Ehe, Lebensgemeinschaft, Partnerschaft beim Bürgergeld

Ehe, Lebensgemeinschaft, Partnerschaft beim Bürgergeld
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Ehepartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartner bilden im Bereich des Bürgergeldes eine Bedarfsgemeinschaft. Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils den Bürgergeld Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2, 451 Euro. Beiden ehelichen oder nichtehelichen Partnern stehen somit 902 Euro als Regelsatz zur Verfügung.

Wann sind Partner eine Bedarfsgemeinschaft

Eine gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft gibt es nicht. § 7 Abs. 3 SGB II definiert allerdings, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Hinsichtlich Ehe und Partnerschaft ist dort in Nr. 3 aufgeführt, dass zur Bedarfsgemeinschaft gehören

als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, – die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, – eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Ob nicht verheiratete Partner also eine Bedarfsgemeinschaft bilden, hängt also vom gegenseitigen Willen ab, füreinander einzustehen.

Ob ein solcher Wille gegeben ist, wird entsprechend § 7 Abs. 4 SGB II vom Jobcenter vermutet, wenn für die Partner einer oder mehrere der folgenden Punkte zutrifft

– Partner leben länger als ein Jahr zusammen,

– Partner leben mit einem gemeinsamen Kind zusammen,

– Partner versorgen Kinder oder Angehörige im Haushalt oder

– Partner sind befugt, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


Was, wenn zwischen Partnern nur eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt

Ob bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren eine Bedarfsgemeinschaft mit gegenseitigem Einstandswillen oder nur eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft vorliegt, ist entscheidend für die Höhe des Regelsatzes. Liegt nur eine Haushaltsgemeinschaft vor, so hat das erhebliche finanzielle Auswirkungen im Bereich des Bürgergeldes. Eine Bedarfsgemeinschaft wird hinsichtlich Einkommen und Vermögen als Einheit betrachtet. Das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wird auch den anderen Mitgliedern zugerechnet. Liegt nur eine Haushaltsgemeinschaft vor, so bildet jedes Mitglied dieser Haushaltsgemeinschaft für sich allein eine Bedarfsgemeinschaft, wird also als alleinstehende Person betrachtet und erhält somit den Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von 502 Euro. Außerdem ist es unerheblich, ob andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen haben.
Vermutung zur Bedarfsgemeinschaft bei Paaren kann widerlegt werden.
Geht das Jobcenter bei zwei zusammenlebenden erwachsenen Personen von einer Bedarfsgemeinschaft aus, weil die Vermutung des § 7 Abs. 4 SGB II eingreift, so kann dies Vermutung vom Antragsteller widerlegt werden. Ihm obliegt allerdings die Beweislast.

Wohngemeinschaft (WG) ist eine Haushaltsgemeinschaft

Leben mehrere Personen in einer Wohnung als WG, als Wohngemeinschaft zusammen, so bilden sie keine Bedarfsgemeinschaft. Wohngemeinschaften sind bekannt aus dem studentischen Bereich, oft als Studenten-WG bezeichnet. Aber eine WG kann von jedermann mit anderen Personen begründet werden. Beabsichtigt ein Mitglied der WG Bürgergeld zu beantragen, so sollte dokumentiert werden, dass eine getrennte Haushaltsführung und kein gegenseitiger Einstandswille vorliegt.