Abfindung nach Kündigung: wie und in welcher Höhe erfolgt die Anrechnung auf das Wohngeld?

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Eine Abfindung nach einer Kündigung zählt grundsätzlich als Einkommen beim Wohngeld. Ohne festgelegten oder vereinbarten Zurechnungszeitraum wird sie nach geltendem Recht auf die zwölf Monate nach dem Zuflussmonat verteilt – nicht mehr auf drei Jahre. Abzüge können den berücksichtigten Betrag verringern; eine Kürzung des Wohngeldes erfolgt nicht Euro für Euro.

Abfindung nach Kündigung hat Auswirksungen auf Wohngeld

Nach einer Kündigung soll eine Abfindung zunächst Sicherheit geben: Die Miete läuft weiter, während das nächste regelmäßige Einkommen möglicherweise noch fehlt. Doch die Zahlung kann Ihren Anspruch auf Wohngeld verringern oder vorübergehend entfallen lassen. Entscheidend sind die Höhe der Abfindung, der Zeitpunkt der Auszahlung und der Zeitraum, dem die Wohngeldbehörde das Geld zuordnet. Hier erfahren Sie, welche Regeln gelten und warum ältere Hinweise zur dreijährigen Anrechnung heute in die Irre führen können.[

Warum zählt Ihre Abfindung als Einkommen?

Eine Abfindung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes gehört grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen, auch wenn Ihr Arbeitgeber sie nur einmal auszahlt. Ausgangspunkt ist § 14 WoGG: Berücksichtigt werden insbesondere positive Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Eine gewöhnliche Arbeitgeberabfindung wird deshalb nicht allein dadurch zu unbeachtlichem Vermögen, dass sie auf Ihrem Sparkonto liegt.

Für Sie bedeutet das: Die Wohngeldbehörde betrachtet nicht ausschließlich Ihr laufendes Gehalt oder Arbeitslosengeld. Auch eine einmalige Zahlung kann in die Einkommensberechnung eingehen. Ob Sie trotz der Abfindung Wohngeld erhalten, hängt vom gesamten berücksichtigungsfähigen Haushaltseinkommen, der Haushaltsgröße und der berücksichtigungsfähigen Miete beziehungsweise Belastung ab. Eine allgemeine Abfindungsgrenze, bis zu der Wohngeld immer erhalten bleibt, lässt sich deshalb nicht nennen.

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Über welchen Zeitraum wird angerechnet?

Ohne festgelegten oder vereinbarten Zurechnungszeitraum wird eine Abfindung zu einem Zwölftel in jedem der zwölf Monate nach dem Zuflussmonat berücksichtigt. Gehen beispielsweise im Oktober 2026 insgesamt 12.000 Euro ein, werden vor möglichen Abzügen monatlich 1.000 Euro von November 2026 bis Oktober 2027 zugeordnet. Maßgeblich ist § 15 Absatz 2 WoGG.

Diese Zwölfmonatsregel gilt nicht ausnahmslos. Wird die einmalige Zahlung für einen bestimmten Zeitraum bezogen, muss sie diesem Zeitraum zugerechnet werden. Deshalb sollte die Wohngeldbehörde auch den Aufhebungsvertrag, den gerichtlichen Vergleich oder eine andere Abfindungsvereinbarung prüfen. Das Datum der Auszahlung und der Zeitraum, für den die Zahlung bestimmt ist, sind rechtlich unterschiedliche Angaben.

SituationWohngeldrechtliche Behandlung
Kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbartVerteilung auf zwölf Monate nach dem Zuflussmonat.
Zahlung wird für einen bestimmten Zeitraum bezogenZuordnung zu diesem Zeitraum.
Auszahlung liegt vor dem WohngeldantragZurechnung nach § 15 Absatz 2 nur, wenn die Zahlung innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung zugeflossen ist.
Der Bewilligungszeitraum erfasst nur einen Teil des ZurechnungszeitraumsMaßgeblich ist das im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen; bei abweichender Dauer wird es auf ein Jahr hochgerechnet.

Die früher verbreitete Dreijahresregel entspricht nicht mehr der aktuellen Gesetzesfassung. Zum 1. Januar 2023 wurde die gesetzliche Standardverteilung einmaligen Einkommens von drei Jahren auf zwölf Monate verkürzt. Gleichzeitig wurde der Rückblick bei Zahlungen vor der Antragstellung von drei Jahren auf ein Jahr reduziert. Ältere Urteile und Verwaltungshinweise können deshalb für die heutige Berechnung überholt sein.

Wie hoch ist die Anrechnung?

Die Höhe des berücksichtigten Einkommens ergibt sich nicht einfach aus dem ausgezahlten Nettobetrag Ihrer Abfindung. Ausgangspunkt sind die wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkünfte; anschließend werden die gesetzlichen Abzüge geprüft. § 16 WoGG sieht jeweils 10 Prozent für Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung vor, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Alle drei Abzüge zusammen können 30 Prozent betragen, sind aber keineswegs automatisch anzusetzen. Das Gesetz berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch laufende Beiträge zu vergleichbaren Versicherungen. Für einmaliges Einkommen gelten die Abzugsregeln entsprechend in jedem Jahr der Zurechnung. Die Wohngeldbehörde muss daher Ihre konkrete Steuer- und Versicherungssituation prüfen, statt pauschal die Differenz zwischen Brutto- und Nettoabfindung abzuziehen.

Das folgende vereinfachte Rechenbeispiel zeigt ausschließlich den Effekt eines angenommenen Steuerabzugs. Unterstellt wird eine bereits nach der Einkünfteermittlung maßgebliche einmalige Einkommenssumme von 12.000 Euro, kein besonderer Zurechnungszeitraum und ein anwendbarer Abzug von 10 Prozent. Weitere Abzüge oder Freibeträge bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt.

RechenschrittBetrag
Maßgebliches einmaliges Einkommen12.000 Euro
Verteilung auf zwölf Monate1.000 Euro monatlich
Angenommener Steuerabzug von 10 Prozent100 Euro monatlich
Verbleibender Einkommensanteil im Beispiel900 Euro monatlich

Die 900 Euro sind im Beispiel zusätzlich berücksichtigtes Einkommen, nicht automatisch eine monatliche Wohngeldkürzung von 900 Euro. Das Wohngeld wird anhand der gesamten Berechnungsgrundlagen neu ermittelt. Eine Abfindung kann deshalb zu einem niedrigeren Zuschuss oder zum Wegfall des Anspruchs führen; die genaue Wirkung lässt sich ohne Angaben zu Haushalt, Miete und weiteren Einkünften nicht beziffern.

FAQ zur Anrechnung einer Abfindung nach Kündigung auf das Wohngeld

Muss ich die Abfindung dem Wohngeldamt angeben?

Ja, Sie sollten eine erhaltene oder im Bewilligungszeitraum erwartete Abfindung vollständig im Wohngeldverfahren angeben. Legen Sie die Abfindungsvereinbarung, die Abrechnung und einen Nachweis über den Zahlungseingang vor. Damit kann die Behörde sowohl die Einkommenshöhe als auch den zutreffenden Zurechnungszeitraum prüfen. Einkommensänderungen können zudem Mitteilungspflichten und eine Neuberechnung auslösen.

Wird im Auszahlungsmonat alles angerechnet?

Nein, ohne besonderen Zurechnungszeitraum wird die Abfindung nicht vollständig im Auszahlungsmonat berücksichtigt. Die gesetzliche Standardverteilung beginnt im darauffolgenden Monat und dauert zwölf Monate. Eine Zahlung im Oktober 2026 wird daher grundsätzlich von November 2026 bis Oktober 2027 verteilt. Wird die Zahlung für einen bestimmten Zeitraum bezogen, gilt stattdessen dessen Zuordnung.

Zählt eine ältere Abfindung noch?

Eine vor der Antragstellung ausgezahlte Abfindung wird nach § 15 Absatz 2 nur zugerechnet, wenn sie innerhalb eines Jahres vor dem Antrag zugeflossen ist. Liegt der Zufluss länger zurück, greift diese Einkommenszurechnung nicht. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Wohngeld bewilligt wird: Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben weiterhin zu prüfen.

Kann ich mit Arbeitslosengeld Wohngeld erhalten?

Ja, Arbeitslosengeld schließt einen Wohngeldanspruch nicht grundsätzlich aus. Es gehört allerdings als Lohnersatzleistung zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Wird daneben eine Abfindung dem Bewilligungszeitraum zugerechnet, fließen beide Positionen in die Berechnung ein. Entscheidend bleibt, ob sich unter Berücksichtigung Ihres Haushalts, Ihrer Wohnkosten und Ihrer weiteren Einkünfte ein Wohngeldanspruch ergibt.

Fazit zur Anrechnung einer Abfindung nach Kündigung auf das Wohngeld

Prüfen Sie bei einer Abfindung nicht nur die Auszahlungssumme, sondern vor allem den Zuflussmonat, einen möglichen Zurechnungszeitraum und die gesetzlichen Abzüge. Die aktuelle Standardregel lautet zwölf Monate statt drei Jahre. Eine Abfindung mindert nicht automatisch das Wohngeld um denselben Betrag, kann den Anspruch aber erheblich beeinflussen.

Quellen

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