Bürgergeld und Rente – was ist zu beachten?

Das Bürgergeld ist ein staatliche Sozialleistung für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen. Voraussetzung ist die Erwerbsfähigkeit und ein Alter unterhalb der Altersgrenze von (ca.) 67 Jahren. Rente und Bürgergeld passen somit vom Grundsatz nicht zueinander. Das gilt jedoch nur für die Altersrente oder der volle Erwerbsminderungsrente, nicht für andere Renten.

Welche Renten schließen den Anspruch auf Bürgergeld aus?

Die Altersrente schließt den Anspruch auf Bürgergeld aus. Das ergibt sich aus § 7 SGB II, dem Bürgergeld-Gesetz. Denn Altersrente wird erst ab Erreichen der Altersgrenze gewährt, deren Überschreitung einen Anspruch auf Bürgergeld ausschließt. Altersrentner, deren Rente nicht zum Leben reicht, haben einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung schließt den Anspruch auf Bürgergeld aus, weil dann keine Erwerbsfähigkeit gegeben ist, die ebenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld ist. Reicht eine volle Erwerbsminderungsrente nicht zum Leben aus, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Welche Renten schließen den Anspruch auf Bürgergeld nicht aus?

Es gibt viele Renten, die neben dem Anspruch auf Bürgergeld bezogen werden können. Bei den gesetzlichen Renten sind vor allem die Witwenrente oder Witwerrente und die Waisenrente zu nennen. Gleichfalls zählt dazu die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn täglich noch mehr als 3 Stunden gearbeitet werden können. Weiter Renten neben dem Anspruch auf Bürgergeld sind etwa die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder die Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Welche Renten werden auf das Bürgergeld angerechnet?

Nicht alle Renten werden auf den Anspruch auf Bürgergeld angerechnet. Bestimmte Renten sind von der Anrechnung auf den Bürgergeldanspruch freigestellt. Zu nennen ist insbesondere die gerade angesprochene Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und die Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Auch Renten wegen erlittener Verletzung bei der Bundeswehr sind, jedenfalls teilweise, von einer Anrechnung auf das Bürgergeld freigestellt. Einzelheiten ergeben sich aus § 1 Bürgergeld-Verordnung.

Angerechnet auf das Bürgergeld werden insbesondere die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die Waisenrente oder die Witwenrente /Witwerrente werden hingegen auf das Bürgergeld angerechnet. Allerdings nicht in voller Höhe. Es gibt Freibeträge bei der Anrechnung der Rente auf das Bürgergeld.

Bürgergeld – Freibeträge auf Renten

Für Renten gelten nicht dieselben Freibeträge wie für Erwerbseinkommen, denn das Einkommen aus einer Rente ist gerade kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.

Es gibt nur den allgemeinen Versicherungspauschalfreibetrag in Höhe von 30 Euro sowie die Freibeträge für eine evt. KFZ-Haftpflichtversicherung. Auch auf die Rente zu zahlende Steuern oder Krankenversicherungsbeiträge sind freizustellen; es wird nur der Netto-Rentenbetrag auf das Bürgergeld angerechnet.

Aber auf jede angerechnete Rente sind im SGB II Freibeträge zu gewähren.
Bei Volljährigen sind dies neben Steuern und Kranken /Pflegeversicherungsbeiträgen die 30€-Versicherungspauschale und die Kfz-Haftpflicht.

Zusammenfassung zur Anrechnung von Renten auf das Bürgergeld

Altersrente und volle Erwerbsminderungsrente schließen einen Anspruch auf Bürgergeld aus, weil die Voraussetzungen Altersgrenze und Erwerbsfähigkeit nicht vorliegen.

Versorgungsrenten und Opferentschädigungsrenten werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Witwenrente, Witwerrente und Waisenrente werden mit dem Nettobetrag auf das Bürgergeld angerechnet. Als Freibetrag wird in aller Regel nur der Versicherungsfreibetrag von 30 Euro gewährt.

Ingo Kosick

Verwandte Artikel