Bürgergeld während der Haft? LSG weist Klage ab!

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Hintergrund des Falls: Kläger beansprucht Bürgergeld während Inhaftierung

Die Klägerin beantragte nach einer längeren Haftperiode die Übernahme von Krankenkassenbeiträgen und Unterkunftskosten durch das Jobcenter. Ihr Bürgergeldantrag und weitere Leistungsbegehren wurden abgelehnt, da sie sich länger als sechs Monate in einer Vollzugseinrichtung befand. Im Einzelnen:

  • Die Antragstellerin befand sich vom 14.02.2024 bis zum 25.10.2024 in Untersuchungshaft.
  • Mehrere Anträge auf Bürgergeld, Übernahme von Krankenkassenbeiträgen und Unterkunftskosten wurden gestellt und in Teilen abgelehnt.
  • Eine Untätigkeitsklage wurde erhoben, da die Klägerin eine ausstehende Bescheidung ihres Antrags sah.

Die zentralen Urteilsgründe

Das LSG stellte fest, dass Leistungen nach dem SGB II während längerer Haftzeiten ausgeschlossen sind (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Bürgergeld, solange sie sich in Vollzugseinrichtungen aufhielt. Zudem wurde die Klage auf Übernahme der Krankenkassenbeiträge aufgrund doppelter Rechtshängigkeit (Klage war bereits an einem anderen Gericht eingereicht) und fehlender Fristwahrung als unzulässig abgewiesen.

Rechtliche Einordnung: Untätigkeits- und Verpflichtungsklage

Die Untätigkeitsklage war unzulässig, da der Antrag fristgerecht bearbeitet wurde. Für eine Verpflichtungsklage auf zukünftige Unterkunftskosten fehlte es am konkreten Verwaltungsakt, z.B. einer Zusicherung für eine bestimmte Wohnung.

Besondere Aspekte des Verfahrens

  • Die Klägerin versuchte, zahlreiche E-Mails und Schriftsätze als wirksame Prozesshandlungen einzubringen, die jedoch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht anerkannt wurden.
  • Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin war ordnungsgemäß; ein wirksamer Verlegungsantrag lag nicht vor.
  • Die Klageänderung nach § 99 SGG war nur formal zulässig, aber materiell nicht erfolgreich.

Konsequenzen für Bürgergeld-Empfänger:innen

Das Urteil verdeutlicht, dass Ansprüche aus dem SGB II während einer mehr als sechsmonatigen Haftzeit ausgeschlossen sind. Eine pauschale Zusicherung künftiger Unterkunftskosten ist nicht einzuklagen, sondern muss objektbezogen beantragt werden. Auch über Haftzeiträume hinweg muss sorgfältig auf Fristen und die korrekte Klageart geachtet werden.

Fazit und Relevanz des Urteils

Das Urteil schafft Klarheit über die Grenzen von Leistungsansprüchen bei Haftzeiten im SGB II und stärkt die Bedeutung rechtskonformer Antragstellung und Klageführung im Sozialrecht. Für Sozialrechtspraktiker:innen und Betroffene ist präzise Aktenführung und die fristgerechte Einreichung von Widersprüchen und Klagen essenziell, um Ansprüche durchzusetzen.

Quelle

Urteil L 3 AS 165/24 B ER des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz

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