Schwerbehinderung: LSG urteilt – Umzug bei verschärfter Behinderung muss finanzieren werden

Stand:

Autor: Experte:

Wenn Treppen zur unüberwindbaren Hürde werden, ist eine Wohnung oft nur noch auf dem Papier „bewohnbar“. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen aus dem Jahr 2026 stärkt schwerbehinderte Bürgergeld-Beziehende, deren Wohnsituation ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben massiv einschränkt (Az. L 11 AS 210/25). Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Umzug wirklich notwendig ist und das Jobcenter die Kosten tragen muss. Orientierung geben dabei insbesondere die Regelungen des SGB II, des SGB IX und des SGB XI.

Der Fall: Bürgergeld-Bezieher im 3. Stock ohne Aufzug

Ein Bürgergeld-Bezieher mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 und dem Merkzeichen „G“ lebte in einer Mietwohnung im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses ohne Aufzug. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich sein Gesundheitszustand erheblich. Die Treppen konnte er nur noch unter großen Schmerzen und mit hohem Sturzrisiko bewältigen, alltägliche Wege wie Arztbesuche oder Einkäufe wurden zur Ausnahme.

Der Mann beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten in eine barriereärmere Wohnung. Das Jobcenter lehnte ab. Die Begründung: Die Wohnung sei grundsätzlich noch „bewohnbar“, ein Umzug daher nicht erforderlich. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsmittel ein – mit Erfolg vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 210/25).

Das Urteil: „Bewohnbar“ reicht nicht – es geht um Teilhabe

Das LSG Niedersachsen-Bremen stellt klar, dass die formale Bewohnbarkeit einer Wohnung nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines Umzugs zu verneinen. Entscheidend ist, ob die Wohnung unter den konkreten gesundheitlichen Bedingungen noch so genutzt werden kann, dass eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist.

Die Richter betonen: Bei schwerbehinderten Menschen dürfen die Anforderungen an die „Notwendigkeit“ eines Umzugs nicht zu hoch angesetzt werden. Insbesondere bei Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) müsse berücksichtigt werden, dass mehrere Etagen ohne Aufzug die Selbstständigkeit und Mobilität deutlich einschränken. In der Konsequenz wertete das Gericht den Umzug als notwendig und verpflichtete das Jobcenter, die Umzugskosten zu übernehmen.

Rechtliche Grundlage: Umzugskosten nach SGB II

Rechtsgrundlage für die Übernahme von Umzugskosten bei Bürgergeld-Beziehenden ist § 22 Absatz 6 SGB II. Dort ist geregelt, dass Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten übernommen werden können, wenn der Umzug erforderlich ist.

Wesentliche Punkte dabei sind:

  • Es müssen objektive Gründe für die Erforderlichkeit des Umzugs vorliegen (z.B. gesundheitliche Gründe, Kündigung, unzumutbare Wohnverhältnisse).
  • Die neue Wohnung muss in der Regel hinsichtlich Größe und Miete als angemessen gelten.
  • Die Zusicherung des Jobcenters zur Kostenübernahme sollte vor Abschluss des neuen Mietvertrags eingeholt werden.

Parallel sind die allgemeinen Regeln zu den Kosten der Unterkunft in § 22 Absatz 1 SGB II relevant. Informationen zur gesetzlichen Grundlage finden Sie im Portal „Gesetze im Internet“.

Schwerbehinderung, SGB IX und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Für die Bewertung, ob ein Umzug notwendig ist, spielt das Teilhaberecht eine zentrale Rolle. Das SGB IX verpflichtet Staat und Leistungsträger dazu, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu sichern und Benachteiligungen zu vermeiden.

Konkret bedeutet das:

  • Menschen mit Behinderung sollen ihre Wohnung erreichen und verlassen können, ohne ständig auf intensive Hilfe angewiesen zu sein.
  • Die Wohnsituation darf nicht dazu führen, dass sie faktisch von Arztbesuchen, Einkäufen, sozialen Kontakten oder Angeboten in der Kommune ausgeschlossen werden.
  • Barrieren wie lange Treppenwege ohne Aufzug sind im Lichte der individuellen Einschränkungen zu bewerten, nicht abstrakt.

Das LSG-Urteil greift diese Grundsätze auf: Eine Wohnung, die zwar noch „irgendwie“ erreichbar ist, kann dennoch unzumutbar sein, wenn sie die Teilhabe praktisch verhindert.

Gesundheitliche Verschlechterung als entscheidender Faktor

Besonders praxisrelevant ist, dass das Gericht eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands als Wendepunkt anerkennt. Eine Wohnung, die vor einigen Jahren noch nutzbar war, kann später – etwa nach Operationen, neuen Diagnosen oder zunehmender Gehbehinderung – untragbar werden.

Wichtig ist daher eine aktuelle Betrachtung:

  • Wie oft muss die betroffene Person die Wohnung realistischerweise verlassen (z.B. Arzt, Therapie, Einkauf, Familie)?
  • Welche konkrete Belastung und welches Risiko sind mit jedem Treppengang verbunden?
  • Welche Alltagsaktivitäten entfallen faktisch, weil die Wohnung so schwer erreichbar ist?

Die pauschale Argumentation „Früher ging es doch auch“ ist nach dieser Rechtsprechung unzulässig. Es kommt auf die derzeitige Situation an, nicht auf frühere Jahre.

Pflegekasse, Reha-Träger und Integrationsamt: Weitere Anlaufstellen

Neben dem Jobcenter können je nach Konstellation weitere Träger zuständig sein:

  • Pflegekasse:
    Ist die betroffene Person pflegebedürftig, kommen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI in Betracht. Hierzu zählen klassischerweise Umbauten (z.B. Treppenlift, Abbau von Schwellen, barrierearme Dusche), in bestimmten Fällen aber auch Umzüge, wenn dadurch die Pflege zu Hause ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird. Informationen bietet der GKV-Spitzenverband.
  • Rehabilitationsträger und Integrationsämter:
    Für erwerbstätige Menschen mit Schwerbehinderung können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX einschlägig sein, etwa wenn ein Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes oder in eine behinderungsgerechte Wohnung erforderlich ist. Einen Überblick zu möglichen Leistungen und Zuständigkeiten bieten die Integrationsämter, etwa im Fachlexikon der BIH.
  • Steuerrecht:
    Bei ärztlich bescheinigter medizinischer Notwendigkeit können Umzugskosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Informationen dazu stellt das Bundesfinanzministerium bereit.

Für Betroffene lohnt es sich, diese Stellen mit in die Planung einzubeziehen und frühzeitig Beratung in Anspruch zu nehmen.

Was bedeutet das Urteil für Bürgergeld-Beziehende in nicht barrierefreien Wohnungen?

Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ist für viele Bürgergeld-Beziehende mit Schwerbehinderung relevant, die in höheren Etagen ohne Aufzug leben. Es signalisiert: Jobcenter dürfen Anträge auf Umzugskosten nicht schematisch mit dem Hinweis abtun, die Wohnung sei ja noch „bewohnbar“.

Wesentliche Folgen für die Praxis:

  • Verschlechtert sich der Gesundheitszustand deutlich, muss das Jobcenter die Wohnsituation neu bewerten.
  • Merkzeichen wie „G“, „aG“, „H“ oder „B“ im Schwerbehindertenausweis sind ein starkes Indiz für besondere Mobilitätseinschränkungen.
  • Die Frage der Teilhabe – also der tatsächlichen Möglichkeit, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen – rückt stärker in den Mittelpunkt als bislang.

Für Betroffene kann dies die Chancen deutlich erhöhen, einen notwendigen Umzug in eine barriereärmere Wohnung finanziert zu bekommen.

Praxis-Tipps: So bereiten Sie Ihren Antrag ans Jobcenter vor

Wer aus gesundheitlichen Gründen umziehen muss, sollte den Antrag gut vorbereiten. Hilfreich sind insbesondere:

  • Aktuelle medizinische Nachweise:
    Lassen Sie sich von behandelnden Ärztinnen und Ärzten konkrete Atteste ausstellen, in denen die Einschränkungen (z.B. Treppensteigen, Sturzgefahr, Schmerzen) und die Empfehlungen zum Wohnumfeld klar beschrieben werden.
  • Ausführliche Begründung:
    Schildern Sie schriftlich, wie Ihre aktuelle Wohnsituation Ihren Alltag einschränkt: Wie oft müssten Sie die Wohnung realistisch verlassen, welche Wege sind kaum möglich, welche Termine können Sie nicht mehr wahrnehmen?
  • Hinweis auf Schwerbehinderung:
    Legen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis vor und weisen Sie ausdrücklich auf das Merkzeichen „G“ oder andere relevante Merkzeichen hin.
  • Frühzeitige Zusicherung:
    Beantragen Sie die Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Absatz 6 SGB II, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben.
  • Beratung nutzen:
    Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an Sozialberatungsstellen, Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Diese können helfen, Anträge rechtssicher zu formulieren und gegen ablehnende Bescheide vorzugehen.

FAQ: Umzugskosten, Schwerbehinderung und Bürgergeld

Wann ist ein Umzug für Bürgergeld-Beziehende „erforderlich“?

Ein Umzug gilt als erforderlich, wenn objektive Gründe vorliegen, etwa eine gravierende gesundheitliche Verschlechterung, unzumutbare Barrieren, Wohnraumverlust oder andere schwerwiegende Gründe. Die individuelle Situation – insbesondere bei Schwerbehinderung – ist maßgeblich.

Reicht es, dass die Wohnung technisch noch genutzt werden kann?

Nein. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht nur auf die theoretische Nutzbarkeit an, sondern darauf, ob eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich bleibt. Ist die Wohnung faktisch eine Barrierefalle, kann ein Umzug erforderlich sein.

Welche Rolle spielt das Merkzeichen „G“?

Merkzeichen „G“ steht für eine erhebliche Gehbehinderung. Bei Treppenhäusern ohne Aufzug kann dies bedeuten, dass die Wohnung praktisch nicht mehr erreichbar ist. Jobcenter müssen diesen Umstand bei der Prüfung der Umzugserforderlichkeit besonders berücksichtigen.

Kann ich zusätzlich Leistungen von der Pflegekasse erhalten?

Ja, wenn Sie pflegebedürftig sind. Die Pflegekasse kann nach § 40 Absatz 4 SGB XI wohnumfeldverbessernde Maßnahmen fördern. In Einzelfällen können auch Umzüge mitfinanziert werden, wenn dadurch die Pflege zu Hause erst möglich oder wesentlich erleichtert wird.

Was tun, wenn das Jobcenter meinen Antrag ablehnt?

Prüfen Sie den Bescheid genau und legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, wenn Sie die Ablehnung für falsch halten. Ergänzen Sie fehlende medizinische Nachweise und eine genauere Begründung. Holen Sie sich Unterstützung bei Beratungsstellen, Sozialverbänden oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Quellenangaben

Redakteure

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.