Wird Eigenheim oder Eigentumswohnung auf das Bürgergeld angerechnet?

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Das Urteil L 20 AS 1438/21 des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg klärt, wie groß ein selbst bewohntes Haus bei Bürgergeld bzw. künftig neue Grundsicherung für Arbeitsuchende sein darf und wie Jobcenter mit Miteigentum und Wohnfläche umgehen müssen. Alle Einzelheiten und eine ausführliche Urteilsbesprechung hier auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Hintergrund des Falls zum Eigenheim bei Bürgergeld / Grundsicherung

Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) und wohnte in einem selbst genutzten Haus, an dem er nicht allein Eigentümer war. Das Jobcenter wollte die Leistungen kürzen bzw. ganz versagen, weil das Haus ihrer Ansicht nach zu groß und damit als verwertbares Vermögen anzusehen sei.

Der Kläger wehrte sich gegen die Kürzung vor dem Sozialgericht Neuruppin – mit Erfolg. Das Jobcenter legte Berufung ein, über die dann das Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1438/21 am 15.08.2024 entschieden hat.

Rechtsgrundlagen: Schonvermögen und „angemessenes Hausgrundstück“

Im Zentrum steht § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II: Danach gehört ein selbst genutztes Hausgrundstück von „angemessener Größe“ zum Schonvermögen und muss nicht verwertet werden. Die Angemessenheit der Wohnfläche orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Wohnflächengrenzen nach Wohnungsbauförderungsrecht (II. WoBauG).

Für Einfamilienhäuser und bestimmte Haushaltsgrößen gibt es dazu anerkannte Richtwerte; im Urteil wird unter anderem eine Wohnflächengrenze von 130 qm als maßgeblich genannt. Diese Grenze kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überschritten werden.

Zentrale Fragen im Urteil

Das Gericht musste im Kern drei Punkte klären:

  • Wie ist die „angemessene Wohnfläche“ zu berechnen, wenn Miteigentümer im Haus wohnen oder Räume getrennt genutzt werden?
  • Darf das Jobcenter die gesamte Wohnfläche des Hauses ansetzen, obwohl nur ein Teil dem Leistungsberechtigten zugerechnet werden kann?
  • Liegt verwertbares Vermögen vor, das den Bürgergeld‑Anspruch ausschließt, oder ist das Haus als Schonvermögen geschützt?

Dabei nimmt das LSG ausführlich Bezug auf die bisherige BSG‑Rechtsprechung zu selbst genutztem Wohneigentum und zur Verwertbarkeit von Vermögen bei SGB‑II‑Leistungen.

Kernaussagen des LSG Berlin‑Brandenburg

1. Jobcenter dürfen Wohnfläche nicht pauschal voll anrechnen

Das Gericht stellt klar: Bei Miteigentum oder gemeinsamer Nutzung darf die Wohnfläche nicht einfach vollständig dem leistungsberechtigten Eigentümer zugerechnet werden. Entscheidend ist, wer welche Teile der Immobilie tatsächlich nutzt und ob gemeinsam gewirtschaftet oder getrennt gewohnt wird.

Wenn z. B. ein Teil des Hauses von einem anderen Miteigentümer oder als separate Einheit genutzt wird, ist bei der Angemessenheitsprüfung nur die dem Leistungsberechtigten zuzuordnende Wohnfläche maßgeblich.

2. Angemessenheitsgrenze (z. B. 130 qm) gilt nur für den „eigenen“ Teil

Die im Urteil genannte Wohnflächengrenze von 130 qm gilt nach Auffassung des Gerichts für die dem SGB‑II‑Bezieher zuzuordnende Wohnfläche, nicht für die gesamte Hausgröße. Damit wird die Linie des Bundessozialgerichts bestätigt, dass bei Einliegerwohnungen, Teilnutzung oder Miteigentum differenziert zu prüfen ist, ob und inwieweit der Betroffene über das Haus als Vermögen verfügen kann.

Das LSG betont zudem, dass eine Abweichung von den anerkannten Wohnflächengrenzen nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, weil Teile des Hauses anderweitig vermietet oder genutzt werden.

3. Verwertbarkeit als Vermögen: Eigentümer unterliegt keinen Nutzungsbeschränkungen, aber Jobcenter hat Hinweispflichten

Anknüpfend an das BSG führt das LSG aus, dass ein Eigentümer grundsätzlich keine rechtlichen Nutzungsbeschränkungen hat und ein Haus deshalb theoretisch verwertbares Vermögen sein kann. Gleichzeitig verweist das Urteil auf die Rechtsprechung, nach der Jobcenter konkrete Beratungs‑ und Hinweispflichten zur Verwertung treffen, etwa bei Verkauf, Beleihung oder Vermietung.

Fehlen solche Hinweise oder sind Verwertungsbemühungen objektiv nicht zumutbar, darf die bloße Existenz von Hausvermögen nicht ohne Weiteres zum Ausschluss von Leistungen führen.

Ergebnis des Verfahrens

Das LSG wies die Berufung des Jobcenters zurück und bestätigte, dass dem Kläger für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zustehen. Das Haus war im konkreten Fall als angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück zu qualifizieren und damit Schonvermögen, das den Leistungsanspruch nicht ausschließt.

Das Jobcenter durfte insbesondere die Gesamtsumme der Wohnfläche nicht zum Maßstab nehmen und durfte die Leistungen nicht mit Verweis auf vermeintlich „unangemessenes“ Wohneigentum verweigern.

Fazit: Bedeutung des Urteils für Bürgergeld‑Empfänger

Das Urteil L 20 AS 1438/21 ist für Bürgergeld‑Beziehende mit selbst genutztem Wohneigentum und Miteigentums‑Konstellationen bedeutsam, weil es mehrere Punkte klarstellt:

  • Die Angemessenheitsprüfung muss differenziert erfolgen; pauschale Anrechnung der Gesamtwohnfläche ist unzulässig.
  • Maßgeblich ist die dem Leistungsberechtigten tatsächlich zuzuordnende Wohnfläche, nicht die Gesamtgröße des Hauses.
  • Selbst genutztes angemessenes Wohneigentum bleibt in der Regel Schonvermögen und darf den Leistungsanspruch nicht blockieren.
  • Jobcenter müssen bei möglicher Verwertung (Verkauf, Beleihung, Teilvermietung) beraten, warnen und konkrete Verwertungsmöglichkeiten aufzeigen, bevor Leistungen verweigert werden.

Für Betroffene, denen das Jobcenter Leistungen mit der Begründung „Haus zu groß“ oder „Miteigentum, daher verwertbares Vermögen“ versagt, zeigt das Urteil, dass sich eine rechtliche Überprüfung lohnt. Wer in einem selbst genutzten Haus lebt, sollte die Angemessenheitsgrenzen kennen, die tatsächliche Wohnnutzung genau dokumentieren und im Zweifel fachkundige Sozialrechtsberatung in Anspruch nehmen.

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