Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums erhalten insbesondere Alleinerziehende mit Bürgergeld entscheidende finanzielle Zuschläge, um die höheren Belastungen durch Kinder zu stemmen – je nach Kinderzahl und Alter sind zwischen 12 und 60 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs zusätzlich möglich (§ 21 Abs. 3 SGB II). Unsere Redaktion hat die aktuellen gesetzlichen Grundlagen, Fachhinweise und jüngsten Urteile ausgewertet und zeigt, welche Mehrbedarfe für Kinder im Bürgergeld-System aktuell wirklich drin sind.
Was „Mehrbedarf“ im Bürgergeld für Kinder bedeutet
Mehrbedarfe sind zusätzliche Leistungen, die oben auf den regulären Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft gezahlt werden, wenn besondere Lebenssituationen bestehen – bei Familien meist wegen Schwangerschaft oder Alleinerziehung. Anders als einmalige Beihilfen (z.B. Erstausstattung) werden Mehrbedarfe monatlich laufend gewährt und sollen strukturell höhere Lebenshaltungskosten ausgleichen.
Rechtsgrundlage im Bürgergeld ist § 21 SGB II, der die Mehrbedarfe für erwerbsfähige Leistungsberechtigte regelt, während § 30 SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt. Für Kinder selbst gibt es keinen „Mehrbedarf Kinder“ als eigene Position – ausschlaggebend sind vielmehr die Lebenssituation der Eltern und der Bedarfsgemeinschaft, etwa Alleinerziehung, Schwangerschaft oder besondere gesundheitliche Belastungen.
Zentrale Mehrbedarfe: Wann Familien mehr Geld bekommen
Aktuell kommen für Familien mit Bürgergeld vor allem folgende Mehrbedarfe in Betracht:
- Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)
- Mehrbedarf bei Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2 SGB II)
- Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II)
- Mehrbedarfe im Einzelfall bei besonderen Lebenslagen, etwa Behinderung oder Pflegeanforderungen (§ 21 Abs. 4, 6 SGB II)
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Der wichtigste Mehrbedarf im Zusammenhang mit Kindern ist der Zuschlag für Alleinerziehende, die mit minderjährigen Kindern im Haushalt leben und überwiegend selbst für Betreuung und Erziehung zuständig sind. Die Höhe richtet sich nach Zahl und Alter der Kinder und wird prozentual vom maßgeblichen Regelbedarf der alleinerziehenden Person berechnet.
Nach § 21 Abs. 3 SGB II gelten aktuell folgende Grundregelungen:
- 36% des Regelbedarfs: bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei bzw. drei Kindern unter 16 Jahren
- 12% pro Kind: wenn sich hierdurch ein höherer Prozentsatz ergibt, maximal 60% des Regelbedarfs insgesamt
Das BMAS konkretisiert dies u.a. so:
- 1 Kind unter 7 Jahren: 36%
- 1 Kind über 7 Jahren: 12%
- 2 Kinder unter 16 Jahren: 36%
- 2 Kinder über 16 Jahren: 24%
- 4 Kinder: 48%
- ab 5 Kindern: 60%
Ein von unserer Redaktion konsultierter Sozialrechts-Experte ordnet ein: „Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist im Bürgergeld-System die zentrale Stellschraube, um die realen Mehrkosten von Kinderbetreuung, Organisation und Alleinverantwortung abzubilden – wer ihn nicht beantragt, verzichtet häufig auf mehrere Hundert Euro im Monat.“
Beispielrechnung: Alleinerziehende mit zwei Kindern
Zur Einordnung ein vereinfachtes Rechenbeispiel für 2026 (ohne Unterkunftskosten):
- Mutter, alleinstehend, Regelbedarf: 563 Euro
- Ein Kind 5 Jahre, Regelbedarfsstufe 6: 357 Euro
- Ein Kind 10 Jahre, Regelbedarfsstufe 5: 390 Euro
Die Bedarfsgemeinschaft hätte damit zunächst einen Regelbedarf von 1.310 Euro monatlich. Da die Mutter mit zwei Kindern unter 16 Jahren als alleinerziehend gilt, erhält sie zusätzlich 36% ihres Regelbedarfs. 36% von 563 Euro ergeben rund 203 Euro Mehrbedarf – das Bürgergeld steigt damit auf etwa 1.513 Euro monatlich (zuzüglich der anerkannten Wohnkosten).
Schwangerschaft, Gesundheit, besondere Lebenslagen
Neben Alleinerziehung gibt es weitere Mehrbedarfe, die für Familien mit Kindern im Bürgergeld relevant sind.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung einen Mehrbedarf für Schwangere von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Maßgeblich ist dabei der Regelbedarf der schwangeren Person selbst; Kinderregelsätze bleiben unberührt.
Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung
Bei bestimmten Erkrankungen – etwa Diabetes, Nierenerkrankungen oder schweren Magen-Darm-Leiden – kann ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gewährt werden, wenn eine ärztlich bescheinigte Spezialdiät erforderlich ist. Das kann Familien treffen, in denen ein Elternteil oder ein Kind auf spezielle Lebensmittel angewiesen ist; die konkrete Höhe hängt von medizinischen Gutachten und den fachlichen Weisungen der Jobcenter ab.
Weitere Mehrbedarfe im Einzelfall
Je nach Konstellation können etwa Behinderungen mit besonderem Hilfebedarf, Pflege von Angehörigen oder außergewöhnliche laufende Kosten zusätzliche Mehrbedarfe auslösen, wenn diese nicht bereits anderweitig abgedeckt sind. Hier ist die Einzelfallprüfung durch das Jobcenter entscheidend – Familien sollten relevante ärztliche Bescheinigungen, Pflegestufen-Nachweise oder andere Belege sorgfältig sammeln und vorlegen.
Insider-Detail: So rechnen Jobcenter bei Wechselmodell und „versteckter“ Mitbetreuung
Besonders heikel ist die Frage, wann ein Elternteil tatsächlich als alleinerziehend gilt – und damit Anspruch auf den Mehrbedarf hat. Die Rechtsprechung zieht hier klare, aber in der Praxis oft unterschätzte Grenzen:
- Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass beim paritätischen Wechselmodell – also wenn das Kind etwa hälftig bei beiden Eltern lebt – grundsätzlich ein hälftiger Mehrbedarf möglich ist (u.a. B 14 AS 23/18 R).
- Zugleich gilt das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ nur eingeschränkt: Nur bei einer nachhaltigen Entlastung durch nahezu gleichwertige Betreuung durch den anderen Elternteil kann der Mehrbedarf gekürzt werden.
Ein oft übersehenes Detail aus der Fachpraxis: Jobcenter werten die bloße Anwesenheit von Großeltern oder Verwandten im Haushalt nicht automatisch als „Mitbetreuung“, die den Mehrbedarf für Alleinerziehende mindern würde. Erst wenn eine regelmäßige und verlässliche Mitbetreuung vorliegt, kann der Zuschlag reduziert oder abgelehnt werden – etwa bei fest vereinbarten Betreuungszeiten oder klarer Aufgabenverteilung.
Ein erfahrener Fachanwalt für Sozialrecht beschreibt es so: „Entscheidend ist, wer tatsächlich die Hauptverantwortung für Alltag und Erziehung trägt – nicht, wie viele Namen am Klingelschild stehen.“ Damit können auch Alleinerziehende in Wohngemeinschaften oder Mehrgenerationenhaushalten den vollen Mehrbedarf erhalten, wenn sie überwiegend selbst für die Kinder sorgen.
Was Eltern jetzt konkret tun sollten
Für Eltern im Bürgergeld-Bezug ist der Überblick über Mehrbedarfe bares Geld wert. Fachleute empfehlen folgende Schritte:
- Anspruch prüfen: Alleinerziehung, Schwangerschaft oder besondere gesundheitliche Situationen konsequent auf Mehrbedarfe durchdenken.
- Nachweise sammeln: Sorgerechtsentscheidungen, Meldebescheinigungen, Umgangsvereinbarungen, ärztliche Atteste und Bescheide zur Pflegestufe vollständig dokumentieren.
- Antrag präzise stellen: Mehrbedarfe schriftlich und konkret beim Jobcenter beantragen, Prozent- und Rechtsgrundlagen (z.B. § 21 Abs. 2, 3, 5 SGB II) kurz benennen.
- Bescheide prüfen: Leistungsbescheide insbesondere im Hinblick auf Prozentsätze und Berechnungsgrundlagen kontrollieren; bei Unklarheiten unverzüglich Widerspruchsfrist beachten.
- Beratung nutzen: Unabhängige Sozialberatungsstellen, Gewerkschaften oder Fachanwälte können Berechnungen nachvollziehen und auf aktuelle Urteile (z.B. BSG zu Alleinerziehenden) hinweisen.
Ein Bürgergeld-Experte aus unserer Redaktion betont: „Viele Familien konzentrieren sich auf die Regelsätze der Kinder, übersehen aber die Mehrbedarfe – dabei entscheidet gerade der Zuschlag für Alleinerziehende häufig darüber, ob der Monat halbwegs kalkulierbar bleibt.“
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Familien & Mehrbedarfe im Bürgergeld
- § 21 SGB II – Mehrbedarfe
- Bundessozialgericht, mehrere Urteile zum Mehrbedarf für Alleinerziehende und Wechselmodell
