Verhinderungspflege und Bürgergeld: Wann Zahlungen den Anspruch kürzen

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Leistungen der Verhinderungspflege sollen pflegende Angehörige entlasten – nicht den Bürgergeld‑Anspruch auffressen. Entscheidend ist, ob die Zahlungen als steuerfreie Pflege‑Einnahmen gelten oder faktisch wie ein Nebenjob behandelt werden. Der folgende Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklärt die wichtigsten Regeln, typische Fallkonstellationen und worauf Leistungsbeziehende und Beratungsstellen bei der Anrechnung besonders achten müssen.

Verhinderungspflege kurz erklärt

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Sie greift, wenn die eigentliche Pflegeperson – häufig Angehörige – vorübergehend ausfällt, etwa wegen Urlaub, Krankheit oder eigener Termine.

  • Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Ersatzpflegeperson, maximal bis zu einem gesetzlich festgelegten Jahresbudget, das sich seit Mitte 2025 aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammensetzt. Es beträgt 3539 Euro. .
  • Das Geld ist zweckgebunden für die Sicherstellung der Pflege; es kann an professionelle Dienste oder an privat organisierte Ersatzpflegepersonen (z.B. Angehörige, Nachbarn) fließen.

Für die Frage „Anrechnung auf das Bürgergeld?“ ist entscheidend, ob die Zahlung beim Pflegebedürftigen oder bei der Ersatzpflegeperson als Einkommen ankommt.

Grundsatz im Bürgergeld: Alles Einkommen, aber mit Ausnahmen

Nach § 11 SGB II und den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind alle Einnahmen in Geld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen.
Ausnahmen regelt § 11a SGB II sowie die Bürgergeld‑Verordnung (Bürgergeld‑V). Wichtig:

  • Zweckbestimmte Sozialleistungen, die einem anderen Zweck dienen als die Sicherung des Lebensunterhalts, können anrechnungsfrei bleiben.
  • Nicht steuerpflichtige Einnahmen für Pflegeleistungen (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) einer Pflegeperson sind nach § 1 Bürgergeld‑V privilegiert.

Damit ist der erste Prüfstein: Handelt es sich um Pflegegeld/Verhinderungspflege für den Pflegebedürftigen oder um Einnahmen der Pflegeperson?

Pflegebedürftige Person: Verhinderungspflege grundsätzlich anrechnungsfrei

Beim Pflegebedürftigen selbst werden Leistungen der Verhinderungspflege als zweckgebundene Pflegeleistungen gewertet.

  • Sie dienen ausdrücklich der Sicherstellung der Pflege, nicht der allgemeinen Lebensunterhaltssicherung.
  • Für Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist höchstrichterlich und verwaltungsrechtlich anerkannt, dass es bei Bürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet werden darf.
  • Fachstellen ziehen diese Wertung weitgehend auch für Verhinderungspflege heran: Würde man solche Pflegeleistungen als Einkommen werten, würde dies das Pflegesystem und die Bereitschaft zur häuslichen Pflege untergraben.

Fazit für den Pflegebedürftigen: Verhinderungspflege‑Leistungen selbst führen nicht zum Wegfall oder zur Kürzung des Bürgergeldes.

Ersatzpflegeperson mit Bürgergeld: Steuerfreiheit ist der Dreh‑ und Angelpunkt

Komplexer wird es, wenn eine Ersatzpflegeperson Bürgergeld bezieht und aus der Verhinderungspflege Entgelt erhält.

1. Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung steuerfrei, wenn sie bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI gezahlt werden und von Angehörigen oder Personen erbracht werden, die aus „sittlicher Pflicht“ pflegen.
  • Die Bürgergeld‑Verordnung stellt klar: Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson aus solchen Leistungen werden beim Bürgergeld nicht als Einkommen berücksichtigt.

Damit gilt:

  • Steuerfreie Verhinderungspflege‑Einnahmen können als anrechnungsfrei behandelt werden.
  • Steuerpflichtige oder deutlich höhere Entgelte gelten als Einkommen und werden angerechnet (abzüglich Freibeträge).

2. Wann ist Verhinderungspflege steuerfrei?

Nach der Auswertung von Fachbeiträgen und Finanzverwaltungshinweisen gilt Verhinderungspflege dann als steuerfrei, wenn:

  • die Ersatzpflegeperson Angehörige des Pflegebedürftigen ist (z.B. Kinder, Enkel, Geschwister), oder
  • sie aus sittlicher Pflicht handelt (z.B. langjährige Nachbarin, enge Vertrauensperson, typischerweise nur für eine pflegebedürftige Person tätig),
  • und die gezahlten Beträge höchstens die Pflegegeldhöhe nach § 37 SGB XI erreichen.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Verhinderungspflege steuerfrei – und damit beim Bürgergeld regelmäßig nicht anzurechnen.

