Urlaub in den Ferien: Welche Rechte Eltern wirklich haben – Arbeitsrecht!

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Die Sommerferien stehen vor der Tür, die Kinder zählen die Tage – und Ihr Urlaubsantrag für genau diese Zeit liegt noch „zur Prüfung“ bei ihrem Arbeitgeber. Gerade in Betrieben mit knapp besetzten Teams oder festen Betriebsferien droht schnell der Konflikt zwischen Familienwunsch und Betriebsablauf. Für viele Eltern ist der Ferienurlaub aber die einzige Möglichkeit, gemeinsam mit schulpflichtigen Kindern zu verreisen, ohne gegen die Schulpflicht zu verstoßen. Das Arbeitsrecht versucht, diesen Spannungsbogen aufzulösen: Es gibt jedoch keinen pauschalen Anspruch auf „Ferienurlaub“, aber Arbeitgeber sind ausdrücklich verpflichtet, die familiäre Situation des Arbeitnehmers bei der Urlaubsvergabe zu berücksichtigen.

In unserem Artikel erfahren Sie, welche Rechte Sie konkret haben, wie Arbeitgeber soziale Kriterien abwägen müssen, wie Sie gegen eine Ablehnung vorgehen können und warum „Urlaub außerhalb der Ferien“ mit Schulkindern rechtlich heikel ist.

Das Wichtigste am Anfang

Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben keinen starren Rechtsanspruch auf Urlaub in den Schulferien, aber ihre Urlaubswünsche genießen nach dem Gesetz einen klaren sozialen Vorrang – der Arbeitgeber muss sie bei der Planung besonders berücksichtigen. Trotzdem kann er den Wunschurlaub ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder gleich- oder höhergewichtige soziale Gründe anderer Beschäftigter entgegenstehen.

Gesetzliche Grundlage: Was das Bundesurlaubsgesetz sagt

Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach § 7 BUrlG müssen Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen, soweit dem nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben. Ein separater Paragraf, der Eltern ausdrücklich ein Recht auf Ferienurlaub zuspricht, existiert nicht; Eltern sind arbeitsrechtlich zunächst „normale“ Arbeitnehmer mit mindestens 20 (bei 5‑Tage-Woche) bis 24 Urlaubstagen (bei 6‑Tage-Woche) pro Jahr. „Soziale Gesichtspunkte“ sind aber gesetzlich ausdrücklich genannt – hierunter fallen insbesondere Unterhaltspflichten und schulpflichtige Kinder, also die Betreuungssituation während der Ferien. Damit verpflichtet das Gesetz Arbeitgeber, zwischen verschiedenen Urlaubswünschen abzuwägen und Eltern mit schulpflichtigen Kindern regelmäßig priorisiert zu behandeln, ohne ihnen eine absolute Vorrangstellung zu geben.

Vorrang für Eltern – aber kein Automatismus

In der Praxis bedeutet das: Wenn mehrere Beschäftigte für denselben Zeitraum Urlaub beantragen, müssen Arbeitgeber eine soziale Rangfolge bilden. Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben dabei regelmäßig bessere Karten als kinderlose Beschäftigte, insbesondere wenn es um die Hauptferienzeiten geht. Das heißt aber nicht, dass Eltern automatisch und immer den vollen gewünschten Zeitraum bekommen müssen; auch unter Eltern kann es Kollisionen geben, etwa wenn mehrere Kolleginnen und Kollegen aus demselben Team gleichzeitig in den Sommerferien weg wollen. Dann müssen weitere Kriterien herangezogen werden, etwa ob ein Elternteil alleinerziehend ist, ob beide Elternteile im selben Betrieb arbeiten oder ob andere familiäre Verpflichtungen bestehen. Arbeitgeber dürfen zudem auf betriebliche Gründe verweisen – zum Beispiel auf Saisonspitzen, Mindestbesetzungen oder bereits fest geplante Urlaube anderer Beschäftigter –, müssen diese Gründe im Streitfall aber konkret und plausibel darlegen.

Muss der Arbeitgeber Ferienurlaub gewähren?

