Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Fall L 2 AS 1358/24 B eine grundlegende Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes beim Bürgergeld für das Jahr 2024 getroffen. In folgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.., erklären wir die Hintergründe der Gerichtsentscheidung.
Das ist der Sachverhalt zur Entscheidung des Landessozialgerichts NRW
Die alleinstehende Klägerin erhielt vom Jobcenter Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Mit Bescheid vom 12.12.2023, geändert am 16.12.2023, wurden ihr für das Jahr 2024 ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 563 Euro sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 274,01 Euro, insgesamt also 837,01 Euro monatlich, bewilligt.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen diese Bescheide ein und kritisierte, dass die Regelbedarfe zu niedrig angesetzt seien. Sie bemängelte insbesondere, dass die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs unangemessen sei und bestimmte Ausgaben, etwa für religiöse Feiern oder Tierfutter, nicht berücksichtigt würden. Zudem sei die gestiegene Inflation nicht ausreichend in die Berechnung eingeflossen.
Das Jobcenter wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe, die jedoch abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung legte sie Beschwerde ein.
Worum geht es in der Gerichtsentscheidung?
Im Kern ging es darum, ob der vom Gesetzgeber festgelegte Regelbedarf beim Bürgergeld für 2024 verfassungsgemäß ist und ob die Berechnungsmethode dem tatsächlichen Bedarf der Klägerin gerecht wird. Die Klägerin argumentierte, dass der Regelbedarf nicht ausreiche, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen, und dass die aktuelle Berechnungsmethode verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genüge.
Die Gründe des Landessozialgerichts für seine Entscheidung
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde der Klägerin zurück und bestätigte die Ablehnung der Prozesskostenhilfe. Die Begründung im Überblick:
- Rechtmäßigkeit der Bescheide: Die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs.
- Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs: Der Regelbedarf für 2024 entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 einen neuen, zweistufigen Anpassungsmechanismus eingeführt, der den verfassungsrechtlichen Maßstäben genüge.
- Kein Anspruch auf höheren Regelbedarf: Die Klägerin könne sich nicht auf die beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahren zu den Regelbedarfen des Jahres 2022 berufen. Diese beträfen einen anderen Berechnungsmechanismus und seien daher nicht vergleichbar.
- Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zu, den er im vorliegenden Fall nicht überschritten habe.
Zusammenfassung zur Verfassungsmäßigkeit des Bürgergeld Regelsatzes
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt mit dem Beschluss L 2 AS 1358/24 B, dass der Regelbedarf beim Bürgergeld für 2024 verfassungsgemäß ist und den Anforderungen an das menschenwürdige Existenzminimum genügt. Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf; die Berechnungsmethode entspricht nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben.