Neue Grundsicherung wird Gesetz – das hat der Bundestag bisher zum Bürgergeld Nachfolger beschlossen

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Die Regierung zieht die Zügel beim Bürgergeld an: Der Bundestag hat am 15. Januar 2026 den Gesetzentwurf für das neue Grundsicherungsgeld in die nächste Runde geschickt. Strengere Mitwirkungspflichten, härtere Sanktionen, weniger Schonvermögen und engere Regeln für Unterkunftskosten könnten den Alltag von Millionen Leistungsbeziehenden spürbar verändern – während neu einreisende ukrainische Geflüchtete künftig meist ins Asylbewerberleistungssystem fallen sollen. Alle Einzelheiten hier auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V..

Das hat der Bundestag hinsichtlich der neuen Grundsicherung im Januar 2026 beschlossen

Nach einstündiger Beratung hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Einführung des Grundsicherungsgeldes und zur Reform des Bürgergeldes sowie weitere Gesetzentwürfe dem federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales zur weiteren Beratung überwiesen.

Worum geht es beim Grundsicherungsgeld

Die Bundesregierung will das Bürgergeld im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in „Grundsicherungsgeld“ umbenennen und inhaltlich deutlich verändern. Ziel ist ein „starker Sozialstaat“ mit klaren, durchsetzbaren Regeln, bei dem Unterstützung und Mitwirkung stärker ausbalanciert werden.

Kernideen des Entwurfs:

  • Nur wirklich Hilfebedürftige sollen Leistungen erhalten, Eigenverantwortung und Mitwirkungspflichten werden betont.
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen ihre Arbeitskraft „im maximal zumutbaren Umfang“ einsetzen, insbesondere Alleinstehende zur Vollzeitarbeit, wenn dies zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit notwendig ist.
  • Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit erhält Vorrang, vor allem bei unter 30‑Jährigen.

Sanktionen und strengere Mitwirkungspflichten

Ein Schwerpunkt des Grundsicherungsgeld-Gesetzentwurfs sind schärfere Regeln (Sanktionen) bei Pflichtverletzungen.

Wichtige geplante Änderungen:

  • Arbeitsverweigerer-Regelung soll „wirkungsvoller und praxistauglicher“ werden; der Regelbedarf kann für mindestens einen Monat gestrichen werden, insgesamt für maximal zwei Monate.
  • Wer Fördermaßnahmen abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für jeweils drei Monate rechnen.
  • Versäumt ein Leistungsbeziehender den ersten Termin im Jobcenter, folgen noch keine Konsequenzen; ab dem zweiten Termin sind Kürzungen von 30 Prozent für einen Monat möglich.
  • Bleiben drei Termine in Folge ungenutzt, kann der Leistungsanspruch wegen Nichterreichbarkeit vollständig entfallen – inklusive Kosten der Unterkunft.

Gleichzeitig sollen Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen verstärkt werden.

Unterkunftskosten, Vermögen und Kooperationsplan

Auch beim Schonvermögen und den Wohnkosten sind einschneidende Änderungen vorgesehen.

Geplante Punkte:

  • Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Schonvermögen entfällt; stattdessen wird das Schonvermögen nach Altersstufen gestaffelt.
  • Anerkennungsfähige Kosten der Unterkunft werden stärker begrenzt; bei unverhältnismäßig hohen Wohnkosten gilt eine Pflicht zur Kostensenkung, auch innerhalb der Karenzzeit.
  • Der bestehende Kooperationsplan soll zu einem „roten Faden“ der Integrationsarbeit ausgebaut werden, mit einem persönlichen Angebot für Beratung, Unterstützung oder Vermittlung.

Besonderes Augenmerk legt der Entwurf zudem auf Jugendliche in schwierigen Lebenslagen: Förderlücken sollen geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.

Auch beschlossen: Weniger Leistungen für bestimmte ukrainische Geflüchtete

Parallel berät der Bundestag den Gesetzentwurf zur Anpassung der Leistungsrechte für Geflüchtete aus der Ukraine (Leistungsrechtsanpassungsgesetz).

Kerninhalt:

  • Ukrainerinnen und Ukrainer mit Aufenthaltsrecht nach der Massenzustromrichtlinie, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, sollen künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt Bürgergeld erhalten.
  • Dafür werden das Asylbewerberleistungsgesetz sowie das Zweite, Fünfte (Krankenversicherung) und Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch angepasst, um den „Rechtskreiswechsel“ organisatorisch zu ermöglichen.

Für das Asylbewerberleistungsgesetz ist geplant:

  • Vollziehbar ausreisepflichtige Personen mit bereits gewährtem vorübergehendem Schutz in einem anderen EU-Staat sollen nur noch Überbrückungsleistungen erhalten.
  • Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden verpflichtet, sich aktiv um Arbeit zu bemühen; bei Verstößen können sie zu Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden.

Übergangsregel: Wer unter die Stichtagsregelung fällt und bereits Bürgergeld nach SGB II bewilligt bekommen hat, bleibt für die Dauer des bewilligten Zeitraums, längstens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, vorübergehend im SGB II.

Das hat die Opposition beantragt: Von schärfer bis sozialer

Neben den Regierungsvorlagen liegen mehrere Anträge aus Opposition und Koalition zur ersten Beratung vor.

  • AfD-Fraktion: fordert eine „aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld“ und damit eine andere Ausrichtung als im Regierungsentwurf.
  • Fraktion Die Linke:
    • will Sanktionen stoppen und stattdessen die Arbeitsvermittlung stärken, um eine „menschenwürdige Grundsicherung“ sicherzustellen,
    • lehnt die Ausweitung des Asylbewerberleistungsgesetzes ab und fordert langfristig dessen Abschaffung sowie die Einbeziehung aller Betroffenen in das allgemeine System der sozialen Sicherung.
  • Bündnis 90/Die Grünen: legen Anträge vor mit den Titeln „Chancen statt Stigmatisierung – Für eine gerechte Grundsicherung“ und „Chancen statt Chaos – Bürokratie abbauen, Integration ukrainischer Geflüchteter sichern“.

Nach der rund einstündigen Plenardebatte sollen alle Vorlagen an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen werden, der die Detailberatung übernimmt.

Das müssen Leistungsbeziehende und Jobcenter jetzt beachten

Die geplanten Änderungen können für Millionen Leistungsbeziehende – und auch für Jobcenter – spürbare Folgen haben.

Wichtige Aspekte:

  • Strengere Mitwirkungspflichten und höhere Sanktionen erhöhen den Druck zur Arbeitsaufnahme, gleichzeitig steigt der Beratungs- und Dokumentationsaufwand der Jobcenter.
  • Die Abschaffung der pauschalen Vermögens-Karenzzeit dürfte vor allem Neuanträge treffen, da Schonvermögen künftig stärker nach Alter gesteuert und Unterkunftskosten enger begrenzt werden.
  • Für neu einreisende ukrainische Geflüchtete bedeutet der Wechsel ins Asylbewerberleistungssystem geringere Geldleistungen und weniger Zugang zu arbeitsmarktbezogenen Förderinstrumenten der Jobcenter.

Wie das Grundsicherungsgeld am Ende konkret aussehen wird, entscheidet sich in den kommenden Monaten in den Ausschussberatungen und möglichen Änderungen im parlamentarischen Verfahren.

Quellen

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-grundsicherung-1134298

Gesetzentwurf Grundsicherungsgeld

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