Einen gesetzlichen Anspruch im Sinne von „Sie dürfen jedes Jahr in den Sommerferien Urlaub nehmen“ gibt es nicht. Der Arbeitgeber darf einen Urlaubsantrag für die Ferienzeit ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, etwa bei saisonabhängigen Branchen, starken Projektphasen oder wenn zu viele Schlüsselkräfte gleichzeitig fehlen würden. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Wünsche ernsthaft zu prüfen und Alternativen zu suchen, beispielsweise eine Aufteilung des Ferienurlaubs oder die Kombination von Haupt- und Nebenferien. In vielen Betrieben gibt es betriebliche Regelungen (Dienstvereinbarungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen), die etwa vorsehen, dass Eltern mit schulpflichtigen Kindern mindestens einen Teil ihres Jahresurlaubs in den Sommerferien nehmen dürfen. Solche Regelungen können Ihren Anspruch in der Praxis deutlich stärken, sind aber jeweils betriebsspezifisch und sollten in Betriebsvereinbarungen oder Tariftexten nachgelesen werden.

Gerechtigkeit im Team: Wie faire Lösungen aussehen können

Damit Urlaubsplanung im Team nicht zum Dauerstreit wird, empfiehlt sich eine transparente, im Idealfall mit dem Betriebsrat abgestimmte Urlaubsregelung. Bewährt haben sich Rotationsmodelle, in denen etwa festgelegt wird, dass Eltern im Wechsel die begehrten Sommerferienwochen erhalten, während andere Jahre stärker auf Herbst- oder Winterferien ausweichen. Viele Betriebe achten darauf, dass Eltern mit schulpflichtigen Kindern mindestens einen zusammenhängenden Block Ferienurlaub erhalten, während kinderlose Beschäftigte häufig flexibler auf andere Zeiten ausweichen können – im Gegenzug erhalten diese manchmal bevorzugt Urlaub außerhalb der teuren Hauptsaison. Das Gesetz verlangt dabei ausdrücklich eine Berücksichtigung sozialer Kriterien; dazu gehören auch Betreuungsverpflichtungen für pflegebedürftige Angehörige, nicht nur Kinder. Gute Lösungen entstehen meist dort, wo frühzeitig kommuniziert wird, Urlaubslisten transparent geführt werden und Konflikte früh mit Vorgesetzten und – falls vorhanden – dem Betriebsrat besprochen werden.

Was tun bei abgelehntem Ferienurlaub?

Wird Ihr Urlaubsantrag für die Schulferien abgelehnt, ist der erste Schritt immer das Gespräch: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um konkrete Begründung der „dringenden betrieblichen Gründe“ oder der Vorrangstellung anderer Kolleginnen und Kollegen. Oft lassen sich durch Verschiebungen von wenigen Tagen, durch Tausch unter Kolleginnen und Kollegen oder durch Aufteilung des Urlaubs Kompromisse finden. Bleibt der Arbeitgeber bei seiner Ablehnung, können Sie den Betriebsrat einschalten: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Urlaubsrichtlinien und konkreten Urlaubsplänen. Im äußersten Fall bleibt der Weg zum Arbeitsgericht: Sie können Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub im gewünschten Zeitraum einklagen und ggf. im Eilverfahren (einstweilige Verfügung) durchsetzen lassen, wenn die Zeit drängt. In einem solchen Verfahren muss der Arbeitgeber darlegen, welche konkreten betrieblichen Gründe oder konkurrierenden sozialen Gesichtspunkte Ihren Urlaubswünschen entgegenstehen – bloße pauschale Hinweise („zu viel los im Sommer“) reichen nicht.

Urlaub mit Schulkindern außerhalb der Ferien – geht das?

