Was bedeutet „Ortsabwesenheit“ beim Bürgergeld / Grundsicherung?
Unter „Ortsabwesenheit“ versteht das Jobcenter, dass sich Leistungsberechtigte vorübergehend außerhalb ihres Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes aufhalten. Dies gilt sowohl für Urlaubsreisen als auch für private Besuche bei Freunden oder Verwandten.
Der Hintergrund: Wer Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhält, muss dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen und kurzfristig erreichbar sein. Das ist nur gewährleistet, wenn die Person am Wohnort oder in einem klar erreichbaren Umkreis bleibt.
Ortsabwesenheit liegt vor, wenn man sich nicht am Wohnort aufhält oder verreist, egal, ob innerhalb oder außerhalb Deutschlands.
Bezieher von Bürgergeld müssen Regeln einhalten, Pflichten. So bestehen Pflichten und Regeln auch hinsichtlich Ortsabwesenheit bzw. Ortsanwesenheit. Denn es geht um die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung. Und das funktioniert nur, wenn kurzfristig gehandelt werden kann., etwa kurzfristig ein Bewerbungsgespräch geführt werden kann. Erreichbarkeit muss gewährleistet sein.
Gesetzliche Grundlagen
Die Regeln zur Ortsabwesenheit sind in § 7 Abs. 4a SGB II festgelegt. Darin heißt es, dass der Anspruch auf Bürgergeld während einer Zeit entfällt, in der Leistungsberechtigte sich ohne Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten.
Das bedeutet:
- Ohne Genehmigung keine Leistungen – wer einfach verreist, riskiert den Verlust der Leistungen.
- Zustimmungspflicht – jede Abwesenheit muss vorher beim Jobcenter beantragt und genehmigt werden.
- Fortzahlung möglich – bei erlaubter Ortsabwesenheit bleibt der Anspruch bestehen, bis die zulässigen Grenzen erreicht sind.
Wie viele Tage Ortsabwesenheit sind erlaubt?
Grundsätzlich können Bürgergeld-Beziehende bis zu 21 Kalendertage pro Jahr ortsabwesend sein, ohne dass die Leistungen gekürzt werden. Diese 21 Tage entsprechen einem „Urlaubskontingent“.
Die wichtigsten Regeln:
- Die Tage können am Stück oder verteilt über das Jahr genommen werden.
- Feiertage und Wochenenden zählen mit.
- Eine längere Abwesenheit ist nur mit Sondergenehmigung in Ausnahmefällen möglich.
Wird die 21-Tage-Grenze überschritten, entfällt der Anspruch auf Bürgergeld für die gesamte Dauer nach diesen drei Wochen.
Antrag auf Ortsabwesenheit
Damit das Bürgergeld weitergezahlt wird, muss die Ortsabwesenheit rechtzeitig beim Jobcenter beantragt werden. Hierfür gibt es keine bundesweit einheitlichen Formulare, doch ein formloser Antrag mit den wichtigsten Angaben reicht in der Regel aus:
- Gewünschter Zeitraum der Abwesenheit
- Grund (z. B. Urlaub, Familienbesuch)
- Erreichbarkeit im Notfall (Telefonnummer, E-Mail)
Das Jobcenter prüft dann, ob die Abwesenheit genehmigt werden kann. Eine Genehmigung erfolgt in der Regel, wenn keine Vermittlungshemmnisse bestehen und keine wichtigen Termine während dieser Zeit anfallen.
Was passiert bei unerlaubter Ortsabwesenheit?
Einfach ohne Absprache zu verreisen, hat deutliche Konsequenzen. Man verliert automatisch den Anspruch auf Bürgergeld mit allen Konsequenzen. Man ist z.B. nicht mehr krankenversichert und muss zu viel gezahltes Bürgergeld zurückzahlen.
- Das Bürgergeld wird für den gesamten Zeitraum gestrichen.
- Auch die Miete (Kosten der Unterkunft) wird nicht übernommen, die Leistung entfällt vollständig.
- Die Krankenversicherung entfällt.
