Gehört ein Hund zum Existenzminimum?
Mehrere Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht haben klargestellt, dass Tierhaltung – selbst wenn sie der sozialen Teilhabe dient – nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des SGB II gehört. Deshalb gibt es im Gesetz keinen speziellen Mehrbedarf für Haustiere, weder für Futter noch für Steuer oder Versicherung.
In einem vielbeachteten Fall verlangte ein Bürgergeld-Bezieher 2.000 Euro für die Anschaffung eines „Begleithundes“ plus 200 Euro monatlich für Futter, medizinische Versorgung, Steuer und Versicherung; Gerichte lehnten dies ab. Begründung: Die Hundehaltung ist eine freiwillige Ausgabe, die Betroffene steuern können – anders als etwa krankheitsbedingte Mehrbedarfe.
Zahlt das Jobcenter Hundesteuer, Futter und Versicherung?
Die laufenden Kosten für einen Hund (Futter, Hundesteuer, Tierarzt, Haftpflichtversicherung) sind nach der Rechtsprechung aus der Regelleistung zu bestreiten. Weder § 21 SGB II (Mehrbedarfe) noch § 24 SGB II (einmalige Bedarfe) sehen einen Anspruch für Haustierkosten vor.
Besonders deutlich ist dies bei der Hundehaftpflichtversicherung: Eine Hundehalterin scheiterte vor dem Bundessozialgericht mit der Forderung, dass das Jobcenter ihre Haftpflichtbeiträge übernehmen müsse. Gleiches gilt für Futterkosten – sie werden als „normale“ Konsumausgaben gewertet, die gegebenenfalls durch Einsparungen an anderer Stelle im Regelsatz zu finanzieren sind.
Gibt es Ausnahmen bei Therapie- oder Assistenzhunden?
Eine wichtige Ausnahme können echte Assistenz- oder Therapiehunde sein, die medizinisch notwendig sind und im Zusammenhang mit einer anerkannten Behinderung oder psychischen Erkrankung stehen. In einem dokumentierten Fall wurde einer seelisch behinderten Bürgergeld-Bezieherin ein Anspruch auf einen PTBS-Assistenzhund samt Betriebskosten (Futter und Versicherung) zugesprochen.
Wichtig dafür:
- Der Hund muss als Assistenz- oder Therapiehund qualifiziert und im Rahmen eines Behandlungskonzepts ärztlich begründet sein.
- Es geht nicht um „Familienhund“ oder allgemeine soziale Kontakte, sondern um eine konkrete, nachgewiesene therapeutische Funktion.
Solche Konstellationen sind Einzelfälle; pauschal kann sich niemand darauf berufen, sein Hund sei „gut für die Psyche“, um Kostenübernahme zu verlangen.
Was bedeutet das im Alltag für Bürgergeld-Beziehende mit Hund?
Wer bereits einen Hund hat oder einen anschaffen möchte, muss realistisch damit rechnen, sämtliche laufenden Kosten selbst tragen zu müssen. Das Jobcenter übernimmt nur in sehr eng definierten Ausnahmefällen (Assistenzhund) anteilige Kosten, und auch das nur nach vorheriger, klarer medizinischer Begründung.
Praktische Konsequenzen:
- Anschaffungskosten, Futter, Steuer, Versicherung und Tierarzt möglichst vorab durchrechnen.
- Rücklagen aus dem Regelsatz bilden oder auf externe Hilfen (Tier-Tafeln, Tierschutzvereine, Ratenzahlungen beim Tierarzt) zurückgreifen.
- Nur bei dokumentiertem Assistenz- oder Therapiehund: Antrag mit ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen stellen und im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Faktencheck – Kurzantwort
- Futterkosten: Kein Anspruch auf Übernahme, müssen aus dem Bürgergeld-Regelsatz bestritten werden.
- Hundehaftpflichtversicherung/Hundesteuer: Gehören nicht zum Existenzminimum nach SGB II, deshalb ebenfalls kein Anspruch.
- Ausnahme: Medizinisch anerkannte Assistenz-/Therapiehunde können im Einzelfall als behinderungsbedingter Mehrbedarf anerkannt werden, dann sind Zuschüsse zu laufenden Kosten möglich.
Quellen
Hier die wichtigsten Entscheidungen, auf die sich der Faktencheck stützt:
Hund gehört nicht zum Existenzminimum (Jobcenter)
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2023 – L 9 AS 2274/22
Kernaussage: Hundehaltung gehört nicht zum nach dem SGB II zu sichernden Existenzminimum; kein Mehrbedarf für Anschaffung oder laufende Kosten eines „Begleithundes“. - BSG, Urteil vom 08.02.2017 – B 14 AS 10/16 R
Kernaussage: Kein Anspruch auf Übernahme der Hundehaftpflichtversicherung durch das Jobcenter; solche Kosten sind grundsätzlich aus der Regelleistung zu bestreiten. - SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 04.07.2022 – S 15 AS 1259/22
Vom LSG im Berufungsverfahren bestätigt; dort wurde der Anspruch auf Kostenübernahme für einen „Begleithund“ ebenfalls abgelehnt. - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2024 – 14 PA 130/23
Thema: Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der laufenden Hundekosten; auch hier wird betont, dass Hundekosten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zählen.
Diese Rechtsprechung bildet die Grundlage dafür, dass „normale“ Hunde nicht vom Jobcenter finanziert werden, während echte Assistenzhunde im Einzelfall über andere Sozialleistungsträger (z. B. GKV, Eingliederungshilfe) abgesichert sein können.


