Vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung
Mit dem „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ wird das Bürgergeld voraussichtlich zum 1. Juli 2026 in ein neues Grundsicherungsgeld überführt, das weiterhin im SGB II verankert bleibt. Für Leistungsberechtigte bedeutet das: Regelsätze, Sanktionen, Vermögensregeln – und vor allem die Übernahme der Wohnkosten – werden auf eine neue, deutlich strengere Rechtsgrundlage gestellt.
Wer schon Bürgergeld bezieht, wird grundsätzlich automatisch in die neue Grundsicherung übergeleitet; für laufende Bewilligungszeiträume gelten jedoch Übergangsvorschriften, sodass die neuen Mietregeln erst mit dem ersten neuen Bewilligungszeitraum nach Inkrafttreten voll greifen. Die politischen Debatten drehen sich vor allem um die Frage, ob diese Verschärfungen mit dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum vereinbar sind.
Bisherige Rechtslage: Mietkosten im Bürgergeld
Aktuell übernimmt das Jobcenter im Bürgergeld die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit sie „angemessen“ sind (§ 22 SGB II). Zur Angemessenheit gehören in der Praxis unter anderem Wohnfläche, örtlicher Quadratmeterpreis, Wohnstandard und die regionalen Mietobergrenzen nach der sogenannten Produkttheorie (Wohnfläche × Quadratmeterpreis).
Seit 2023 gibt es eine einjährige Karenzzeit: In den ersten zwölf Monaten des Bürgergeldbezugs werden die tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Heizung) grundsätzlich vollständig übernommen, auch wenn sie über den kommunalen Mietobergrenzen liegen. Heizkosten dagegen werden schon heute von Beginn an nur in angemessener Höhe anerkannt, wenn sie überhöht erscheinen.
Neue Mietregel: Deckelung auf das 1,5‑fache der Mietobergrenze
Herzstück der Reform ist eine neue harte Obergrenze für Mietkosten: Künftig sollen höhere als angemessene Aufwendungen für Unterkunft nur noch bis zur 1,5‑fachen abstrakt angemessenen Miete als Bedarf anerkannt werden. Diese Grenze wird in § 22 Abs. 1 S. 5 SGB II‑E (sowie parallel im SGB XII) verankert und gilt ausdrücklich auch innerhalb der Karenzzeit.
Praktisch bedeutet das: Die abstrakt angemessene Miete ergibt sich weiterhin aus der kommunalen Mietobergrenze; alles, was über dem 1,5‑fachen dieses Werts liegt, wird selbst in den ersten zwölf Monaten nicht mehr als Bedarf anerkannt. Die Differenz müssen Betroffene aus dem Regelbedarf, aus eigenem Einkommen oder angesparten Rücklagen zahlen – oder sie müssen mittelfristig einen Umzug in eine günstigere Wohnung prüfen.
Karenzzeit ab 2026: Formell da, faktisch beschnitten
Die Karenzzeit für Unterkunftskosten bleibt im Gesetzeswortlaut erhalten: Auch in der neuen Grundsicherung soll es einen Ein‑Jahres‑Zeitraum geben, in dem überhöhte Mieten zunächst weiter anerkannt werden. Allerdings greift die 1,5‑fach‑Deckelung ab dem ersten Tag, sodass die Karenzzeit für sehr teure Wohnungen faktisch „entkernt“ wird.
Neu vorgesehen ist zudem, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu Beginn des Leistungsbezugs und bei jedem Folgeantrag geprüft wird, und dass Jobcenter die Betroffenen ausdrücklich über Dauer und Bedingungen der Anerkennung unangemessener Aufwendungen informieren müssen (§ 22 Abs. 1a SGB II‑E). Nach Ablauf der Karenzzeit bleibt es bei den bekannten Kostensenkungsaufforderungen, die Betroffene zu Umzügen oder Mietsenkungen drängen können.
Heizkosten, Energie und Direktzahlung an Vermieter
An der Systematik der Heizkosten-Übernahme durch das Jobcenter ändert sich im Kern wenig: Die Heizkosten bleiben zusätzliche Bedarfe , werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Karenzzeit bezieht sich weiterhin primär auf die Kaltmiete und kalten Nebenkosten, sodass die Heizkosten auch in der neuen Grundsicherung von Anfang an unter Angemessenheitsvorbehalt stehen.
Neu ist hingegen, dass in bestimmten Sanktionsfällen – etwa bei wiederholten Meldeversäumnissen – die Bedarfe für Unterkunft und Heizung verpflichtend direkt an den Vermieter oder das Energieunternehmen gezahlt werden sollen. Ziel dieser Regelung ist es, Mietrückstände und Wohnungsverlust zu verhindern, zugleich erhöht sie aber die Kontrollmöglichkeiten der Jobcenter und greift in die Verfügungsmacht der Leistungsberechtigten über ihre Leistungen ein.
Übergangsregeln, Härtefälle und Kritik
Für bereits laufende Bewilligungszeiträume sieht der Entwurf Übergangsvorschriften vor: Die bisherigen Regelungen zu Vermögen, Sanktionen und Unterkunftskosten gelten dort zunächst weiter, die neue 1,5‑fach‑Grenze greift erst mit dem ersten Bewilligungsabschnitt nach Inkrafttreten. Sozialverbände wie der Verein Für soziales Leben e.V., warnen jedoch, dass spätestens dann vielen Haushalten ein Teil ihres Existenzminimums faktisch entzogen werde, wenn die Miete über der neuen Obergrenze liegt.
Vorgesehen sind zwar Härtefallregelungen, nach denen Jobcenter in Ausnahmefällen auch über die Deckelung hinaus die tatsächlichen Kosten anerkennen können, etwa bei drohender Obdachlosigkeit oder wenn ein Umzug nachweislich nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sollen aber eng gefasst bleiben und erfordern detaillierte Nachweise, was die Hürden für Betroffene deutlich erhöht.
Fazit: Folgen für Grundsicherungs-Betroffene und Jobcenter
Die Kombination aus 1,5‑fach‑Deckelung, strengerer Angemessenheitsprüfung und möglichen Direktzahlungen an Vermieter verschärft die Lage insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten. Wer in einer teuren Stadt lebt oder schon länger in einer über der Obergrenze liegenden Wohnung wohnt, muss künftig mit Mietlücken, verstärktem Druck zu Umzügen und mehr Bürokratie rechnen.
Jobcenter erhalten zugleich mehr Steuerungsmöglichkeiten: Sie können frühzeitig Kostensenkungsverfahren einleiten, häufiger die Angemessenheit überprüfen und durch Direktzahlungen Mietrückstände steuern. Sozialverbände und Beratungsstellen kritisieren, dass damit nicht nur Existenzen gefährdet, sondern auch das Verhältnis zwischen Leistungsbeziehenden, Vermietern und Verwaltung nachhaltig belastet werde.


