„Das Bürgergeld bleibt 2026 vorerst auf dem Stand von 2024, die Regelsätze werden nicht erhöht – zugleich soll zum 1. Juli 2026 die Umbenennung in ein Grundsicherungsgeld und eine deutliche Verschärfung der Sanktionen kommen.“ Darauf weist unter anderem die Bundesregierung hin, die mehrere Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angekündigt und auf den Weg gebracht hat, darunter die Streichung des Begriffs „Bürgergeld“ und neue Pflicht- und Sanktionsregeln. Nachfolgender Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., wertet die verfügbaren Gesetzesentwürfe, Fachanalysen und sozialrechtlichen Synopsen aus, und stellt die derzeitige Rechtslage des Bürgergeldes und die geplante neue Grundsicherung 2026 systematisch gegenüber.
Bürgergeld 2026: Ausgangslage vor der Reform
Noch bis zur geplanten Umstellung bleibt das Bürgergeld 2026 die zentrale Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Es ersetzt seit 1. Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld und wird weiterhin über die Jobcenter gewährt.
Die zentralen Eckpunkte:
- Regelsätze 2026: Keine Erhöhung, etwa 563 Euro für Alleinstehende plus angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 20, § 22 SGB II).
- Karenzzeit: In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs gelten erleichterte Regeln zu Unterkunft und Vermögen, insbesondere Schutz der bisherigen Wohnung und höhere Vermögensfreibeträge (§ 12, § 22 SGB II).
- Anreize: Verbesserte Anrechnung von Erwerbseinkommen, höhere Freibeträge für Auszubildende, Schüler und Studierende (§ 11b SGB II).
- Sanktionen: Seit 2024 können Jobcenter bei wiederholter Pflichtverletzung oder Arbeitsverweigerung den Regelsatz zeitweise vollständig mindern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 31 ff. SGB II).
Damit bleibt das aktuelle Bürgergeld-System 2026 recht großzügig in der Schonung von Vermögen, aber gleichzeitig durch die verschärften Sanktionsregeln deutlich fordernder.
Neue Grundsicherung 2026: Was politisch geplant ist
Nach den bisher bekannten Eckpunkten plant die Bundesregierung, das Bürgergeld ab 1. Juli 2026 Schritt für Schritt in eine neue Grundsicherung – teils auch als Grundsicherungsgeld bezeichnet – zu überführen. Die Leistungen bleiben organisatorisch im SGB II verankert, die Jobcenter bleiben zuständig; es handelt sich also um eine Reform im Gesetz, nicht um ein völlig neues System.
Wesentliche Linien der angekündigten Reform:
- Umbenennung: Streichung des Begriffs „Bürgergeld“ aus Titel und Paragrafen des SGB II, neue Überschrift „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ und ersatzweise Verwendung des Begriffs „Grundsicherungsgeld“.
- Strengere Mitwirkungspflichten: Deutlichere Betonung, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft so einsetzen müssen, dass Hilfebedürftigkeit möglichst vollständig überwunden wird (Grundsatz des Forderns, u. a. § 2, § 7, § 31 SGB II-E).
- Vermögensprüfung: Wegfall vermuteter Vermögenslosigkeit bei Einmalanträgen, genauere Prüfung und mögliche Verkürzung der Karenzzeit (§ 12 SGB II-E).
- Sanktionen: Systematische Neuordnung bzw. Verschärfung der Minderungsregelungen, schnellere und zum Teil längere Leistungskürzungen bei wiederholten Pflichtverletzungen (§ 31, § 31a, § 31b SGB II-E).
- Arbeitgeberhaftung: Neue Vorschrift § 62a SGB II-E zur Haftung von Arbeitgebern für zu Unrecht gezahlte Leistungen bei Schwarzarbeit oder Scheinanmeldungen.
Rechtsverbindlich sind diese Änderungen erst mit Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag und nach Verkündung im Bundesgesetzblatt; nach aktuellem Stand ist ein Inkrafttreten in Stufen ab dem 1. Juli 2026 vorgesehen.
