95 Euro Mehrbedarf: So stocken EM-Rentner mit Merkzeichen G ihr Geld auf

Stand:

Autor: Experte:

Der Deutsche Sozialverband und verschiedene Sozialberatungsstellen weisen seit Monaten darauf hin, dass der Mehrbedarf für Menschen mit Merkzeichen „G“ in der Praxis häufig nicht automatisch bewilligt wird, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen. Nach § 30 Abs. 1 SGB XII steht voll erwerbsgeminderten Menschen mit anerkannter Gehbehinderung (Merkzeichen „G“ oder „aG“) ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe zu. Durch die zum 1. Januar 2025 und 2026 fortgeschriebenen Regelbedarfe in der Sozialhilfe steigt dieser Zuschlag inzwischen auf knapp 95 Euro monatlich für Alleinstehende. Dennoch verzichten viele Betroffene aus Unkenntnis oder wegen unklarer Bescheide auf das Geld, das ihnen rechtlich zusteht. Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Hinweise und Verwaltungsvorgaben ausgewertet, um die Anspruchslage verständlich aufzubereiten.

Hintergrund: Mehrbedarf nach § 30 SGB XII

Rechtsgrundlage für den Mehrbedarf ist § 30 Abs. 1 SGB XII, der einen Zuschlag für ältere und voll erwerbsgeminderte Personen mit bestimmten Behinderungen vorsieht. Voraussetzung ist neben dem Bezug von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, dass eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) oder „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach § 152 SGB IX festgestellt wurde. Liegen diese Bedingungen vor, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der jeweils maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, sofern kein abweichender Bedarf festgestellt ist.

Die Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe und im Bürgergeld werden jährlich durch Verordnung fortgeschrieben, wodurch der Mehrbedarf dynamisch an die Lebenshaltungskosten angepasst wird. Für das Jahr 2026 hat die Bundesregierung neue Beträge beschlossen, die direkt in die Berechnung des Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII einfließen. In der Praxis bedeutet dies: Mit steigenden Regelsätzen steigt auch der Euro-Betrag des Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen.

Bis zu 95 Euro mehr im Monat - Merkzeichen G nutzen

Wer profitiert von den rund 95 Euro?

Der Mehrbedarf richtet sich an Personen, die eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und zusätzlich Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten. Entscheidend ist dabei, dass die Erwerbsminderung in der Regel dauerhaft bzw. unbefristet festgestellt wurde und die Person damit dem Rechtskreis der Sozialhilfe und nicht dem des Bürgergeldes zugeordnet wird. Nur dann ist § 30 SGB XII einschlägig und der Mehrbedarf mit Merkzeichen „G“ relevant.

Für Alleinstehende mit Regelbedarfsstufe 1 liegt der Mehrbedarf bei 17 Prozent des individuellen Regelsatzes, was nach aktuellen Berechnungen in vielen Kommunen einem Betrag von knapp 95 Euro monatlich entspricht. In einer Bedarfsgemeinschaft oder bei anderen Regelbedarfsstufen fällt der Mehrbedarf entsprechend niedriger aus, bleibt aber prozentual bei 17 Prozent. Wichtig: Der Zuschlag wird nicht automatisch von der Rentenversicherung gezahlt, sondern muss beim zuständigen Sozialamt im Rahmen der Grundsicherung beantragt werden.

Wichtige Abgrenzungen: Wer keinen Anspruch hat

Nicht alle Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente und Merkzeichen „G“ erhalten den Mehrbedarf, was in der Praxis häufig zu Missverständnissen führt. Kein Anspruch besteht in der Regel bei lediglich teilweiser Erwerbsminderungsrente, da hier häufig das Jobcenter zuständig ist und das SGB XII nicht zur Anwendung kommt. Auch bei befristeter voller Erwerbsminderungsrente kann der Mehrbedarf in vielen Fällen entfallen, wenn die Verwaltung davon ausgeht, dass die volle Erwerbsminderung nicht dauerhaft ist.

Hinzu kommt, dass das Merkzeichen „G“ selbst strengen medizinischen Kriterien unterliegt. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat etwa klargestellt, dass starkes Übergewicht allein nicht ausreicht, um das Merkzeichen „G“ zu begründen. Entscheidend ist, dass die erhebliche Gehbehinderung auf nachweisbare orthopädische oder organische Erkrankungen zurückzuführen ist, etwa an Gelenken, Herz oder Lunge. Ohne eine solche Grundlage kann der Anspruch auf Mehrbedarf bereits an der Anerkennung des Merkzeichens scheitern.

So wird der Mehrbedarf berechnet und bewilligt

Die Berechnung erfolgt formal einfach, hat aber große Wirkung auf das verfügbare Einkommen. Ausgangspunkt ist der individuelle Regelbedarf nach der jeweils gültigen Regelbedarfsstufen-Verordnung (z. B. Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende), der mit 17 Prozent multipliziert wird. Bei einem Regelsatz von rund 563 Euro ergibt sich so ein Mehrbedarf von knapp 96 Euro pro Monat, der zusätzlich zur vollen Erwerbsminderungsrente und den übrigen Sozialhilfeleistungen gezahlt wird.

Für die Bewilligung verlangen Sozialämter in der Regel den Feststellungsbescheid nach § 152 SGB IX oder den Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen „G“ oder „aG“ ausgewiesen ist. Der Mehrbedarf wird ab dem Monat gewährt, in dem alle Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch geltend gemacht wurde. Experten empfehlen, die Bewilligungsbescheide sorgfältig zu prüfen und bei fehlendem Mehrbedarf innerhalb der Widerspruchsfristen zu reagieren.

Bedeutung für Betroffene und Ausblick

Angesichts steigender Lebenshaltungskosten kann ein zusätzlicher Betrag von rund 95 Euro im Monat für Menschen mit voller Erwerbsminderungsrente den Unterschied zwischen existenzieller Not und einer etwas stabileren finanziellen Basis bedeuten. Sozialverbände berichten regelmäßig von Fällen, in denen dieser Anspruch über Jahre hinweg nicht genutzt wurde, weil er weder in Renten- noch in Grundsicherungsbescheiden klar kommuniziert wurde. Mit den jüngsten Anpassungen der Regelbedarfe und aktualisierten fachlichen Hinweisen der Sozialverwaltung gewinnt der Mehrbedarf nach § 30 SGB XII nochmals an Bedeutung.

Für die kommenden Jahre ist davon auszugehen, dass die Diskussion um verdeckte Armut unter schwerbehinderten Rentnerinnen und Rentnern weiter an Schärfe gewinnt. Experten fordern klarere Informationspflichten der Behörden und eine proaktivere Beratung, damit rechtlich bestehende Ansprüche tatsächlich bei den Betroffenen ankommen. Fest steht: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente, das Merkzeichen „G“ und Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht, sollte seinen Bescheid genau prüfen – denn der Mehrbedarf von 17 Prozent kann schnell zu fast 100 Euro im Monat werden.

Quellen:

  • § 30 SGB XII – Mehrbedarf bei Sozialhilfe/Grundsicherung (Gesetze im Internet)
  • Verwaltungsanweisungen zu § 30 SGB XII (u. a. Bremen)
  • BMAS: Fortschreibung der Regelbedarfe und Regelbedarfsstufen-Verordnungen 2025/2026

Redakteure

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.