Worum ging es in dem Fall?
Der Beschluss stammt vom 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und betrifft einen Bürgergeld-Haushalt, dessen Mietkosten über den kommunal als angemessen festgelegten Grenzen lagen. Die Betroffenen wollten im Eilverfahren erreichen, dass das Jobcenter die tatsächliche Miete in voller Höhe übernimmt, ohne dass sie die Wohnung verkleinern oder untervermieten müssen.
Aus den öffentlich zugänglichen Kurzdarstellungen geht hervor, dass das Jobcenter die Betroffenen aufgefordert hatte, ihre Unterkunftskosten zu senken, und dabei auch die Möglichkeit der Untervermietung angesprochen wurde. Die Antragsteller hielten eine Untervermietung für unzumutbar und beriefen sich auf ihren grundrechtlich geschützten Wohnbereich.
Kernaussage: Untervermietung kann zumutbar sein
Das LSG NRW stellt klar, dass Untervermietung grundsätzlich ein zulässiger und zumutbarer Weg zur Kostensenkung sein kann, wenn die Wohnung groß genug ist und keine gravierenden persönlichen oder rechtlichen Gründe dagegensprechen. Jobcenter dürfen also nicht nur auf Umzug drängen, sondern dürfen auch verlangen, dass freie Zimmer an Dritte vermietet werden, um die Miete auf ein angemessenes Niveau zu bringen.
Entscheidend ist dabei, dass die betroffene Person die Zumutbarkeit konkret entkräften muss: Pauschale Hinweise auf Unbehagen reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Nur besondere Umstände – etwa schwere psychische Erkrankungen, Pflegekonstellationen oder konkrete Gefahrensituationen – können im Einzelfall eine Untervermietung unzumutbar machen.
Bedeutung für Bürgergeld-Empfänger mit hoher Miete
Mit dem Beschluss signalisiert der 21. Senat, dass Leistungsbeziehende ihren Wohnraum wirtschaftlich nutzen müssen, wenn die Kosten über den angemessenen Grenzen liegen. Wer beispielsweise allein in einer großen Wohnung lebt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass eine Untervermietung grundsätzlich unzumutbar sei, wenn objektiv Platz und Marktlage eine Vermietung nahelegen.
Für Empfänger von Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende bedeutet das konkret:
- Aufforderungen des Jobcenters zur Kostensenkung sind ernst zu nehmen.
- Untervermietung wird von der Rechtsprechung zunehmend als reguläres Instrument gesehen, nicht nur als Ausnahme.
Wer sich weigert, zumutbare Schritte zu gehen, riskiert, dass das Jobcenter nach Ablauf der Frist nur noch die als angemessen festgelegten Unterkunftskosten übernimmt und der Rest aus dem Regelsatz oder anderen Mitteln finanziert werden muss.
Einordnung in die bisherige Rechtsprechung
Der Beschluss fügt sich in eine Linie der Sozialgerichtsbarkeit ein, die die Eigenverantwortung von Leistungsbeziehenden bei Unterkunftskosten betont. Schon frühere Entscheidungen hatten klargestellt, dass Umzüge in günstigere Wohnungen zumutbar sein können und dass das Grundrecht auf Wohnen kein Anspruch auf Finanzierung beliebig teurer Wohnverhältnisse ist.
Neu und deutlich zugespitzt ist nun der Fokus auf Untervermietung: Während viele ältere Urteile vor allem Umzüge thematisierten, stellt der 21. Senat explizit klar, dass auch die Nachvermietung von Zimmern zumutbar sein kann. Das erhöht den Druck auf Bürgergeld-Haushalte mit überhöhten Unterkunftskosten, alle realistischen Sparmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor ein Anspruch auf vollständige Kostenübernahme besteht.
Was Betroffene und Berater jetzt beachten sollten
Betroffene, deren Miete über den kommunalen Angemessenheitsgrenzen liegt, sollten frühzeitig dokumentieren, welche Schritte sie zur Kostensenkung unternommen haben: Wohnungssuche, Kontakt zu Vermietern, Anfragen zur Untervermietung. Wer eine Untervermietung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen ablehnt, sollte diese Gründe mit Attesten und nachvollziehbaren Erklärungen belegen, statt sie nur allgemein zu behaupten.
Beratungsstellen sollten im Lichte des Beschlusses verstärkt darauf hinweisen, dass Untervermietung als reale Option gilt und bei der Strategie zur Sicherung der Unterkunftskosten mitgedacht werden muss. Gleichzeitig bietet die Entscheidung Ansatzpunkte, im Einzelfall die Grenzen der Zumutbarkeit auszuloten – etwa bei besonders verletzlichen Personen oder bei Konstellationen, in denen eine Untervermietung faktisch nicht praktikabel ist.


