Gesetzliche Grundlage: Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten nur erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II). Wer dauerhaft ins Ausland zieht, verliert dadurch grundsätzlich seinen Bürgergeld-Anspruch.
- Voraussetzung „gewöhnlicher Aufenthalt“: Die Person muss ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und hier tatsächlich leben, nicht nur gemeldet sein.
- Kein Bürgergeld bei dauerhaftem Auslandswohnsitz: Selbst ein grenznaher Wohnort im Ausland reicht nicht; Bürgergeld wird nicht ins Ausland überwiesen und nicht an Personen gezahlt, die dort wohnen.
- EU-Ausländer in Deutschland: Umgekehrt können EU-Bürger nach bestimmten Regeln Bürgergeld erhalten, wenn sie ihren verfestigten gewöhnlichen Aufenthalt (mindestens fünf Jahre) in Deutschland haben.
Damit ist Bürgergeld keine „Exportleistung“, sondern an das Leben in Deutschland gebunden.
Urlaub und kurze Auslandsreisen: Wann Bürgergeld weiterläuft
Kurzfristige Auslandsaufenthalte sind erlaubt, wenn sie als genehmigte Ortsabwesenheit gelten. Entscheidend ist, dass das Jobcenter vorher zustimmt und die maximale Dauer von 21 Tagen pro Jahr nicht überschritten wird.
- Ortsabwesenheit bis 21 Tage: Bürgergeld-Beziehende dürfen sich mit Zustimmung des Jobcenters bis zu 21 Kalendertage im Jahr vom Wohnort entfernen, auch ins Ausland.
- Währenddessen voller Leistungsanspruch: In diesen 21 Tagen bleiben Regelsatz, Kosten der Unterkunft und Krankenversicherung bestehen.
- Antrag Pflicht: Die Ortsabwesenheit muss vor der Reise beantragt und genehmigt werden; wer einfach verreist, riskiert die Einstellung der Leistungen.
Wichtig: Wochenenden und Feiertage zählen mit – eine „dreiwöchige“ Ortsabwesenheit ist mit 21 Kalendertagen schnell erreicht.
Was passiert bei längeren Auslandsaufenthalten?
Dauert der Auslandsaufenthalt länger als 21 Tage oder wird er ohne Zustimmung angetreten, führt das in der Regel zum Verlust des Bürgergeld-Anspruchs. Je nach Dauer gelten unterschiedliche Folgen.
- 22 Tage bis 6 Wochen: Ab Tag 22 entfällt der Leistungsanspruch für die Zeit der Ortsabwesenheit; das Jobcenter stellt die Zahlungen ein. Der Bürgergeld-Anspruch, Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, entfällt komplett. Es werden auch keine Miete und Beiträge für die Krankenversicherung gezahlt.
- Länger als 6 Wochen: Bei einer Ortsabwesenheit von mehr als 6 Wochen kann der Anspruch rückwirkend ab dem ersten Tag der Abwesenheit entfallen.
- Ohne Genehmigung verreist: Wird die Auslandsreise nicht genehmigt, kann das Jobcenter Leistungen ebenfalls vollständig für die gesamte Dauer der Ortsabwesenheit streichen.
Nach Rückkehr muss häufig ein neuer Antrag gestellt oder der Leistungsanspruch neu geprüft werden, insbesondere bei längerer Abwesenheit.
Auswandern mit Bürgergeld: Warum das nicht geht
Wer auswandert und dauerhaft im Ausland leben möchte, verliert seine Leistungsberechtigung nach dem SGB II. Bürgergeld soll die Existenz in Deutschland sichern, nicht ein Leben im Ausland finanzieren.
- Wohnsitzwechsel ins Ausland: Mit der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland entfällt die zentrale Anspruchsvoraussetzung; das Jobcenter darf keinen weiteren Bescheid mehr erlassen.
- Kein „Bürgergeld-Export“: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, Bürgergeld ins Ausland zu überweisen oder es für einen im Ausland lebenden Leistungsbezieher auszuzahlen.
- Grenzpendler: Wer im Ausland lebt und in Deutschland arbeitet, kann ggf. andere Leistungen oder Ansprüche haben, aber kein klassisches Bürgergeld für Arbeitsuchende.
Anders ist die Lage beim Arbeitslosengeld I, das unter bestimmten Bedingungen zeitweise in andere EU-Staaten exportiert werden kann – Bürgergeld gehört jedoch nicht zu diesen exportierbaren Leistungen.
Praxis-Tipps für Bürgergeld-Beziehende mit Auslandsplänen
Wer Bürgergeld erhält und dennoch ins Ausland möchte, sollte sorgfältig planen und rechtzeitig mit dem Jobcenter sprechen. So lassen sich Leistungsausfälle und Rückforderungen vermeiden.
- Auslandsreise rechtzeitig anzeigen: Vor jeder Auslandsreise beim Jobcenter Ortsabwesenheit beantragen, Zeitraum angeben und Genehmigung abwarten.
- Dauer genau kalkulieren: 21 Kalendertage nicht überschreiten, wenn die Leistungen durchgehend weiterlaufen sollen; bei längeren Reisen mit einer vorübergehenden Einstellung rechnen.
- Bei Auswanderung neu planen: Vor dem Umzug ins Ausland klären, ob im Zielland Sozialleistungen, Rente oder andere Einkünfte zur Verfügung stehen; Bürgergeld fällt mit Ausreise weg.
Bürgergeld im Ausland dauerhaft zu beziehen, ist damit faktisch ausgeschlossen – möglich ist nur ein klar begrenzter, genehmigter Auslandsaufenthalt, während der Anspruch und Zahlung weiterlaufen.


