Grundsicherung: Ab wann und wie lange?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wird nur auf Antrag gewährt; ohne Antrag gibt es keine Leistungen. Gesetzliche Grundlage ist § 44 SGB XII, der das Antragserfordernis und die Wirkung des Antrags regelt.
- Ein Antrag auf Grundsicherung wirkt auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wird, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe dieses Monats erfüllt werden (§ 44 Abs. 2 S. 1 SGB XII).
- Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor dem Antragsmonat erbracht; frühere Monate bleiben also leer, wenn damals kein Antrag vorlag (§ 44 Abs. 2 S. 2 SGB XII).
- In der Praxis bewilligen Sozialämter die Grundsicherung meist für zwölf Monate ab dem Monat der Antragstellung; danach ist ein Folgeantrag nötig.
Eine feste „Antragsfrist“ wie etwa drei oder sechs Monate im Voraus existiert nicht, aber der frühestmögliche Leistungsbeginn ist rechtlich an den Antragsmonat geknüpft.
Wann läuft die Frist ab?
Entscheidend ist nicht eine äußere Frist, sondern der Zeitpunkt, ab dem Leistungen einsetzen können und ab wann Nachzahlungen ausgeschlossen sind. Für die Grundsicherung gilt faktisch: Wer im betreffenden Monat keinen Antrag stellt, kann dafür im Normalfall auch keine Leistungen mehr nachträglich erhalten.
- „Fristablauf“ bedeutet praktisch: Ist der Monat vorbei, ohne dass ein Antrag auf Grundsicherung gestellt wurde, sind Leistungen für diesen Monat grundsätzlich verloren.
- Für laufende Bewilligungszeiträume ist wichtig, rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen, damit die Zahlungen nahtlos weiterlaufen; viele Träger empfehlen, dies etwa zwei bis drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu tun.
Für Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X (also die Korrektur falscher Bescheide aus der Vergangenheit) gelten wiederum eigenständige Verjährungs- bzw. Rückwirkungsfristen, die meist auf ein Jahr zurück begrenzt sind.
Rückwirkung beim Bürgergeld: Was ist bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende möglich?
Beim Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, im SGB II gilt ebenfalls ein strenges Antragserfordernis; ohne Antrag kein Anspruch. § 37 SGB II regelt, wie weit der Antrag zurückwirkt und welche rückwirkenden Möglichkeiten bestehen.
- Der Bürgergeld Antrag wirkt immer auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wird – unabhängig davon, ob er am 1., 15. oder 31. eingeht (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).
- Eine rückwirkende Bewilligung für frühere Monate vor dem Antragsmonat ist grundsätzlich ausgeschlossen; das ergibt sich aus § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II.
- Wer also im Oktober Bürgergeld beantragt, kann Leistungen frühestens ab 1. Oktober erhalten – selbst wenn die Hilfebedürftigkeit bereits im September oder früher bestand.
Eine besondere Rolle spielen einmalige Bedarfe oder besondere Konstellationen, bei denen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit Fristberechnungen vorsehen (z.B. Heizkostennachzahlungen); hier muss der Antrag innerhalb bestimmter Fristen nach Fälligkeit gestellt werden, um eine Kostenübernahme zu sichern.
Gibt es „zu spät“ – und wann ist wirklich Schluss?
Sowohl bei Grundsicherung als auch beim Bürgergeld ist der Verlust von Ansprüchen eng an den Antragstermin gekoppelt. Das „Zu-spät-Sein“ zeigt sich daran, dass ein Antrag für einen vergangenen Monat nicht mehr nachgeholt werden kann – der Leistungsanspruch entsteht erst mit dem Antragsmonat.
- Grundsicherung: Wird der Antrag erst im November gestellt, kann für Oktober grundsätzlich keine Grundsicherung mehr bewilligt werden; die Rückwirkung reicht nur bis zum 1. November.
- Bürgergeld: Wird im Oktober kein Antrag gestellt, können für diesen Monat später keine Bürgergeld-Leistungen mehr nachgeholt werden; erst ab Antragseingang im Folgemonat gibt es Leistungen rückwirkend bis zum Monatsersten dieses neuen Monats.
- Sonderfall Umstieg von Bürgergeld auf Grundsicherung im Alter: Bei Personen, deren Bürgergeldanspruch mit Erreichen der Altersgrenze endet, beginnt die Grundsicherung erst mit dem Monat, der auf den rentenrechtlichen Altersgrenzen-Monat folgt (§ 44 Abs. 2 S. 3 SGB XII).
Für falsche oder zu niedrige Bewilligungen – etwa weil Einkommen oder Mehrbedarfe falsch berücksichtigt wurden – lassen sich über Überprüfungsanträge Nachzahlungen für begrenzte Zeiträume sichern; häufig ist dies auf das jeweils vorangegangene Jahr beschränkt.
Praktische Tipps für Betroffene
Damit Ansprüche auf Grundsicherung oder Bürgergeld nicht an der Antragstellung scheitern, hilft ein klares Vorgehen. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig – zur Not formlos – zu stellen und Unterlagen nachzureichen.
- Antrag möglichst früh im Monat stellen, um bei Verzögerungen auf der sicheren Seite zu sein; für den Leistungsbeginn reicht zwar der Monatsletzte, aber organisatorische Risiken sinken mit frühem Antrag.
- Ein formloser Antrag (z.B. per E-Mail mit dem Hinweis, dass Bürgergeld oder Grundsicherung beantragt wird) kann die Frist wahren; die vollständigen Unterlagen können nachgereicht werden.
- Bescheide genau prüfen und bei Fehlern innerhalb der Fristen Widerspruch und ggf. Überprüfungsantrag stellen, um Nachzahlungen nicht zu verlieren.
So wird deutlich: Die „Frist“ beim Antrag auf Grundsicherung oder Bürgergeld ist in Wahrheit die Grenze der Rückwirkung – und wer rechtzeitig im laufenden Monat aktiv wird, kann seine Ansprüche sichern und vermeidbare Verluste verhindern.


