Das Bürgergeld und die „Tafel“ ergänzen sich in der sozialen Grundsicherung in Deutschland. Während das Bürgergeld als staatliche Grundsicherung für Menschen mit geringem Einkommen dient, unterstützen die Tafeln Hunderttausende Bedürftige mit Lebensmitteln. Doch wie greifen diese beiden Hilfesysteme ineinander? Wer hat Anspruch, wie funktioniert die Unterstützung und erfolgt eine Anrechnung oder Verrechnung?
Was ist das Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist die Nachfolgeregelung zum bekannten Hartz IV und seit 2023 die zentrale Sozialleistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Es richtet sich an erwerbsfähige Personen, die kein Arbeitslosengeld mehr bekommen oder deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht. Auch sogenannte „Aufstocker“, die trotz Arbeit zu wenig verdienen, können Bürgergeld beziehen.
Regelsätze 2025
Personengruppe | Regelsatz 2025 pro Monat |
---|---|
Alleinstehende/Alleinerziehende | 563 € |
Paare (je Partner) | 506 € |
Kinder 14-17 Jahre | 471 € |
Kinder 6-13 Jahre | 390 € |
Kinder bis 5 Jahre | 357 € |
Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die „Tafel e.V.“: Lebensmittelhilfe für Bedürftige
Die Tafeln in Deutschland sind gemeinnützige Organisationen, die überschüssige, einwandfreie Lebensmittel von Supermärkten, Herstellern und Bäckereien einsammeln und an Menschen in Not verteilen. Über 960 Tafeln mit mehr als 2.000 Ausgabestellen versorgen bundesweit rund zwei Millionen Menschen – so viele wie nie zuvor.
Wer darf zur Tafel?
- Bürgergeld-Empfänger!
- Empfänger von Wohngeld, BAföG oder kleiner Rente
- Menschen mit geringem Einkommen
Um sich bei der Tafel anzumelden, muss in der Regel ein Nachweis der Bedürftigkeit vorgelegt werden – etwa der aktuelle Bürgergeld-Bescheid. Nach erfolgreicher Anmeldung erhält man einen Berechtigungsschein oder Tafel-Ausweis.
Was wird verteilt?
Die Tafeln bieten keine Vollversorgung, sondern ergänzen den Lebensmitteleinkauf. Verteilt werden vor allem frische Produkte wie Obst, Gemüse, Brot, Milchprodukte, aber auch Konserven oder Tiefkühlware – abhängig von den aktuellen Spenden.
Bürgergeld und Tafel: Warum reicht das Bürgergeld oft nicht aus?
Obwohl das Bürgergeld 2024 um 12 Prozent erhöht wurde, bleibt der Regelsatz 2025 trotz weiter steigender Preise unverändert. Das bedeutet, dass der reale Wert des Bürgergeldes sinkt und viele Betroffene weniger für den täglichen Bedarf einkaufen können. Besonders die gestiegenen Lebensmittelpreise und die Inflation führen dazu, dass das Geld oft nicht für eine ausgewogene Ernährung reicht.
Viele Bürgergeld-Empfänger sind daher auf die Unterstützung der Tafeln angewiesen, um ihre Grundversorgung zu sichern. Die Tafeln entlasten das Haushaltsbudget und sorgen dafür, dass auch Menschen mit wenig Geld Zugang zu gesunden Lebensmitteln haben.
Anmeldung und Ablauf bei der Tafel
- Nachweis der Bedürftigkeit: Bürgergeld-Bescheid oder anderer Einkommensnachweis vorlegen.
- Berechtigungsschein erhalten: Nach Prüfung wird ein Ausweis für die Tafel ausgestellt.
- Lebensmittel abholen: Zu festen Zeiten können Lebensmittel abgeholt werden. Die Menge richtet sich nach Haushaltsgröße und Verfügbarkeit.
Werden kostenlose Lebensmittel von der Tafel auf das Bürgergeld angerechnet?
Lebensmittel, die Bürgergeld-Empfänger kostenlos oder gegen eine geringe Schutzgebühr von der Tafel erhalten, werden grundsätzlich nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das heißt: Wer als Bürgergeld-Bezieher regelmäßig Lebensmittelspenden der Tafel in Anspruch nimmt, muss keine Kürzung seiner Leistungen befürchten. Die erhaltenen Lebensmittel gelten nicht als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuchs und beeinflussen den Anspruch auf Bürgergeld nicht.
Es gab vereinzelt Fälle, in denen Behörden versucht haben, den Wert der Tafel-Lebensmittel als Einkommen zu werten und anzurechnen. Solche Vorgehensweisen sind jedoch nicht zulässig und entsprechen auch nicht der gängigen Verwaltungspraxis. Die Regel lautet: Tafel-Spenden bleiben bei der Berechnung des Bürgergeldes außen vor und müssen nicht angegeben werden.
Warum ist das so? Rechtsgrundlage!
Lebensmittelspenden der Tafel werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet, weil sie nach geltendem Sozialrecht nicht als Einkommen im Sinne des SGB II gelten. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere § 11 a Abs. 1 Nr. 4 SGB II, der regelt, was als Einkommen zu berücksichtigen ist, und das Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege hierzu nicht gehören. Hierzu zählen im Gegenteil nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeignet sind.
Lebensmittelspenden der Tafel sind jedoch keine Einnahmen in Geld und werden auch nicht als geldwerter Vorteil angerechnet, da sie ausschließlich zur unmittelbaren Bedarfsdeckung dienen und keine frei verfügbare Leistung darstellen. Sie ersetzen keinen Teil des Regelsatzes, sondern ergänzen diesen, da der Regelsatz nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) pauschal bemessen wird und die tatsächliche Versorgung mit Lebensmitteln nicht überprüft oder verrechnet wird.
Zusammengefasst:
- Rechtsgrundlage: § 11 a Abs. 1 Nr. 4 SGB II (Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege), Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
- Begründung: Lebensmittelspenden der Tafel sind keine Geldleistungen und werden nicht als Einkommen oder geldwerter Vorteil angerechnet.
- Praxis: Bürgergeld-Empfänger müssen keine Kürzung ihrer Leistungen befürchten, wenn sie Lebensmittel von der Tafel erhalten.
Fazit: das Bürgergeld bleibt in voller Höhe erhalten, auch wenn zusätzlich Lebensmittelspenden von der Tafel genutzt werden.