Ausgangslage: Bürgergeld heute
Beim aktuellen Bürgergeld bleibt ein pauschaler Grundfreibetrag von 100 Euro aus Erwerbseinkommen vollständig anrechnungsfrei, egal ob Minijob, Teilzeit oder Selbstständigkeit. Auf das Einkommen oberhalb von 100 Euro werden weitere gestaffelte Freibeträge angewendet (z. B. 20 % im Bereich 100–520 Euro, 30 % von 520–1.000 Euro usw.), sodass sich Arbeit auch über den Grundfreibetrag hinaus lohnt. Dieses System soll Erwerbsarbeit attraktiv halten, obwohl Bürgergeld-Leistungen gleichzeitig gekürzt werden, sobald anrechenbares Einkommen vorliegt.
Reform: Bürgergeld wird Grundsicherung
Politisch ist beschlossen, das Bürgergeld in eine „Neue Grundsicherung“ bzw. ein „Grundsicherungsgeld“ zu überführen, die ab 2026 schrittweise an die Stelle des bisherigen Systems treten soll. Der Name ändert sich und zugleich werden Mitwirkungspflichten, Sanktionen und Detailregeln zur Leistungsgewährung teils deutlich verschärft, etwa bei Pflichtverletzungen oder bei der Prüfung von Vermögen und Unterkunftskosten. Zielvorgabe der Reform ist ein stärkerer Fokus auf Arbeitsaufnahme und ein transparenteres, einheitlicheres Grundsicherungssystem.
100‑Euro‑Freibetrag in der neuen Grundsicherung
Nach den aktuellen Eckpunkten und Fachbeiträgen zur neuen Grundsicherung sollen die „ersten 100 Euro“ aus Erwerbseinkommen weiterhin anrechnungsfrei bleiben. Damit wird der bekannte Grundfreibetrag rechtlich in das neue System übertragen, sodass kleine Minijobs bis 100 Euro auch künftig nicht zur Kürzung des Grundsicherungsgeldes führen.
In der politischen und wissenschaftlichen Diskussion gibt es zwar Modelle, die schon unterhalb von 100 Euro einen geringen Transferentzug vorsehen würden, diese haben sich aber bislang nicht als verbindliche Gesetzeslösung durchgesetzt. Ziel dieser Modelle, die den Grundabsetzbetrag streichen wollen, ist, Erwerbstätigkeiten in extrem geringem Umfang unattraktiv machen. Diskutiert wird dies u.a. in der Sozialstaatskommission, die die Bundesregierung vor einigen Wochen eingesetzt hatte.
Einkommensfreibeträge: Was sich oberhalb von 100 Euro ändert
Die eigentliche Reformwirkung betrifft vor allem die Zonen über 100 Euro, in denen sich die „Transferentzugsraten“ ändern sollen. Vorgesehen ist, dass im Bereich von etwa 100 bis 520 Euro ein höherer Anteil des zusätzlichen Einkommens angerechnet wird als heute, während sich bei höheren Zuverdiensten teilweise etwas günstigere Anrechnungsquoten (Einkommensfreibeträge) ergeben können. Für Betroffene bedeutet das: Der klassische 100‑Euro‑Freibetrag bleibt, aber die Frage, ob sich Mehrarbeit finanziell lohnt, hängt künftig noch stärker davon ab, in welcher Einkommenszone der Zuverdienst liegt.
Fazit zur Änderung des 100 Euro Grundfreibetrags
Leistungsberechtigte müssen nach gegenwärtigem Stand der Dinge nicht befürchten, dass der bekannte 100‑Euro‑Freibetrag mit der Umbenennung des Bürgergeldes zur Grundsicherung komplett gestrichen wird. Wichtig wird dagegen, die neuen Anrechnungsquoten oberhalb von 100 Euro im Blick zu behalten, da sich hier je nach Höhe des Minijobs oder Teilzeitlohns spürbare Unterschiede zum heutigen Bürgergeld ergeben können. Für konkrete Einzelfälle – etwa bei bereits bestehenden Nebenjobs oder geplanten Stundenaufstockungen – lohnt sich eine individuelle Berechnung oder Beratung, sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt.


