Bürgergeld / Grundsicherung 2026 gekürzt wegen Unterhalt / Unterhaltsvorschuss? Dann nicht erlaubt!

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Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt dürfen bei Grundsicherung und Bürgergeld nicht einfach angerechnet werden, wenn sie trotz bestehendem Anspruch tatsächlich nicht fließen. Im folgenden Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., wird erklärt, wann Unterhalt nicht als Einkommen zählt, welche Rechte man 2026 hast und welche Gerichtsurteile Betroffene stärken.

Grundsatz: Nur „bereites“ Einkommen zählt

Für Grundsicherung im Alter/Erwerbsminderung (SGB XII) und Bürgergeld (SGB II) gilt:

  • Einkommen ist nur das, worüber du real verfügen kannst („bereites Mittel“). Fällige, aber nicht gezahlte Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsvorschuss sind deshalb kein anrechenbares Einkommen.
  • Jobcenter und Sozialämter dürfen Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss nicht fiktiv ansetzen, wenn du alles Zumutbare getan hast, um den Anspruch durchzusetzen – das Geld aber nicht ankommt.

Heißt: Anspruch auf Papier reicht nicht, entscheidend ist die tatsächliche Auszahlung.

Unterhaltsvorschuss: Keine Anrechnung ohne Zahlung

Mehrere Urteile betonen, dass Unterhaltsvorschuss nur dann das Bürgergeld mindern darf, wenn er auch tatsächlich gezahlt wird.
Wichtige Punkte:

  • Wird kein Unterhaltsvorschuss ausgezahlt (z.B. wegen Verzug der Behörde, Klärung der Zuständigkeit, laufendem Verfahren), darf das Jobcenter diesen nicht „fiktiv“ als Einkommen des Kindes ansetzen.
  • Eine Anrechnung scheidet auch aus, wenn der Vorschuss zwar bewilligt, aber (noch) zurückgehalten wird, etwa weil Formalien offen sind.

Das schützt Alleinerziehende davor, dass Leistungen gekürzt werden, obwohl das Geld aus dem Unterhaltsvorschuss faktisch nicht zur Verfügung steht.

Unterhalt: Pflicht zur Mitwirkung, aber keine Doppelbestrafung

Anders liegt der Fall, wenn der Leistungsberechtigte selbst nicht mitwirkt:

  • Wer grundlos den unterhaltspflichtigen Elternteil „schont“ (z.B. verweigert, Namen oder Adresse anzugeben) muss damit rechnen, dass ein fiktiver Unterhalt angerechnet wird – obwohl real nichts gezahlt wird.
  • Hier argumentieren Gerichte, dass Steuerzahler nicht einspringen müssen, wenn Unterhalt bewusst nicht eingefordert wird.

Daraus folgt eine klare Linie:

  • Mitwirkungspflichten erfüllt, aber Unterhalt kommt nicht → keine Anrechnung.
  • Unterhalt wäre realisierbar, wird aber aus freien Stücken nicht geltend gemacht → fiktive Anrechnung kann zulässig sein.

Was Betroffene 2026 konkret tun sollten

  • Unterhaltsvorschuss und Unterhalt immer schriftlich beantragen, Bescheide und Korrespondenz gut aufbewahren – das zeigt dem Jobcenter/Sozialamt deine Mitwirkung.
  • Kommt trotz Anspruch keine Zahlung an, sofort schriftlich klarstellen: „Kein Zufluss – bitte keine Anrechnung als Einkommen“, und Nachweise (Kontoauszüge, Bescheidkopien) beifügen.
  • Bei fiktiver Anrechnung Widerspruch einlegen und auf die Rechtsprechung verweisen, dass nicht ausgezahlte Ansprüche kein „bereites“ Einkommen sind.

Gerade Alleinerziehende und Familien mit knappem Budget sollten jeden Bescheid prüfen – schon eine unzulässige fiktive Anrechnung kann den monatlichen Anspruch deutlich drücken.

Wichtige Urteile als Quellen

Diese Entscheidungen haben sich mit obiger Fragestellung befasst und können in Widerspruch oder Klage zitiert werden:

  • Landessozialgericht (SGB II): L 3 AS 119/11 – Unterhaltsvorschuss darf nicht angerechnet werden, wenn er wegen Vorrangs anderer Leistungen bzw. fehlender Auszahlung faktisch nicht zufließt.[sozialgerichtsbarkeit]​
  • BSG, 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R: Nur tatsächlich zufließende Zuwendungen sind als Einkommen zu berücksichtigen; freiwillige/fiktive Zuwendungen dürfen nicht pauschal angerechnet werden.
  • BSG, 12.10.2016 – B 4 AS 38/15 R: Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit sind kein Einkommen, sie dürfen zur Berechnung des laufenden Anspruchs nicht angesetzt werden.
  • Sozialgericht (fiktiver Unterhalt): Entscheidung zur „Samenspende“-Konstellation – fiktiver Unterhalt kann angerechnet werden, wenn die Mutter den Vater bewusst geheim hält und so die Realisierung des Anspruchs verhindert.
  • Verwaltungsgericht / Sozialgerichte zu Zweckbindung: Leistungen wie Unterhaltsvorschuss sind vorrangig für den Unterhaltsbedarf des Kindes bestimmt; ohne Auszahlung keine Anrechnung auf den allgemeinen Lebensunterhalt. Quelle: sozialgerichtsbarkeit

Diese Linie der Gerichtsentscheidungen stützt den Grundsatz: Kein Bürgergeld- oder Grundsicherungs-Abzug für Geld, das rechtlich zwar zusteht, aber tatsächlich nicht auf dem Konto ankommt – solange Betroffene alles Zumutbare tun, um ihre privaten Ansprüche durchzusetzen.

Wichtig: Was für die Grundsicherung gilt, gilt auch für das Wohngeld!!

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