine besonders wichtige Regelung betrifft die Entgeltfortzahlung: Versicherte, die sich für eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit entscheiden, behalten während dieser Zeit, unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitsleistung, ihren Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Das bedeutet konkret: Auch wenn ein Arbeitnehmer nur 25 Prozent seiner regulären Arbeitszeit leistet, erhält er weiterhin 100 Prozent seines Gehalts für die gesamte Dauer der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Diese Regelung soll einen finanziellen Anreiz schaffen, die Teilarbeitsunfähigkeit zu nutzen, ohne Einkommenseinbußen befürchten zu müssen.

Nach Ablauf der sechs Wochen greift grundsätzlich das Krankengeld, das mindestens 70 Prozent des Bruttowertes beträgt und bei 90 Prozent des Nettogehalts gedeckelt ist. Der Gesetzentwurf sieht allerdings auch eine Absenkung des Krankengeldes auf 65 Prozent des Bruttogehalts vor, zusätzlich gedeckelt auf maximal 85 Prozent des Nettoeinkommens. Diese Kürzung ist jedoch umstritten und wird weiterhin diskutiert.

Ablauf und praktische Umsetzung

Der praktische Ablauf einer Teilarbeitsunfähigkeit könnte wie folgt aussehen:

Schritt 1: Ärztliche Feststellung
Der Arbeitnehmer sucht seinen Arzt auf, der feststellt, dass eine längere Krankheit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Der Arzt beurteilt, ob der Patient zu 25, 50 oder 75 Prozent seiner regulären Arbeitszeit arbeitsfähig ist.

Schritt 2: Antrag beim Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber schriftlich mit, dass er eine Teilarbeitsunfähigkeit in Anspruch nehmen möchte, und legt die ärztliche Bescheinigung vor.

Schritt 3: Prüfung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber prüft innerhalb von sieben Kalendertagen, ob der Arbeitsplatz für eine teilweise Ausübung geeignet ist. Dabei spielen Faktoren wie Tätigkeitsart, betriebliche Abläufe und Arbeitsschutzaspekte eine Rolle.

Schritt 4: Zustimmung oder Ablehnung
Gibt der Arbeitgeber innerhalb der Sieben-Tages-Frist keine Erklärung ab, gilt der Arbeitsplatz automatisch als geeignet. Bei ausdrücklicher Zustimmung beginnt die Teilarbeitsunfähigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt.

Schritt 5: Durchführung
Der Arbeitnehmer arbeitet entsprechend der ärztlich festgestellten Teilarbeitsfähigkeit (25, 50 oder 75 Prozent) und erhält weiterhin sein volles Gehalt.

Unterschied zur bisherigen Praxis

Bisher galt im deutschen Arbeitsrecht eine klare Dichotomie: Ein Arbeitnehmer ist entweder arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Eine Zwischenstufe war rechtlich nicht vorgesehen, auch wenn in der Praxis oft informelle Lösungen gefunden wurden.

Wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit wieder arbeitsfähig war, konnte er entweder seine volle Arbeit wieder aufnehmen oder blieb vollständig krankgeschrieben. Ein schrittweiser Wiedereinstieg war nur im Rahmen einer betrieblichen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V möglich, dem sogenannten „Hamburger Modell“.

Das Hamburger Modell unterscheidet sich jedoch grundlegend von der geplanten Teilarbeitsunfähigkeit: Bei der betrieblichen Wiedereingliederung gilt der Arbeitnehmer weiterhin als vollständig arbeitsunfähig und erhält kein Arbeitsentgelt, sondern Krankengeld oder eine Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Bei der Teilarbeitsunfähigkeit hingegen arbeitet der Arbeitnehmer tatsächlich und erhält sein volles Gehalt vom Arbeitgeber.

Kritik und Bedenken

Die geplante Neuregelung stößt auf geteilte Reaktionen. Der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kritisiert die Teilkrankschreibung als zusätzliche Belastung für Ärzte. Die Einschätzung, ob ein Patient zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsfähig ist, sei in der Praxis oft schwierig und könne zu Konflikten führen.

Weitere Kritikpunkte betreffen mögliche Missbrauchsgefahren: Arbeitgeber könnten Druck auf kranke Mitarbeiter ausüben, eine Teilarbeitsunfähigkeit zu beantragen, um Personalengpässe zu überbrücken. Auch wenn die Regelung formal freiwillig ist, könnten faktische Zwänge entstehen, insbesondere in kleineren Betrieben oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen.

