Bürgergeld im Wechselmodell: Wer bekommt das Geld fürs Kind nach der Trennung?

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Beim Bürgergeld im Wechselmodell stellt sich häufig die Frage, welcher Elternteil das Geld fürs Kind erhält – und ob beide etwas bekommen können. Aktuelle Urteile des Bundessozialgerichts und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zeigen klar: Entscheidend ist, ob ein echtes paritätisches Wechselmodell vorliegt, wie das Umgangsrecht praktisch gelebt wird und wer Bürgergeld bezieht. Alle Einzelheiten zur aktuellen Rechtslage im Jahr 2026 in folgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Grundlagen: Bürgergeld, Bedarfsgemeinschaft und Wechselmodell

Bürgergeld für Kinder wird als Grundsicherungsgeld in der Bedarfsgemeinschaft gezahlt, in der das Kind lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 4, § 19 SGB II). Klassisch ist das die Wohnung des Elternteils, bei dem der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt.

Beim Wechselmodell verbringen Kinder etwa die Hälfte der Zeit bei beiden Eltern. Sozialrechtlich entstehen dann zwei Bedarfsgemeinschaften, in denen das Kind je zur Hälfte „zu Hause“ ist – mit Folgen für Regelbedarf, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft.

Kurz gesagt:

  • Residenzmodell: Ein Elternteil ist Hauptbetreuung – dort laufen die kindbezogenen Bürgergeld-Leistungen zusammen.
  • Wechselmodell: Die Leistungen werden zwischen beiden Haushalten aufgeteilt, wenn beide im Bürgergeld-Bezug stehen und das Modell tatsächlich paritätisch praktiziert wird.

Wer bekommt den Regelbedarf des Kindes?

Der Regelbedarf des Kindes wird im Bürgergeld nach Altersstufe bemessen (z. B. 2026: 471 Euro für 14–17-Jährige, 451 Euro für Kinder ab 6 Jahren, 390 Euro für 0–5 Jahre). Im Residenzmodell fließt dieser Betrag vollständig in die Bedarfsgemeinschaft des Elternteils, bei dem das Kind überwiegend lebt.

Im echten Wechselmodell greifen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur „temporären Bedarfsgemeinschaft“:

  • Bei hälftiger Betreuung ist der Regelbedarf des Kindes aufzuteilen.
  • Beispiel aus den Weisungen: Ein 6-jähriges Kind mit Regelbedarf 390 Euro lebt im Wochenwechsel bei Mutter und Vater. In beiden Haushalten sind je 50% des Regelbedarfs anzusetzen, also 195 Euro pro Monat.
  • Beide Elternteile können damit Bürgergeld-Leistungen für das Kind anteilig erhalten, soweit sie selbst im SGB-II-Bezug stehen.

Ein Sozialrechtsexperte fasst zusammen: „Im echten Wechselmodell gibt es nicht mehr ‚den einen Elternteil‘, der alles bekommt – jeder Haushalt erhält den Anteil, der zur realen Betreuungszeit passt, in der Praxis meist 50:50.“

Mehrbedarf für Alleinerziehende: Wer bekommt wie viel?

Neben dem Regelbedarf spielt der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) eine große Rolle. Er beträgt – je nach Zahl und Alter der Kinder – bis zu 60% des eigenen Regelbedarfs und kann mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.

Im klassischen Residenzmodell gilt:

  • Alleinerziehend ist der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt.
  • Dort wird der Mehrbedarf in voller, nach Kinderzahl gestaffelter Höhe gezahlt.

Im Wechselmodell hat das Bundessozialgericht entschieden (u. a. Az. B 14 AS 23/18 R):

  • Bei paritätischer Betreuung kann ein hälftiger Mehrbedarf für jeden Elternteil gewährt werden.
  • Das starre „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ gilt hier nicht – die Gerichte prüfen, ob durch die gleichwertige Betreuung eine „nachhaltige Entlastung“ eintritt.

Beispiel:

  • Mutter und Vater betreuen zwei Kinder im echten 50:50-Wechselmodell.
  • Beide beziehen Bürgergeld.
  • Jeder Elternteil kann einen hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende beanspruchen, weil jeder an den Betreuungs- und Organisationslasten teilhat.