Große Vergleichstabelle: Bürgergeld vs. Neue Grundsicherung 2026
| Bereich | Bürgergeld 2026 (Ist-Rechtslage) | Neue Grundsicherung 2026 (geplant) | Relevante Paragrafen / Änderungen |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Bürgergeld als Grundsicherung für Arbeitsuchende | Umbenennung in Grundsicherungsgeld / Neue Grundsicherung | Titel SGB II, Streichung „Bürgergeld“, Ersetzung durch „Grundsicherungsgeld“ |
| Rechtsgrundlage | SGB II in aktueller Fassung | SGB II mit Änderungs-Gesetz (Grundsicherung 2026) | Gesetzentwurf BT-Drucksache, Änderungen u. a. §§ 1–2, 7 ff., 31 ff., 62a SGB II-E |
| Regelsätze 2026 | Keine Erhöhung; 563 € für Alleinstehende, weitere Stufen für Paare und Kinder, plus Unterkunft und Heizung (§ 20, § 22 SGB II) | Regelsätze bleiben zunächst auf gleichem Niveau, Anpassung erst mit nächster Regelbedarfsrunde | Bundesregierung „Regelbedarfe 2026“, SGB II Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz |
| Vermögensfreibeträge | Erhöhte Freibeträge, besonders im ersten Jahr (Karenzzeit), großzügige Schonung von selbst genutztem Wohneigentum (§ 12 SGB II) | Überarbeitung der Vermögensprüfung, Wegfall Vermögensvermutung bei Einmalanträgen, mögliche Verkürzung der Karenzzeit (§ 12 Abs. 6 SGB II-E wegfallend) | Änderung § 12 SGB II, Streichung Abs. 6, neue Auslegung der Vermögensprüfung |
| Unterkunftskosten | In der Karenzzeit volle Anerkennung der tatsächlichen Kosten, danach Prüfung auf Angemessenheit (§ 22 SGB II) | Präzisere Kontrolle der Wohnkosten, schnellere Verpflichtung zum Wohnungswechsel bei unangemessener Miete denkbar | Konkretisierung § 22 SGB II-E |
| Mitwirkungspflichten | Pflicht zur Eigenbemühung, aber mit stark betonter Vertrauenskultur der Bürgergeld-Reform (§ 2, § 15 SGB II) | Verschärfter Grundsatz des Forderns: Pflicht, die eigene Arbeitskraft umfassend zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen (§ 2 SGB II-E) | Ergänzung Grundsatznormen, insbesondere § 2 und § 7 SGB II-E |
| Sanktionen | Stufenweise Minderungen des Regelsatzes, bis hin zur vollständigen Streichung bei fortgesetzter Arbeitsverweigerung (§ 31–31b SGB II) | Schnellere, systematischer strukturierte und zum Teil länger andauernde Minderungen, stärkere Kopplung an Dauer des Leistungsbezugs | Neufassung §§ 31, 31a, 31b SGB II-E |
| Arbeitsmarkt-Fokus | Förderung von Qualifizierung, Weiterbildung, Coaching; teilweise weniger Druck auf kurzfristige Vermittlung | Stärkere Ausrichtung auf unmittelbare Arbeitsmarktintegration, Wiedereinführung eines deutlichen Vermittlungsvorrangs | Anpassungen in Vorschriften zu Eingliederungsleistungen (§ 16 ff. SGB II) und Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II-E) |
| Arbeitgeberhaftung | Keine spezifische Haftungsvorschrift für Jobcenter-Leistungen bei Schwarzarbeit | Neue Arbeitgeberhaftung für zu Unrecht gezahlte Leistungen, wenn diese durch Schwarzarbeit / Scheinanstellungen verursacht wurden | Neuer § 62a SGB II-E |
| Zielgruppe | Erwerbsfähige Menschen im erwerbsfähigen Alter, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen/Vermögen sichern können (§ 7 SGB II) | Gleiche Zielgruppe, aber stärkere Differenzierung nach Dauer des Leistungsbezugs (z. B. für besondere Förder- oder Sanktionsregeln) | Präzisierungen in § 7, § 16e, § 31 SGB II-E |
Die Tabelle zeigt, dass sich weniger der Anspruch an sich als vielmehr die Konditionen, Pflichten und Kontrollen verschieben – die neue Grundsicherung 2026 soll erkennbar stärker auf Arbeitsaufnahme drängen. SGB II-E bedeutet: Gesetzentwurf .
Beispielrechnung: Was ändert sich konkret für eine Alleinstehende?
Eine alleinstehende Person in einer Großstadt, Warmmiete 650 Euro, Nebenkosten inkludiert, Bürgergeld-Anspruch 2026:
- Regelsatz: 563 Euro
- Unterkunft und Heizung: 650 Euro (sofern im Rahmen der kommunalen Angemessenheitsgrenze)
- Gesamtleistung: 1.213 Euro monatlich, abzüglich anrechenbaren Einkommens (§ 19, § 20, § 22, § 11 SGB II).
Mit der neuen Grundsicherung 2026 ändert sich am Zahlbetrag zunächst wenig, sofern die Regelsätze konstant bleiben und die Miete weiterhin als angemessen gilt. Relevanter werden dagegen:
- strengere Prüfung, ob früherer Bezug von Grundsicherung vorliegt (wichtiger für Sonderregelungen),
- striktere Pflichten zur Aufnahme von Arbeit,
- schneller wirkende Sanktionen bei Terminversäumnis oder Arbeitsverweigerung.
Jurist und Sozialrechtsexperte Peter Kosick fasst zusammen: „Die neue Grundsicherung 2026 wird weniger am Regelsatz drehen, sondern an den Schrauben Kontrolle, Mitwirkung und Sanktion – wer sich nicht vorbereitet, erreicht zwar die gleiche Höhe, steht aber deutlich schneller mit gekürzten Leistungen da.“
Insider-Detail: Wie eine unscheinbare Streichung im Gesetz große Wirkung hat
Ein juristisch brisantes Detail, das in den Synopsen zu den SGB-II-Änderungen fast unscheinbar wirkt, betrifft die Vermögensprüfung bei Einmalanträgen. Bisher konnte bei einmaligen Leistungen – etwa bei Heizkostennachzahlungen – vermutet werden, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wurde (bisheriger § 12 Abs. 6 SGB II).
Mit der geplanten Streichung dieses Absatzes müssen Betroffene künftig auch für einmalige Leistungen mit einer vollwertigen Vermögensprüfung rechnen. Praktisch bedeutet das:
- Längere Bearbeitungszeiten, weil Kontoauszüge, Sparguthaben und ggf. Immobilien stärker geprüft werden.
- Höheres Risiko, dass einmalige Nachzahlungen (z. B. Betriebskosten) abgelehnt werden, wenn Vermögen oberhalb der Freibeträge festgestellt wird.
Für sozialrechtlich versierte Berater ist klar: „Die neue Grundsicherung dreht an einem kleinen Absatz, der kaum jemandem bekannt ist – aber genau dieser Wegfall der Vermögensvermutung kann dazu führen, dass tausende Einmalanträge 2026 nicht mehr so einfach durchgehen wie bisher.“