Auf der anderen Seite wird befürchtet, dass Arbeitnehmer die Regelung nutzen könnten, um bei voller Bezahlung nur teilweise zu arbeiten, obwohl sie eigentlich vollständig arbeitsfähig wären. Die Kontrolle durch Ärzte und Arbeitgeber wird daher als entscheidend angesehen.

Chancen und Potenziale

Trotz der Kritik sehen viele Experten auch erhebliche Vorteile der Teilarbeitsunfähigkeit. Für Arbeitnehmer bietet sie die Möglichkeit, trotz gesundheitlicher Einschränkungen im Arbeitsleben zu bleiben und soziale Kontakte zu pflegen, was den Genesungsprozess fördern kann.

Für Arbeitgeber kann die Regelung helfen, wertvolle Fachkräfte früher wieder einzubinden und Personalausfälle zu reduzieren. Gerade bei Langzeiterkrankungen können durch eine teilweise Arbeitsaufnahme betriebliche Abläufe besser aufrechterhalten werden.

Volkswirtschaftlich könnte die Teilarbeitsunfähigkeit zu geringeren Produktivitätsverlusten führen und die Kosten der Krankenversicherung senken. Wenn Arbeitnehmer früher und schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren, verkürzt sich die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit möglicherweise.

Anwendungsbeispiele aus der Praxis

Die Teilarbeitsunfähigkeit könnte insbesondere in folgenden Szenarien hilfreich sein:

Beispiel 1: Krebserkrankung mit Chemotherapie
Eine Mitarbeiterin erhält eine Chemotherapie, die sie stark belastet. An den Tagen nach der Behandlung ist sie nicht arbeitsfähig, an anderen Tagen fühlt sie sich jedoch gut genug für Büroarbeit. Mit einer Teilarbeitsunfähigkeit von 50 Prozent könnte sie an ihren guten Tagen halbtags arbeiten.

Beispiel 2: Psychische Erkrankung
Ein Arbeitnehmer leidet unter einer Depression und ist zunächst vollständig arbeitsunfähig. Nach einigen Wochen stabilisiert sich sein Zustand so weit, dass er stundenweise arbeiten kann. Eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25 Prozent ermöglicht ihm einen sanften Wiedereinstieg ohne finanzielle Einbußen.

Beispiel 3: Orthopädische Beschwerden
Eine Mitarbeiterin mit Rückenproblemen kann nicht mehr acht Stunden am Tag stehen, ist aber zu sitzenden Tätigkeiten in der Lage. Mit einer Teilarbeitsunfähigkeit von 75 Prozent könnte sie sechs Stunden täglich im Büro arbeiten statt an der Verkaufstheke.

Rechtliche Einordnung und offene Fragen

Der Gesetzentwurf wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, die erst durch die Praxis und Rechtsprechung geklärt werden müssen:

  • Kündigungsschutz: Gilt während der Teilarbeitsunfähigkeit der normale Kündigungsschutz oder der besondere Kündigungsschutz für Kranke?
  • Urlaubsansprüche: Entstehen während der Teilarbeitsunfähigkeit volle oder nur anteilige Urlaubsansprüche?
  • Sozialversicherung: Wie werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung berechnet?
  • Arbeitszeitrecht: Gelten die regulären Arbeitszeitvorschriften oder gibt es Sonderregelungen?
  • Beweislast: Wer trägt die Beweislast, wenn umstritten ist, ob der Arbeitsplatz für eine Teilarbeitsunfähigkeit geeignet ist?

Diese Fragen werden voraussichtlich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Gerichtsentscheidungen geklärt.

Faktentabelle: Teilarbeitsunfähigkeit im Überblick

KriteriumDetails
Geplantes Inkrafttreten2027
GesetzesgrundlageGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Kabinettsbeschluss29. April 2026
Mindestdauer ErkrankungMehr als 4 Wochen voraussichtlich
Mögliche Abstufungen25%, 50% oder 75% der regulären Arbeitszeit
Ärztliche FeststellungErforderlich
ArbeitgeberzustimmungErforderlich, Frist: 7 Kalendertage
Bei fehlender ReaktionArbeitsplatz gilt als geeignet
FreiwilligkeitFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Entgeltfortzahlung100% des regulären Gehalts
Dauer EntgeltfortzahlungBis zu 6 Wochen nach § 3 EFZG
Normale Entgeltfortzahlung100% für 6 Wochen
Krankengeld danachMind. 70% brutto, max. 90% netto
Geplante Krankengeldkürzung65% brutto, max. 85% netto
Bisherige RechtslageKeine Teilarbeitsunfähigkeit möglich
Alternative: Hamburger ModellBetriebliche Wiedereingliederung nach § 74 SGB V