Umgangskosten und temporäre Bedarfsgemeinschaft: Geld für Umgangseltern

Nicht immer wird ein echtes Wechselmodell gelebt. Häufiger ist ein erweitertes Umgangsmodell: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, verbringt aber regelmäßige, teils längere Zeiten beim anderen.

Wichtig:

  • Für Tage, an denen das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil ist (über 12 Stunden), kann 1/30 des kindlichen Regelbedarfs als zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden.
  • Rechtsgrundlage u. a. § 38 Abs. 2 SGB II: Der umgangsberechtigte Elternteil kann Leistungen für das Kind während der Umgangszeit beantragen und entgegennehmen, soweit das Kind seinem Haushalt angehört.

Ein Fachanwalt erläutert dazu: „Das System der temporären Bedarfsgemeinschaft sorgt dafür, dass der Umgangselternteil nicht auf den Fixkosten des anderen Elternteils sitzen bleibt. Für jeden Umgangstag gibt es einen anteiligen Regelbedarf – das Kind hat damit faktisch zwei wohnbezogene Anknüpfungspunkte im SGB II.“

Insider-Detail: Doppelter Unterkunftsbedarf beim Kind

Besonders brisant ist ein Punkt, den ein Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg und die Kommentarliteratur hervorheben: Beim echten Wechselmodell haben Kinder einen anerkannten Wohnbedarf in beiden Wohnungen.

Das bedeutet:

  • Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sind für das Kind in beiden Haushalten zu berücksichtigen, nicht nur in einem.
  • Das Gericht betont, dass dadurch das sozialrechtliche Existenzminimum des Kindes in zwei Bedarfsgemeinschaften gesichert werden muss – eine tageweise Kürzung wie beim Lebensunterhalt sei hier gerade nicht zulässig.

Dieses Detail aus der Rechtsprechung hat Folgen für die Praxis: Jobcenter müssen im Wechselmodell nicht nur den Regelbedarf und ggf. Mehrbedarf aufteilen, sondern auch bei den Unterkunftskosten das Kind in beiden Haushalten berücksichtigen. Für Eltern im Bürgergeld-Bezug kann dies den Ausschlag geben, ob eine Wohnung als „angemessen“ anerkannt wird oder ob es zu Druck in Richtung Verkleinerung oder Umzug kommt.

Wer bekommt am Ende „das Geld fürs Kind“?

Zusammengefasst hängt die Verteilung der Bürgergeld-Leistungen fürs Kind von drei entscheidenden Konstellationen ab:

  1. Klassisches Residenzmodell
    • Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil.
    • Dort: voller Regelbedarf des Kindes, voller Mehrbedarf für Alleinerziehende (sofern Anspruch).
    • Umgangselternteil kann über temporäre Bedarfsgemeinschaft tageweise Leistungen für Umgangszeiten erhalten.
  2. Paritätisches Wechselmodell (50:50)
    • Kind lebt hälftig bei beiden Eltern.
    • Regelbedarf des Kindes wird hälftig in beiden Haushalten berücksichtigt.
    • Je nach Fall: hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei beiden Eltern möglich.
    • Unterkunftsbedarf des Kindes in beiden Wohnungen anzuerkennen.
  3. Erweiterter Umgang ohne echte 50:50-Aufteilung
    • Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, erweitertes Umgangsrecht beim anderen.
    • Hauptanspruch (Regelbedarf, Mehrbedarf) bleibt beim Hauptbetreuungselternteil.
    • Umgangselternteil kann anteilige Leistungen für Umgangstage über temporäre Bedarfsgemeinschaft geltend machen.

!!! Die kurze Antwort auf die Ausgangsfrage lautet daher: !!!

  • Es gibt nicht mehr „den einen“ Empfänger des Geldes fürs Kind.
  • Im Wechselmodell teilt sich das Geld zwischen beiden Eltern auf – abhängig davon, wie viel Zeit das Kind tatsächlich bei jedem verbringt und ob beide Bürgergeld beziehen.

Für getrennte Eltern lohnt es sich, die eigene Konstellation mit einem fachkundigen Sozialberatungsdienst oder Anwalt durchzugehen – besonders, wenn das Jobcenter Leistungen nur einem Elternteil zubilligt oder Unterkunftskosten des Kindes in einem Haushalt nicht anerkennen will.

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