Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte vom Tabellenunterhalt abgezogen, während bei volljährigen Kindern das Kindergeld vollständig auf den Bedarf angerechnet wird. Wie das konkret berechnet wird, wie sich die aktuellen Kindergeldbeträge auswirken und was die Düsseldorfer Tabelle 2025/2026 hierzu vorgibt, zeigt dieser Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., Schritt für Schritt – mit leicht verständlichen Beispielen und praktischen Hinweisen für Unterhaltspflichtige und betreuende Elternteile.
Grundprinzip: Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle, Entlastung durch Kindergeld
Die Düsseldorfer Tabelle legt zunächst den monatlichen Unterhaltsbedarf eines Kindes fest – abhängig von:
- dem unterhaltsrelevanten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Einkommensgruppe),
- dem Alter des Kindes (Altersstufe).
Die dort genannten Beträge sind Bedarfssätze, noch ohne Anrechnung des Kindergeldes. Das Kindergeld steht dem Kind zu, wird aber regelmäßig von dem Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt; deswegen sieht das Gesetz eine Verrechnung mit dem Unterhalt vor.
Rechtsgrundlage ist § 1612b BGB:
- Das Kindergeld wird als Einkommen des Kindes behandelt.
- Der barunterhaltspflichtige Elternteil soll über eine Anrechnung entlastet werden.
Minderjährige Kinder: Kindergeldanrechnung zur Hälfte
Für minderjährige Kinder (also unter 18 Jahren) gilt der Regelfall:
- Ausgangspunkt ist der Tabellenbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle (bedarf des Kindes).
- Von diesem Tabellenbetrag wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen.
- Das Ergebnis ist der Zahlbetrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich überweisen muss.
Hintergrund:
- Das betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht überwiegend durch Betreuung, Versorgung und Naturalunterhalt.
- Der andere Elternteil leistet Barunterhalt.
- Das Kindergeld soll beiden Eltern hälftig zugutekommen; da es komplett beim betreuenden Elternteil ankommt, wird der Barunterhalt um die Hälfte entlastet.
Beispiel (vereinfacht):
- Tabellenbetrag (1. Altersstufe, Einkommen Gruppe 3) laut Düsseldorfer Tabelle 2026: z.B. 520 Euro.
- Kindergeld: 250 Euro pro Kind.
- Anrechnung: 1/2 Kindergeld = 125 Euro.
- Zahlbetrag: 520 Euro – 125 Euro = 395 Euro.
Die meisten veröffentlichten „Düsseldorfer Tabellen mit Zahlbetrag“ zeigen genau diese bereits gekürzten Beträge, um die Berechnung zu vereinfachen.
Volljährige Kinder: Kindergeldanrechnung in voller Höhe
Ab Volljährigkeit des Kindes verschieben sich die Regeln deutlich:
- Volljährige Kinder (in Schule, Ausbildung, Studium), für die noch Unterhalt geschuldet ist, werden nicht mehr betreut, sondern leben oft bei einem Elternteil oder in eigener Wohnung.
- Beide Eltern sind nun barunterhaltspflichtig nach ihrer Leistungsfähigkeit.
- Das volljährige Kind erhält das Kindergeld in der Regel voll für sich (direkt oder über Weiterleitung).
Deshalb:
- Das Kindergeld wird vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Typischer Ablauf:
- Bedarf des volljährigen Kindes nach Düsseldorfer Tabelle oder pauschalem Studentenbedarf (z.B. 930 Euro für auswärtig wohnende Studenten, inkl. Unterkunft).
- Abzug des vollen Kindergeldes (z.B. 250 Euro).
- Der Restbedarf wird im Verhältnis der Einkommen beider Elternteile aufgeteilt.
Beispiel:
- Bedarf eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden Kindes laut Tabelle (4. Altersstufe, bestimmte Einkommensgruppe): 700 Euro.
- Kindergeld: 250 Euro, volle Anrechnung.
- Restbedarf: 700 – 250 = 450 Euro.
- Verdienen beide Eltern gleich viel, trägt jeder 225 Euro; verdient einer deutlich mehr, verschiebt sich die Quote entsprechend.
Sonderfälle: Erhöhter oder verminderter Bedarf
Die Düsseldorfer Tabelle geht von einem „durchschnittlichen“ Bedarf aus. In der Praxis kann der Bedarf aber höher oder niedriger sein, z.B.:
- Mehrbedarf (z.B. besondere Krankheitskosten, Nachhilfe, KiTa-Gebühren, Fahrkosten, Umgangskosten).
- Geringere Wohnkosten oder eigene Einkünfte des Kindes (Ausbildungsvergütung, Nebenjob).
Auch in diesen Fällen bleibt das Prinzip:
- Zuerst wird der Bedarf (inkl. Mehr- oder Sonderbedarf) ermittelt.
- Eigene Einkünfte des Kindes sowie das Kindergeld werden angerechnet.
- Der verbleibende Unterhaltsbedarf verteilt sich auf die Eltern, beim minderjährigen Kind mit hälftiger, beim volljährigen Kind mit voller Kindergeldanrechnung.
Wichtig: Mehrbedarf (z.B. KiTa, Schulfahrten) wird häufig neben dem Tabellenunterhalt anteilig von beiden Eltern getragen und nicht über die Kindergeldanrechnung „aufgebraucht“.
Was sagt die Düsseldorfer Tabelle konkret zur Kindergeldanrechnung?
In den Fußnoten der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ist die Kindergeldanrechnung klar geregelt:
- Die Tabelle weist Bedarfssätze ohne Kindergeldanrechnung aus.
- Bei Minderjährigen wird das Kindergeld gemäß § 1612b BGB zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet.
- Bei Volljährigen ist das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen.
Viele Gerichte, Jugendämter und Beratungsstellen arbeiten daher mit ergänzenden Übersichten, die für jede Altersstufe und Einkommensgruppe direkt den „Zahlbetrag“ nach hälftiger Kindergeldanrechnung zeigen. Das erleichtert insbesondere Unterhaltspflichtigen und Alleinerziehenden die Orientierung.
Praxis-Tipps für Eltern
- Tabellenbetrag vs. Zahlbetrag unterscheiden
Prüfen Sie genau, ob in Unterhaltsberechnungen der reine Tabellenbetrag oder bereits der gekürzte Zahlbetrag verwendet wird. - Kindergeld immer mitdenken
Wer das Kindergeld bekommt, hat großen Einfluss auf die Berechnung; bei Minderjährigen entlastet es den Barunterhalt, bei Volljährigen mindert es direkt den Bedarf. - Volljährigkeit als „Wechselpunkt“ beachten
Ab 18 ändern sich nicht nur Kindergeldanrechnung, sondern oft auch die Verteilung der Unterhaltspflicht zwischen den Eltern – hier lohnt im Zweifel fachkundige Beratung. - Aktuelle Düsseldorfer Tabelle nutzen
Die Sätze werden regelmäßig angepasst (zuletzt für 2025 und 2026), daher immer die aktuelle Fassung des OLG Düsseldorf bzw. die Zahlbetragsübersichten heranziehen.
Wer die Grundlogik der Düsseldorfer Tabelle und die gesetzlichen Regeln zur Kindergeldanrechnung kennt, kann Unterhaltsforderungen realistischer einschätzen, Nachforderungen oder Kürzungen besser nachvollziehen und frühzeitig reagieren, wenn etwas nicht stimmig erscheint.