Rein arbeitsrechtlich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber natürlich auch außerhalb der Ferien Urlaub verabreden. Das Problem liegt hier im Schulrecht: Schulpflichtige Kinder müssen am Unterricht teilnehmen, ein „Urlaubsanspruch“ während der Schulzeit existiert nicht. Eigenmächtige Beurlaubungen, etwa durch „Krankmelden fürs Reisen“, können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; Bußgelder sind in vielen Landesgesetzen ausdrücklich vorgesehen. Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in Ausnahmefällen zulässig (z. B. Familie im Ausland, wichtige familiäre Ereignisse) und muss bei der Schulleitung beantragt und genehmigt werden. Arbeitgeber, die wissen, dass ein Urlaubszweck explizit auf Schulzeit ausgerichtet ist (z. B. „wir fliegen schon eine Woche früher vor den Ferien“), bewegen sich rechtlich in einer Grauzone, wenn sie dies bewusst fördern; Beratungsstellen raten deshalb, schulrechtliche Fragen immer mit der Schule zu klären, bevor konkrete Buchungen erfolgen.

Wichtige Tipps vor der Ferienzeit

Planen Sie Ihren Ferienurlaub frühzeitig und stimmen Sie sich möglichst früh mit Ihrem Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen ab. Viele Unternehmen haben Fristen für die Abgabe von Urlaubswünschen, etwa bis Ende des Vorjahres oder bis zum Frühjahr – wer diese Fristen verpasst, verliert oft auch sozialrechtlich an „Gewicht“ bei der Abwägung. Halten Sie in Ihrem Urlaubsantrag fest, dass Sie schulpflichtige Kinder haben, und verweisen Sie auf die Ferientermine; das erleichtert dem Arbeitgeber die soziale Einordnung. Prüfen Sie, ob es im Betrieb eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag gibt, der besondere Regelungen für Eltern vorsieht; diese Dokumente können im Streitfall den Ausschlag geben. Und nicht zuletzt: Sprechen Sie als Elternpaar – sofern möglich – frühzeitig ab, wer welche Wochen abdecken kann, um gemeinsam mit der Schule und dem Arbeitgeber die bestmögliche Lösung zu finden.

FAQ: Urlaub mit schulpflichtigen Kindern

Haben Eltern von schulpflichtigen Kindern einen Anspruch auf Urlaub in den Ferien?

Nein, ein starres Recht auf Ferienurlaub gibt es nicht. Aber Ihre Urlaubswünsche genießen unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang vor kinderlosen Kolleginnen und Kollegen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Muss der Arbeitgeber meine Urlaubsanträge in den Sommerferien bevorzugen?

Er muss Ihre Wünsche berücksichtigen und soziale Kriterien wie schulpflichtige Kinder in die Abwägung einbeziehen. Ablehnen darf er nur, wenn betriebliche Gründe oder andere sozial schutzwürdige Urlaubswünsche überwiegen – und das muss er im Streitfall begründen.

Was kann ich tun, wenn mein Ferienurlaub abgelehnt wird?

Suchen Sie zunächst das Gespräch und bitten Sie um eine konkrete Begründung. Können Sie sich nicht einigen, können Sie den Betriebsrat einschalten und im letzten Schritt Ihren Urlaubsanspruch im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Darf man mit seinem schulpflichtigen Kind außerhalb der Ferien in Urlaub fahren?

Ohne Beurlaubung durch die Schule verstoßen Sie damit gegen die Schulpflicht. Einige Bundesländer verhängen in solchen Fällen Bußgelder; sprechen Sie deshalb immer zuerst mit der Schulleitung, bevor Sie außerhalb der Ferien verreisen. Ohne sehr besonderen Grund wird diese jedoch keine Erlaubnis erteilen!

Fazit: Rechte kennen, früh planen, Konflikte vermeiden

Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben im Urlaubsrecht keinen Automatismus, aber einen klaren Vorteil: Ihre Ferienwünsche sind sozial besonders schutzwürdig und müssen vom Arbeitgeber bei der Planung vorrangig berücksichtigt werden. Wer früh plant, die eigene Familiensituation transparent macht und bei Konflikten konsequent Betriebsrat und gegebenenfalls Gerichte einbindet, verbessert seine Chancen erheblich. Gleichzeitig lohnt es sich, innerfamiliär und im Team flexibel zu bleiben, damit aus dem Ferienwunsch kein Dauerstreit wird. Und: Schulrecht und Arbeitsrecht greifen ineinander – deshalb sollten Sie bei Urlaub mit Schulkindern immer beide Seiten im Blick haben.

Quellen

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