633 Euro neue Minijob-Grenze 2027: Warum Mindestlohn-Minijobber leer ausgehen

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Zum 1. Januar 2027 greift die zweite Stufe der größten Mindestlohnerhöhung seit zehn Jahren, und mit ihr steigt automatisch auch die Minijob-Grenze auf 633 Euro. Für Beschäftigte in Nebenjobs stellt sich eine konkrete Frage: Wie viele Stunden sind künftig tatsächlich drin, ohne dass der Status der geringfügigen Beschäftigung verloren geht. Die Bundesregierung hat die Anhebung bereits verbindlich gemacht.

Zwei Stufen, eine Kopplung: Das ändert sich zum Jahreswechsel

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von aktuell 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Rechtlich ist das kein Vorschlag mehr, sondern bereits geltendes Recht: Das Bundeskabinett hatte die Empfehlung der Mindestlohnkommission bereits im Herbst 2025 per Fünfter Mindestlohnanpassungsverordnung festgeschrieben, im November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und im Dezember 2025 redaktionell berichtigt. Ein weiterer Beschluss von Bundestag oder Bundesrat ist dafür nicht mehr nötig.

Weil die Minijob-Grenze seit 2022 fest an den Mindestlohn gekoppelt ist, zieht sie automatisch nach. Die Formel dahinter orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum jeweils gültigen Mindestlohn. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt das deutlich:

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JahrMinijob-Grenze (Monat)Mindestlohn (Stunde)
2025556 Euro12,82 Euro
2026603 Euro13,90 Euro
2027633 Euro14,60 Euro

Wichtig für das Verständnis: Der Stundenlohn und die Verdienstgrenze sind zwei unterschiedliche Größen. Die Minijob-Grenze legt lediglich fest, wie viel im Monatsdurchschnitt maximal verdient werden darf. Sie bedeutet nicht, dass automatisch 633 Euro erzielt werden, wer weniger arbeitet, verdient entsprechend weniger.

Rechenbeispiel: Wann sich der Spielraum wirklich vergrößert

Mehr Arbeitszeit wird vor allem dort möglich, wo der Stundenlohn über dem Mindestlohn liegt und bereits jetzt bis an die Verdienstgrenze ausgeschöpft wird. Ein Beispiel mit einem Stundenlohn von 15 Euro veranschaulicht die Rechnung:

2026 bei 603 Euro Verdienstgrenze: 603 Euro geteilt durch 15 Euro ergibt rund 40,2 Stunden im Monat.

2027 bei 633 Euro Verdienstgrenze: 633 Euro geteilt durch 15 Euro ergibt rund 42,2 Stunden im Monat.

Unter dieser Voraussetzung bleiben rund zwei zusätzliche Arbeitsstunden im Monat, vorausgesetzt, der Stundenlohn bleibt zum Jahreswechsel unverändert.

Minijob zum Mindestlohn: Warum sich für diese Gruppe nichts ändert

Anders sieht es bei einer Beschäftigung aus, die exakt zum gesetzlichen Mindestlohn vergütet wird. 2026 entsprechen 603 Euro bei 13,90 Euro Stundenlohn rund 43,4 Stunden im Monat. 2027 steigt der Mindestlohn gleichzeitig auf 14,60 Euro, bei der neuen Grenze von 633 Euro ergeben sich dann wieder rund 43,4 Stunden. Der mögliche Arbeitsumfang bleibt damit unverändert, die höhere Verdienstgrenze gleicht lediglich den gestiegenen Stundenlohn aus. Entscheidend für die Einordnung als Minijob bleibt der regelmäßig zu erwartende Verdienst, gelegentliche Ausreißer nach oben in einzelnen Monaten führen nicht automatisch zum Verlust des Status.

Was das für den Zuverdienst zur Grundsicherung bedeutet

Für Menschen, die ergänzend Leistungen der Grundsicherung (vormals Bürgergeld, seit Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld) beziehen, ist die Minijob-Grenze nicht gleichzusetzen mit einem anrechnungsfreien Betrag. Der Verdienst wird nach den gestaffelten Freibeträgen des SGB II berücksichtigt: Die ersten 100 Euro bleiben als Grundfreibetrag komplett anrechnungsfrei, vom Einkommensteil zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei, oberhalb von 520 Euro bis zur jeweiligen Minijob-Grenze sind es 30 Prozent.

Bei voller Ausschöpfung der neuen 633-Euro-Grenze im Jahr 2027 ergibt sich daraus rechnerisch ein Freibetrag von rund 217,90 Euro. Der Rest des Verdienstes wird auf die Leistung angerechnet. Am grundsätzlichen Mechanismus ändert die höhere Minijob-Grenze nichts, sie vergrößert lediglich den Rahmen, innerhalb dessen überhaupt zugeverdient werden kann. Genauere Angaben zu den Freibeträgen liefert die Bundesagentur für Arbeit.

Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

An den übrigen Regeln der geringfügigen Beschäftigung ändert sich durch die höhere Verdienstgrenze grundsätzlich nichts, das betrifft etwa die Regelungen zur Rentenversicherung, zur Besteuerung und zu den pauschalen Abgaben. Für Betriebe steigt allerdings der Lohnaufwand je Arbeitsstunde, wenn Minijobbeschäftigte zum gesetzlichen Mindestlohn eingesetzt werden. Arbeitgeber sollten vor dem Jahreswechsel prüfen, bei welchen Beschäftigten sich durch die neue Verdienstgrenze der mögliche Arbeitsumfang tatsächlich verändert und wo lediglich der höhere Mindestlohn ausgeglichen wird. Genauere Berechnungsgrundlagen stellt die Minijob-Zentrale zur Verfügung.

Häufige Fragen zur neuen Minijob-Grenze 2027

Ab wann gilt die neue Minijob-Grenze von 633 Euro?

Die neue Verdienstgrenze gilt ab dem 1. Januar 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt es bei der aktuell geltenden Grenze von 603 Euro im Monat.

Bedeutet die höhere Grenze automatisch mehr Gehalt?

Nein. Die Grenze legt nur fest, wie viel maximal verdient werden darf, sie ist kein garantiertes Einkommen. Wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt weiterhin von Stundenlohn und geleisteten Stunden ab.

Gilt die neue Grenze für alle Minijobs gleich?

Ja, für regelmäßige geringfügige Beschäftigungen gilt bundesweit dieselbe Verdienstgrenze. Kurzfristige Beschäftigungen, die über die Zeitgrenze von 70 Tagen im Kalenderjahr definiert sind, haben dagegen keine feste monatliche Verdienstgrenze.

Was passiert, wenn die Grenze in einzelnen Monaten überschritten wird?

Ein gelegentliches Überschreiten in einzelnen Monaten ist unschädlich, solange es nicht regelmäßig zu erwarten ist und der Jahresdurchschnitt eingehalten wird. Wird die Grenze dagegen dauerhaft überschritten, wandelt sich die Beschäftigung in ein sozialversicherungspflichtiges Midijob-Verhältnis um.

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