3. Wann liegt anrechenbares Einkommen vor?

Anrechnung auf das Bürgergeld droht insbesondere, wenn:

  • die Ersatzpflegeperson keine Angehörige ist und keine sittliche Pflicht nachweisbar ist (z.B. semi‑professionelle „Nebenjob‑Pflege“),
  • die gezahlten Beträge deutlich über der Pflegegeldhöhe liegen (z.B. 25 Euro pro Stunde, umfassende Einsätze),
  • die Tätigkeit faktisch einer Erwerbsarbeit entspricht.

In diesen Fällen handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit oder selbstständiger Arbeit – das Jobcenter wertet sie als Einkommen und rechnet sie an.

Dann greifen die üblichen Freibeträge für Erwerbseinkommen (§ 11b SGB II), etwa 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent bzw. 10 Prozent vom darüberliegenden Einkommen.

Wenn insbesondere die gesamte Summe der Verhinderungspflege an die Pflegeperson für einen relativ kurzen Pflegezeitraum übergeben, so wird die Höhe des monatlichen Pflegegeldes überschritten. Es erfolgt dann eine Anrechnung auf das Bürgergeld.

Typische Konstellationen in der Praxis

Fall 1: Sohn pflegt Mutter, erhält gelegentlich Verhinderungspflege

Der Sohn lebt im selben Haushalt, pflegt aus familiärer Verpflichtung und erhält aus dem Budget der Verhinderungspflege eine kleine Aufwandsentschädigung, die in etwa der Pflegegeldhöhe entspricht.

  • Steuerrechtlich: Einnahmen nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei.
  • Sozialrechtlich: Nach Bürgergeld‑Verordnung keine Anrechnung, da nicht steuerpflichtig und eindeutig pflegebezogen.

→ Bürgergeld bleibt in der Regel unverändert.

Fall 2: Studentin pflegt als Nebenjob Nachbarsfrau auf Verhinderungspflege‑Basis

Die Studentin betreut die Nachbarin regelmäßig, erhält deutlich höhere Sätze, pflegt mehrere Personen parallel.

  • Steuerrechtlich: Keine sittliche Pflicht, Beträge über Pflegegeldniveau → steuerpflichtiges Einkommen.
  • Sozialrechtlich: Anrechnung als Erwerbseinkommen mit Freibeträgen.

→ Bürgergeld reduziert sich, je nach Höhe der Einnahmen.

Fall 3: Alleinerziehende mit Bürgergeld erhält für Verhinderungspflege der eigenen Mutter kleinere Beträge

Die Tochter pflegt ihre Mutter gelegentlich, bekommt aus Verhinderungspflege einmalige Pauschalen, die in Summe unter der Pflegegeldhöhe bleiben.

  • Steuerrechtlich: Regelmäßig steuerfrei.
  • Sozialrechtlich: Fachinformationen sprechen für Anrechnungsfreiheit – analog zu Pflegegeld und unter Bezug auf Zweckbindung.

→ Anrechnung auf das Bürgergeld wäre in vielen Fällen rechtswidrig; ein Widerspruch kann Erfolg haben.

Abgrenzung zu Pflegegeld und Grundsicherung

Für Pflegegeld existiert bereits eine gefestigte Linie:

  • Pflegegeld bei der pflegebedürftigen Person gilt als zweckgebunden und ist bei Bürgergeld, Grundsicherung, Wohngeld grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen.
  • Wird Pflegegeld an Angehörige weitergereicht, bleibt es häufig ebenfalls anrechnungsfrei, weil sonst pflegende Familienmitglieder schlechter gestellt würden als professionelle Dienste – dies bestätigt u.a. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Diese Wertungen werden zunehmend auch auf Verhinderungspflege übertragen, wenn diese inhaltlich Pflegegeld ersetzt oder ergänzt und die familiäre Pflegebereitschaft stärken soll.

Was Leistungsberechtigte und Beratungsstellen beachten sollten

  • Zahlungsfluss sauber dokumentieren: Wer erhält die Verhinderungspflegeleistung (Pflegedienst, Pflegeperson, Pflegebedürftige)? Kontoauszüge und Bescheide sind entscheidend.
  • Steuerstatus klären: Bei Angehörigenpflege und Beträgen innerhalb der Pflegegeldgrenze sollte schriftlich festgehalten werden, dass § 3 Nr. 36 EStG erfüllt ist.
  • Bescheide prüfen: Rechnet das Jobcenter Verhinderungspflege vollständig als Einkommen an, obwohl eine familiäre Pflegekonstellation vorliegt, kann ein Widerspruch mit Verweis auf § 3 Nr. 36 EStG, § 1 Bürgergeld‑V und die Zweckbindung von Pflegeleistungen sinnvoll sein.

Damit bleibt die Verhinderungspflege, wie vom Gesetzgeber gedacht, vor allem ein Instrument zur Entlastung pflegender Angehöriger – und nicht zum Abbau des Bürgergeldes, solange es sich um steuerfreie, zweckgebundene Leistungen handelt.

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