Mietschulden sind für viele Haushalte der Albtraum schlechthin – besonders dann, wenn das Einkommen nur aus Bürgergeld bzw. Grundsicherung besteht. In bestimmten Fällen muss das Jobcenter Mietrückstände aber übernehmen, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. Entscheidend sind klare gesetzliche Voraussetzungen und eine Reihe von Urteilen, die die Rechte von Leistungsbeziehenden stärken. Nachfolgender Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V. zeigt anhand von Urteilen der Sozialgerichte die aktuelle Rechtslage 2026 auf!
Rechtsgrundlage: § 22 SGB II – Sicherung der Unterkunft
Die zentrale Vorschrift ist § 22 Abs. 8 SGB II (Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende). Dort steht:
- Das Jobcenter kann Mietschulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
- Es soll die Schulden übernehmen, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht und die Hilfe notwendig ist – in solchen Fällen ist das Ermessen stark zugunsten der Leistungsbeziehenden eingeschränkt.
- In der Regel erfolgt die Hilfe als Darlehen, das später aus den laufenden Leistungen (z. B. 10% vom Regelbedarf) getilgt wird.
Voraussetzung ist außerdem, dass überhaupt Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt werden – also Bürgergeld inklusive KdU.
Typische Voraussetzungen: Wann das Jobcenter zahlen muss
Kommunale Merkblätter und Online-Portale der Städte zeigen, nach welchen Kriterien Jobcenter Mietrückstände übernehmen. Häufig genannt werden:
- Es besteht akute Kündigungs- oder Räumungsgefahr (z. B. fristlose Kündigung, Räumungsklage, Androhung der Zwangsräumung).
- Die Wohnung ist grundsätzlich angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II (Größe/Preis im Rahmen der örtlichen Richtlinien).
- Der Vermieter ist bereit, bei Begleichung der Rückstände das Mietverhältnis fortzusetzen (Bestätigung wird oft verlangt).
- Der Leistungsbeziehende kann den Rückstand nicht aus eigener Kraft beseitigen (kein verwertbares Vermögen, keine realistische Ratenzahlungsvereinbarung).
- Die künftige Miete ist gesichert, z. B. durch Direktzahlung der Miete an den Vermieter durch das Jobcenter.
Wichtig: Ein Rechtsanspruch „auf Knopfdruck“ besteht nicht – das Gesetz spricht von „können“ und „sollen“, und viele Kommunen prüfen den Einzelfall. Dennoch haben Gerichte das Ermessen im Fall drohender Obdachlosigkeit deutlich zugunsten der Betroffenen eingeschränkt.
Wichtige Urteile: Wie Gerichte Mietschuldenerlasse stärken
Mehrere Entscheidungen haben klar gemacht, dass Jobcenter nicht beliebig ablehnen dürfen.
LSG NRW: Ermessensspielraum stark eingeschränkt
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat 2013 betont, dass das Ermessen des Jobcenters bei drohender Wohnungslosigkeit „in Richtung Bewilligung verengt“ ist – und zwar unabhängig von der Höhe der Mietschulden.
Kernbotschaften aus der Entscheidung:
- Eine pauschale Höchstgrenze für Darlehen in kommunalen Richtlinien ist unzulässig.
- Selbst hohe Mietrückstände können in voller Höhe übernommen werden, wenn nur so eine Räumung und Wohnungslosigkeit verhindert werden kann.
BSG 2010: Schutz der Wohnung als Lebensmittelpunkt
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Grundsatzurteil (Az: B 14 AS 58/09 R) klargestellt:
- § 22 SGB II schützt nicht nur „irgendein Dach über dem Kopf“, sondern den persönlichen Lebensbereich Wohnung.
- Mietschulden sind zu übernehmen, wenn ihr Ausgleich zur Sicherung einer angemessenen Unterkunft gerechtfertigt und nötig ist.
- Droht Wohnungslosigkeit, ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig – regelmäßig kommt dann keine andere Entscheidung als die Bewilligung in Betracht.
BSG 2022: Klarstellung zur Darlehensübernahme
In einem neueren Urteil (Az: B 7/14 AS 52/21 R) bestätigt das BSG, dass Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden können und sollen, wenn Wohnungslosigkeit droht. Die Gerichte prüfen dabei, ob das Jobcenter sein Ermessen korrekt ausgeübt und alle Umstände – insbesondere den Schutz der Unterkunft – berücksichtigt hat.