Besonders heikel: Wird die unerlaubte Abwesenheit erst im Nachhinein bekannt – zum Beispiel weil Post nicht zugestellt oder Termine versäumt werden –, kann das Jobcenter bereits gezahlte Leistungen zurückfordern.
Rückkehr dem Jobcenter melden
Ist man mit Zustimmung des Jobcenters in Urlaub gewesen oder hat man anderweitig eine Ortsabwesenheit genutzt, so muss man das Jobcenter informieren, wenn und dass man wieder zurück ist.
Sonderfälle bei der Ortsabwesenheit
Es gibt bestimmte Situationen, in denen Abwesenheiten über die 21 Tage hinaus genehmigt werden können:
- Medizinische Gründe: Reha, Kuren oder längere Krankenhausaufenthalte.
- Besondere familiäre Gründe: Pflege von Angehörigen oder außergewöhnliche familiäre Ereignisse.
- Schul- und Ausbildungsfahrten: Bei minderjährigen Kindern im Haushalt können diese anerkannt werden.
Hierbei entscheidet das Jobcenter individuell, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Regeln für Aufstocker und nicht erwerbsfähige Bürgergeld-Bezieher
Die Regeln hinsichtlich der Ortsabwesenheit gelten nicht uneingeschränkt für sogenannte Aufstocker, die Bürgergeld neben dem Gehalt beziehen. Sie dürfen sich selbstverständlich aufgrund ihrer Arbeit am Arbeitsort aufhalten.
Leistungsberechtigte, die nicht erwerbsfähig sind, bedürfen keiner Zustimmung für die Ortsabwesenheit.
Praktische Tipps für Bürgergeld-Empfänger
- Frühzeitig beantragen: Am besten mehrere Wochen im Voraus, um Verzögerungen zu vermeiden.
- Immer schriftlich bestätigen lassen: Nur mit schriftlicher Genehmigung besteht Rechtssicherheit.
- Erreichbarkeit sichern: Eine Handynummer oder E-Mail-Adresse beim Jobcenter hinterlegen.
- Fristen im Blick behalten: Maximal 21 Tage pro Jahr, ansonsten droht der Leistungswegfall.
Was passiert mit Terminen beim Jobcenter?
Während genehmigter Ortsabwesenheit müssen keine Meldetermine oder Beratungsgespräche wahrgenommen werden. Direkt vor oder nach der Abwesenheit kann es aber sein, dass das Jobcenter zu einem Gespräch einlädt, etwa zur erneuten Aktivierung in den Bewerbungsprozess.
Wer ohne Genehmigung fehlt, muss mit einer Meldeversäumnis-Sanktion rechnen. Dies kann zu einer Kürzung des Bürgergelds um bis zu 10% führen.
Digitaler Wandel: Elektronische Meldung
Seit 2025 setzen viele Jobcenter verstärkt auf digitale Kommunikation. Einige Genehmigungen für Ortsabwesenheit lassen sich inzwischen online über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Das spart Zeit und ermöglicht eine unkomplizierte Kommunikation.
Das entsprechende Antragsformular für die Einholung der Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit finden sie nachfolgend zum Download als pdf-Formular:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anfrage-ortsabwesenheit_ba036205.pdf
Allerdings ersetzt dies nicht die Pflicht zur rechtzeitigen Beantragung – ein spontanes Wegbleiben bleibt nach wie vor ausgeschlossen.
Fazit zur Ortsabwesenheit beim Bürgergeld: Regeln kennen und einhalten
Das Bürgergeld bringt viele Rechte, aber auch Pflichten mit sich. Ortsabwesenheit ist nur mit Zustimmung des Jobcenters erlaubt und auf 21 Tage im Jahr begrenzt. Wer sich einfach ohne Absprache entfernt, riskiert nicht nur Leistungskürzungen, sondern im schlimmsten Fall den kompletten Entfall der Zahlungen.
Wer jedoch rechtzeitig einen Antrag stellt, die Genehmigung schriftlich einholt und die Fristen beachtet, muss keine Nachteile befürchten und kann problemlos auch einmal Urlaub machen.