Abgrenzung zum Hamburger Modell

Das bereits bestehende „Hamburger Modell“ bleibt auch nach Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit relevant. Beide Instrumente haben unterschiedliche Zielrichtungen und Voraussetzungen:

Hamburger Modell (betriebliche Wiedereingliederung):

  • Gilt nach Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Arbeitnehmer gilt weiterhin als arbeitsunfähig
  • Kein Arbeitsentgelt, sondern Krankengeld oder Übergangsgeld
  • Stufenweise Steigerung der Arbeitszeit über Wochen oder Monate
  • Erfordert Zustimmung von Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber

Teilarbeitsunfähigkeit (geplante Neuregelung):

  • Gilt während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit
  • Arbeitnehmer ist teilweise arbeitsfähig, teilweise arbeitsunfähig
  • Volles Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber
  • Feste Abstufung (25, 50 oder 75 Prozent)
  • Erfordert nur Zustimmung von Arzt und Arbeitgeber

Beide Instrumente können sich ergänzen: Nach einer Teilarbeitsunfähigkeit könnte ein Arbeitnehmer über das Hamburger Modell schrittweise zur vollen Arbeitsfähigkeit zurückkehren.

Umsetzung in der betrieblichen Praxis

Arbeitgeber sollten sich bereits jetzt auf die neue Regelung vorbereiten, auch wenn das Gesetz erst 2027 in Kraft treten soll. Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert:

Betriebliche Prozesse definieren:

  • Festlegen, wer Anträge auf Teilarbeitsunfähigkeit entgegennimmt und prüft
  • Definieren von Kriterien, wann ein Arbeitsplatz als geeignet gilt
  • Schulung von Führungskräften im Umgang mit teilarbeitsunfähigen Mitarbeitern

Arbeitsrechtliche Dokumentation:

  • Schriftliche Vereinbarungen über Umfang und Dauer der Teilarbeit
  • Dokumentation der Eignungsprüfung des Arbeitsplatzes
  • Regelungen zu Arbeitszeiten und Einsatzplanung

Arbeitsschutz beachten:

  • Prüfung, ob teilarbeitsunfähige Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten ausüben dürfen
  • Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz
  • Regelmäßige Überprüfung der gesundheitlichen Situation

Kommunikation im Betrieb:

  • Information aller Mitarbeiter über die neue Möglichkeit
  • Sensibilisierung für den respektvollen Umgang mit kranken Kollegen
  • Vermeidung von Stigmatisierung

Ausblick und weiterer Gesetzgebungsprozess

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 muss der Bundestag das Gesetz noch beraten und beschließen. Auch der Bundesrat wird sich mit dem Entwurf befassen müssen.

Es ist zu erwarten, dass während des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen vorgenommen werden, insbesondere hinsichtlich der Details zur ärztlichen Feststellung und den Rechten und Pflichten von Arbeitgebern. Die Kritik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung könnte zu Anpassungen bei der Umsetzung in der ärztlichen Praxis führen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird es voraussichtlich eine Übergangsphase geben, in der sich die Praxis einspielen muss. Erst nach einigen Jahren wird sich zeigen, ob die Teilarbeitsunfähigkeit die erhofften Effekte bringt oder ob Nachbesserungen erforderlich sind.

Internationale Vorbilder

Deutschland wäre nicht das erste Land, das eine Form der Teilarbeitsunfähigkeit einführt. In skandinavischen Ländern wie Schweden und Norwegen gibt es seit Jahren gesetzliche Regelungen, die eine teilweise Krankschreibung ermöglichen. Auch in den Niederlanden existieren ähnliche Modelle.

Die Erfahrungen aus diesen Ländern zeigen, dass Teilkrankschreibungen insbesondere bei psychischen Erkrankungen und chronischen Leiden hilfreich sein können. Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass eine sorgfältige ärztliche Beurteilung und eine gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheidend für den Erfolg sind.


Quellen

  1. Bundesgesundheitsministerium – Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
  2. Personalwirtschaft – Bundesregierung beschließt Teilzeit-Krankschreibung
  3. IHK zu Essen – Krankheit im Arbeitsrecht

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