Beispiel aus der Praxis: Schulden trotz „unangemessener“ Miete
Auch wenn eine Wohnung nach den Richtlinien eigentlich zu teuer ist, kann die Übernahme von Mietschulden in Betracht kommen.
- Verwaltungsgerichte und Sozialgerichte haben entschieden, dass bei akuter Räumungsgefahr auch bei „unangemessenen“ Mietkosten Übernahme als Darlehen möglich ist, wenn ein sofortiger Umzug faktisch nicht machbar ist.
- Auf Dauer bleibt die Pflicht, die Kosten der Unterkunft zu senken – aber der akute Verlust der Wohnung soll nach Möglichkeit verhindert werden.
Darlehen oder Zuschuss: Muss man alles zurückzahlen?
In der Praxis übernimmt das Jobcenter Mietschulden meist als Darlehen.
- Die Rückzahlung erfolgt beim Bürgergeld in der Regel durch monatliche Aufrechnung, z. B. mit 10% des Regelbedarfs.
- In besonderen Fällen – etwa wenn keine realistische Rückzahlung möglich ist oder besondere Härten vorliegen – kann ausnahmsweise auch eine Beihilfe (also ein nicht rückzahlbarer Zuschuss) bewilligt werden.
Bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gelten ähnliche Regeln: Auch dort können Schulden zur Sicherung der Unterkunft übernommen werden, ebenfalls meistens als Darlehen, teils aber mit abweichender Rückzahlungsvereinbarung.
Schritt für Schritt: So stellt man den Antrag auf Übernahme von Mietschulden
Kommunale Leitfäden (z. B. Schwerin, Ketsch) zeigen, wie Betroffene vorgehen sollten.
- Früh reagieren
Spätestens bei einer fristlosen Kündigung, Räumungsklage oder einer schriftlichen Androhung der Zwangsräumung sollte das Jobcenter informiert werden. - Antrag beim Jobcenter stellen
- Stichwort: „Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft nach § 22 SGB II“.
- Schriftlich oder persönlich im Jobcenter abgeben.
- Unterlagen beifügen
- Mahnungen, Kündigung, Räumungsklage oder Schreiben des Vermieters.
- aktueller Mietvertrag.
- Nachweise über Einkommen/Vermögen, ggf. gescheiterte Ratenzahlungsversuche.
- Bestätigung des Vermieters, dass er bei Zahlung der Rückstände das Mietverhältnis fortsetzt.
- Direktzahlung vereinbaren
Oft verlangen Jobcenter als Bedingung, die laufende Miete direkt an den Vermieter zu überweisen, um erneute Rückstände zu vermeiden. - Bescheid prüfen und ggf. Widerspruch einlegen
Wird der Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; bei akuter Räumungsgefahr kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
Mietschulden bei Grundsicherung im Alter / Erwerbsminderung
Für Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) beziehen, gelten vom Prinzip her ähnliche Grundsätze.
- § 36 SGB XII bzw. entsprechende Verwaltungsanweisungen erlauben die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage.
- Auch hier erfolgt die Hilfe meist als Darlehen; Details regeln kommunale Richtlinien und individuelle Vereinbarungen.
Die Rechtsprechung orientiert sich auch im SGB XII daran, Wohnungslosigkeit zu vermeiden und die Unterkunft – soweit angemessen – zu sichern.
Fazit: Jobcenter dürfen Mietschulden nicht einfach ignorieren
Zusammengefasst gilt:
- Eine automatische Pflicht zur Schuldenübernahme gibt es nicht – aber bei drohender Obdachlosigkeit ist der Spielraum des Jobcenters stark begrenzt.
- Wichtige Urteile von BSG, LSG NRW und anderen Gerichten betonen den Schutz der Wohnung als Lebensmittelpunkt und verbieten pauschale Ablehnungen oder starre Höchstgrenzen.
- Wer Bürgergeld oder Grundsicherung erhält und Mietschulden hat, sollte früh handeln, schriftlich einen Antrag stellen und auf die Schutzfunktion des § 22 SGB II verweisen.
Gerade weil es um das Dach über dem Kopf geht, lohnt es sich, bei Ablehnungen fachlichen Rat (z. B. Schuldnerberatung, Sozialverband oder Anwalt für Sozialrecht) einzuholen – oft entscheiden am Ende Gerichte zugunsten der Betroffenen.

