Kündigung bei Schwerbehinderung – was muss beachtet werden?

Eine Kündigung ist für jeden Arbeitnehmer unschön – besonders für schwerbehinderte Beschäftigte. Doch hier gibt es einen besonderen gesetzlichen Schutz. Erfahren Sie in unserem Beitrag, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen und welche Rechte schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz haben.

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Wer als schwerbehinderter Mensch in einem Unternehmen beschäftigt ist, genießt einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Die gesetzlichen Regelungen sollen verhindern, dass Arbeitgeber leichtfertig das Arbeitsverhältnis beenden können. Doch welche Vorgaben gelten dabei konkret? In unserem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichten-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklären wir die Regeln!

Wer ist schwerbehindert?

Doch zunächst die Antwort auf die Frage: wer ist schwerbehindert? Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 besitzt. Auch Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden und erhalten dann denselben besonderen Schutz am Arbeitsplatz.

Welche besonderen Regelungen gelten bei einer Kündigung?

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen umfasst verschiedene Schutzmechanismen:

Zustimmung der zuständigen Behörde

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn eine spezielle Behörde – meist das Integrationsamt – zugestimmt hat. Der Arbeitgeber muss einen Antrag stellen, in dem er die Gründe für die geplante Kündigung ausführlich darlegt. Die Behörde prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft wurden.

Einbindung der Schwerbehindertenvertretung

Vor dem Antrag bei der Behörde muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb informieren. Diese Vertretung kann sich innerhalb einer festgelegten Frist zur geplanten Kündigung äußern. Ihre Stellungnahme wird an die Behörde weitergeleitet und fließt in die Entscheidung mit ein.

Fristen und Ablauf

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss mit einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen erfolgen. Wird die Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochen, ist sie unwirksam. Der betroffene Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vor dem Arbeitsgericht dagegen vorgehen.

Wann gilt der besondere Kündigungsschutz nicht?

Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht automatisch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Während dieser Probezeit greifen die erweiterten Regelungen nur in Ausnahmefällen.

Die Betriebsgröße ist hingegen kein Kriterium für den besonderen Kündigungsschutz. Auch bei Klein- und Kleinstbetrieben gelten die besonderen Kündigungsschutzvorschriften für schwerbehinderte Arbeitnehmer!

Was ist, wenn die Schwerbehinderung erst nach der Kündigung bekannt wird?

Selbst wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von der Schwerbehinderung wusste, kann der besondere Schutz noch greifen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel drei Wochen – auf die Schwerbehinderung hinweist.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Schwerbehinderung: GdB von mindestens 50 oder Gleichstellung ab GdB 30.
  • Zustimmung der Behörde: Unbedingt erforderlich für eine wirksame Kündigung.
  • Schwerbehindertenvertretung: Muss vorab informiert und angehört werden.
  • Kündigungsfrist: Mindestens vier Wochen.
  • Kündigungsschutzklage: Innerhalb von drei Wochen nach Kündigung möglich.
  • Ausnahme: Kein besonderer Schutz in den ersten sechs Monaten.

Zusammenfassung zu: Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Schwerbehinderung

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen stellt sicher, dass Arbeitgeber bei Kündigungen besonders sorgfältig vorgehen. Die gesetzlichen Vorgaben schaffen hohe Hürden, um den Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderung bestmöglich zu schützen. Dies ist eine Art Nachteilsausgleich. Eine Kündigung bei Schwerbehinderung ist trotzdem nicht ausgeschlossen, muss aber alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Redakteure

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    Hartmut Dreier ist ein Vollblutjournalist mit sozialem Herz. Er engagiert sich seit Jahren in unserem Online-Magazin.  Er hat Kommunikationswissenschaft und Journalismus studiert. Gebürtig stammt er aus Bayern, arbeitete in Berlin und Frankfurt a. M.  Seinen Artikeln sieht man an, dass sie gut recherchiert und für die Menschen geschrieben sind.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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