Jetzt einen Vorschuss beim Jobcenter beantragen – Geht das?

Manchmal braucht man dringend schnell Geld. Bekomme ich einen Vorschuss vom Jobcenter?

Kann ich beim Jobcenter einen Vorschuss beantragen?

Wenn sich jemand in einer schwierigen Situation befindet, benötigt er dringend Unterstützung. Das Bürgergeld stellt eine finanzielle Entlastung für Menschen dar, die in Not geraten sind. Bedauerlicherweise vergeht oft eine beträchtliche Zeit von der Antragstellung bis zur tatsächlichen Auszahlung des Bürgergeldes. Allerdings ist der Bedarf an lebenswichtigen Gütern wie Nahrung, Kleidung und Miete sofort präsent. Wie kann man also schnell finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen? Der Lösungsansatz besteht darin, beim Jobcenter einen Vorschuss auf das Bürgergeld zu beantragen.

Bürgergeld: Besteht ein Recht auf Vorschuss?

Wer das Bürgergeld beantragt hat und sofort einen Bedarf hat, hat das Recht einen Vorschuss auf das Geld beim Jobcenter zu beantragen. Das Recht auf Vorschuss von Bürgergeld ergibt sich aus § 42 SGB I. Das SGB I ist nicht das Bürgergeld Gesetz, sondern der allgemeine Teil des Sozialgesetzbuchs, der auch für das Bürgergeld-Gesetz, das SGB II, gilt.

Jetzt einen Vorschuss beim Jobcenter beantragen - Geht das?
Bei Geldnot ist jeder froh, einen Vorschuss vom Arbeitgeber zu bekommen. Wie bekommt man aber einen Vorschuss vom Jobcenter?

Nach dieser Vorschrift ist sogar nicht unbedingt ein ein Antrag auf den Vorschuss notwendig. Das Jobcenter kann von sich aus einen Vorschuss zahlen, wenn die Bearbeitung des Bürgergeld Antrags voraussichtlich längere Zeit dauern wird, etwa, weil ein Bearbeitungsstau gegeben ist.

Wenn der Bürgergeld – Berechtigte einen Antrag auf Vorschuss stellt, muss das Jobcenter den Vorschuss zahlen. Es ist kein Ermessen gegeben.


Voraussetzungen für den Bürgergeld-Vorschuss

Unter welchen Voraussetzungen muss vom Jobcenter ein Vorschuss auf die reguläre Bürgergeld Auszahlung geleistet werden?

Es gibt nur drei Anspruchsvoraussetzungen für den Vorschuss auf Bürgergeld. Diese lauten:

– Anspruch auf Bürgergeld besteht dem Grunde nach, also: Hilfebedüftigkeit, Erwerbsfähigkeit und Antrag liegen vor

– Ermittlung der genauen Bürgergeld-Höhe dauert voraussichtlich längere Zeit

– Antrag auf Vorschuss liegt vor

Wichtig ist also, dass neben dem regulären Antrag auf Bürgergeld ein separater Antrag auf den Vorschuss gestellt wird.

Der Antrag auf Bürgergeld-Vorschuss kann formlos gestellt werden, schriftlich, per Email oder auch mündlich.

Will man einen Nachweis über die Antragstellung haben, ist eine Antragstellung mittels Einschreiben ratsam. Oder man stellt den Antrag mündlich im Jobcenter und lässt sich eine Bestätigung über die Antragstellung aushändigen.

Höhe des Vorschusses

Wie viel Geld das Jobcenter als Vorschuss auszahlt, steht in seinem Ermessen. Das folgt aus § 39 SGB I. In der Ermessensentscheidung muss es die individuellen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigten, also insbesondere die vom Antragsteller dargelegte Notsituation und die zu erwartende Höhe des Bürgergeld-Anspruchs.

Der Vorschuss erreicht in aller Regel nicht die komplette Höhe des geltend gemachten bzw. zu erwartenden Bürgergeld-Anspruch, sondern nur einen Teil davon; das wirklich absolut notwendig.

Der Vorschuss kann auch durch Warengutscheine geleistet werden, wenn von jetzt auf gleich geholfen werden muss, der Antragsteller also nicht einmal einen oder zwei Tage überbrücken kann.


Auszahlungstermin – wann muss der Vorschuss gezahlt werden?

Das Jobcenter muss den Vorschuss spätestens einen Kalendermonat nach Antragstellung auszahlen. Antragstellung bedeutet Zugang des Antrags beim Jobcenter.

Das Jobcenter prüft selbstverständlich die Notsituation, so dass im Normalfall das Geld wesentlich schneller fließt. Bei eine sehr dringenden Notlage kann auch sofort geholfen werden; das Jobcenter kann eine Überweisung sofort veranlassen. Es kann auch Warengutscheine sofort aushändigen, wenn der Antragsteller unmittelbar auf Hilfe angewiesen ist, also nicht einmal Geld hat, um für den laufenden Tag Lebensmittel zu kaufen.

Anrechnung auf endgültige Bürgergeld Leistungen

Ist ein Vorschuss gezahlt worden, so wird die geleistete Summe mit dem Anspruch auf Bürgergeld für den Antragsmonat verrechnet. Dies teilt das Jobcenter dann im Bewilligungsbescheid mit. Die Verrechnung erfolgt in der Regel komplett, das heißt, die gesamte Summe des Vorschusses wird verrechnet. In besonderen Fällen, kann auch eine ratenweise Verrechnung erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn eine vollständige Verrechnung mit der nächsten Monatszahlung des Bürgergeldes erneut zu einer Notsituation des Berechtigten führen würde.


Vorschuss war höher als der Bürgergeld Anspruch – was nun?

War der vom Jobcenter geleistete Vorschuss höher als der später im Bewilligungsbescheid festgestellte Bürgergeld-Anspruch, stellt sich die Frage, ob die vom Jobcenter zu viel gezahlte Summe vom Bürgergeld-Bezieher zurückzuzahlen ist.

Es kommt vor, dass der später festgestellte Bürgergeld-Anspruch geringer ist, als der Vorschuss, weil im Zeitpunkt der Vorschuss-Zahlung eben noch keine genaue Berechnung der Höhe der endgültigen Leistung möglich war.

Wurde also zu viel an Vorschuss geleistet, so muss der Leistungsempfänger die Unterschiedssumme zwischen Vorschuss und endgültiger Festsetzung des Bürgergeldes an das Jobcenter zurückzuzahlen.

Ausnahme: Die Bagatellgrenze von 50 Euro wird nicht erreicht. Die Bagatellgrenze besagt, dass dann, wenn der überzahlte Betrag weniger als 50 Euro beträgt, vom Jobcenter nicht zurückgefordert wird.

Zusammenfassung zum Bürgergeld-Vorschuss

Das wichtigste in kurzen Sätzen:

Wie bekomme ich einen Vorschuss vom Jobcenter?

Wenn Bürgergeld beantragt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach vorliegen, also insbesondere Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit, und die Anspruchsprüfung längere Zeit dauern wird, besteht ein Anspruch auf Vorschuss, wenn dieser explizit beantragt wird. Wichtig:

Es muss ein eigenständiger Antrag auf Vorschuss gestellt werden

Wie lange dauert es bis der Vorschuss ausgezahlt wird?

Wurde vom Bürgergeld-Berechtigten ein Vorschuss beantragt, muss die Auszahlung spätestens mit Ablauf eines Kalendermonats erfolgen, nachdem der Antrag auf Vorschuss beim Jobcenter eingegangen ist. Normalerweise fließt das Geld aber schneller.