Wer als schwerbehinderter Mensch in einem Unternehmen beschäftigt ist, genießt einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Die gesetzlichen Regelungen sollen verhindern, dass Arbeitgeber leichtfertig das Arbeitsverhältnis beenden können. Doch welche Vorgaben gelten dabei konkret? In unserem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichten-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklären wir die Regeln!
Wer ist schwerbehindert?
Doch zunächst die Antwort auf die Frage: wer ist schwerbehindert? Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 besitzt. Auch Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden und erhalten dann denselben besonderen Schutz am Arbeitsplatz.
Welche besonderen Regelungen gelten bei einer Kündigung?
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen umfasst verschiedene Schutzmechanismen:
Zustimmung der zuständigen Behörde
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn eine spezielle Behörde – meist das Integrationsamt – zugestimmt hat. Der Arbeitgeber muss einen Antrag stellen, in dem er die Gründe für die geplante Kündigung ausführlich darlegt. Die Behörde prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft wurden.
Einbindung der Schwerbehindertenvertretung
Vor dem Antrag bei der Behörde muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb informieren. Diese Vertretung kann sich innerhalb einer festgelegten Frist zur geplanten Kündigung äußern. Ihre Stellungnahme wird an die Behörde weitergeleitet und fließt in die Entscheidung mit ein.
Fristen und Ablauf
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss mit einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen erfolgen. Wird die Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochen, ist sie unwirksam. Der betroffene Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vor dem Arbeitsgericht dagegen vorgehen.
Wann gilt der besondere Kündigungsschutz nicht?
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht automatisch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Während dieser Probezeit greifen die erweiterten Regelungen nur in Ausnahmefällen.
Die Betriebsgröße ist hingegen kein Kriterium für den besonderen Kündigungsschutz. Auch bei Klein- und Kleinstbetrieben gelten die besonderen Kündigungsschutzvorschriften für schwerbehinderte Arbeitnehmer!
Was ist, wenn die Schwerbehinderung erst nach der Kündigung bekannt wird?
Selbst wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von der Schwerbehinderung wusste, kann der besondere Schutz noch greifen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel drei Wochen – auf die Schwerbehinderung hinweist.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Schwerbehinderung: GdB von mindestens 50 oder Gleichstellung ab GdB 30.
- Zustimmung der Behörde: Unbedingt erforderlich für eine wirksame Kündigung.
- Schwerbehindertenvertretung: Muss vorab informiert und angehört werden.
- Kündigungsfrist: Mindestens vier Wochen.
- Kündigungsschutzklage: Innerhalb von drei Wochen nach Kündigung möglich.
- Ausnahme: Kein besonderer Schutz in den ersten sechs Monaten.
Zusammenfassung zu: Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Schwerbehinderung
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen stellt sicher, dass Arbeitgeber bei Kündigungen besonders sorgfältig vorgehen. Die gesetzlichen Vorgaben schaffen hohe Hürden, um den Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderung bestmöglich zu schützen. Dies ist eine Art Nachteilsausgleich. Eine Kündigung bei Schwerbehinderung ist trotzdem nicht ausgeschlossen, muss aber alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen.