Grundsicherung im Alter: Zielgruppe und Rechtsgrundlage
Die Grundsicherung im Alter ist eine Sozialleistung für Menschen, deren eigene Rente und weiteres Einkommen zum Leben nicht ausreichen. Sie ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt und wird in der Regel vom Sozialamt gezahlt.
Wichtige Punkte:
- Adressatenkreis: Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze oder mit voller Erwerbsminderung auf Dauer.
- Ziel: Absicherung des Existenzminimums im Ruhestand bzw. bei dauerhafter Erwerbsminderung.
- Typisch: Aufstockung einer niedrigen Rente, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen.
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zielgruppe und Rechtsgrundlage
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst gegenwärtig noch das Bürgergeld und ab 2026 die „neue” Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuständig sind die Jobcenter, nicht das Sozialamt.
Kernmerkmale:
- Adressatenkreis: Erwerbsfähige Menschen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und hilfebedürftig sind.
- Ziel: Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Arbeit („Fördern und Fordern“).
- Typisch: Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende als laufende Leistung für Arbeitslose, Aufstocker und ihre Familien.
Zentrale Unterschiede im Überblick
| Bereich | Grundsicherung im Alter (SGB XII) | Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) |
|---|---|---|
| Zielgruppe | Rentner und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte | Erwerbsfähige Hilfebedürftige und ihre Bedarfsgemeinschaft |
| Zuständig | Sozialamt | Jobcenter |
| Hauptziel | Existenzsicherung im Ruhestand | Existenzsicherung + Vermittlung in Arbeit |
| Mitwirkung/Sanktionen | Geringe Mitwirkungspflichten, kaum Sanktionen | Strenge Mitwirkungspflichten, Leistungskürzungen möglich |
| Leistungsart | Hilfe zum Lebensunterhalt im Alter | Bürgergeld/neue Grundsicherung mit Integrationsleistungen |
| Rolle von Arbeit | Erwerbstätigkeit meist nicht im Fokus | Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme stehen im Mittelpunkt |
Angaben zu Zielgruppen, Zuständigkeit und Sanktionslogik beruhen auf den gesetzlichen Systemen SGB II und SGB XII sowie aktuellen Reformbeschreibungen.
Einkommen, Vermögen und Bedarf
Beide Leistungen sind bedürftigkeitsabhängig, unterscheiden sich aber in Details bei der Prüfung von Einkommen und Vermögen.
- In beiden Systemen gilt: Eigene Einkünfte (z.B. Rente, Lohn, Unterhalt) und verwertbares Vermögen werden angerechnet, der Staat stockt nur bis zum notwendigen Lebensunterhalt auf.
- In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden bzw. werden Karenzzeiten und Freibeträge reformiert; insbesondere die bisherige Vermögens-Karenzzeit beim Bürgergeld entfällt und es gelten wieder altersabhängige Freibeträge.
Im Alterssystem (SGB XII) wird ebenfalls Einkommen und Vermögen berücksichtigt, allerdings stehen arbeitsmarktpolitische Anreize nicht im Vordergrund, sodass die Konstruktion stärker auf dauerhafte Existenzsicherung ausgerichtet ist.
Pflichten, Sanktionen und Jobcenter-Druck
Ein entscheidender Unterschied liegt im Druck zur Arbeitsaufnahme:
- Grundsicherung im Alter:
- Keine arbeitsbezogene Mitwirkungspflichten.
- Keine klassischen Sanktionen wegen „Arbeitsverweigerung“, da Erwerbsarbeit nicht erwartet wird.
- Grundsicherung für Arbeitsuchende:
- Pflicht zu Bewerbungen, Terminen, Maßnahmen und zur Annahme zumutbarer Arbeit.
- Bei Pflichtverletzungen können Leistungen gekürzt bis hin zur vollständigen Streichung des Regelsatzes werden (verschärfte Sanktionen in der neuen Grundsicherung).
Damit ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende deutlich stärker auf Eigenverantwortung und Arbeitsaufnahme ausgerichtet, während die Grundsicherung im Alter vor allem ein sozialer Basisschutz ist.
Übergang: Vom Jobcenter ins Sozialamt
Sobald eine Person die Regelaltersgrenze erreicht, endet in der Regel die Zuständigkeit des Jobcenters und ein Wechsel zur Grundsicherung im Alter wird relevant.
Wichtige Punkte beim Übergang:
- Die Jobcenter-Leistungen nach SGB II werden durch Altersrente plus ggf. Grundsicherung im Alter ersetzt.
- Oft lohnt es sich, gleichzeitig Rente zu beantragen und beim Sozialamt eine Prüfung auf ergänzende Grundsicherung im Alter zu veranlassen.
So wechseln Menschen beim Erreichen der Altersgrenze aus dem arbeitsmarktbezogenen Sicherungssystem in das altersspezifische Existenzsicherungssystem.


