Für soziales Leben e. V.

gemeinnützig & unabhängig

Stand:

Autor: Experte:

Arbeitslosengeld nach Pflegezeit: So sichert man seinen Anspruch nach der Pflege von Angehörigen

Arbeitslosengeld nach einer Pflegephase ist möglich – sowohl nach Pflegezeit/Familienpflegezeit als auch nach intensiver häuslicher Pflege mit Pflegegeld, wenn bestimmte Versicherungszeiten erfüllt sind und die Agentur für Arbeit rechtzeitig informiert wird. Entscheidend ist, ob vor oder während der Pflege Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden und ob nach dem Ende der Pflege wieder Arbeitsbereitschaft besteht. Im folgenden Beitrag auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklären wir, wie der Übergang von Pflege zum Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach der Pflegezeit funktioniert.

Ausgangspunkt: Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegegeld

Pflegezeit und Familienpflegezeit ermöglichen Beschäftigten, ihre Arbeitszeit zugunsten der Pflege eines nahen Angehörigen zu reduzieren oder sich komplett freistellen zu lassen. Während dieser Zeiten ruht das Arbeitsverhältnis häufig, der Arbeitsplatz bleibt aber grundsätzlich erhalten und es besteht besonderer Kündigungsschutz.

Pflegende Angehörige können Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten, das die Pflegeperson als Anerkennung für ihre Pflegeleistung vom Pflegebedürftigen ausgezahlt bekommt. Dieses Pflegegeld ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine zweckgebundene Sozialleistung und spielt für die Arbeitslosenversicherung eine Sonderrolle.

Sozialversicherung: Warum Pflegezeiten für das spätere ALG wichtig sind

Wer einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig zu Hause pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Pflegeperson gelten und wird dann in der Sozialversicherung abgesichert. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall – bei Pflegetätigkeit von regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage – Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Dadurch entstehen Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, die später Anspruch auf Arbeitslosengeld I begründen können. Voraussetzung ist u.a., dass die Pflegeperson vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt war oder bereits Leistungen nach dem SGB III bezogen hat.

Arbeitslosengeld I nach Ende der Pflege – die Grundvoraussetzungen

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Pflegephase besteht, wenn folgende Kernbedingungen erfüllt sind:

  • Es liegt Arbeitslosigkeit vor, d.h. es besteht kein Beschäftigungsverhältnis mehr oder das alte Arbeitsverhältnis wird nicht wieder aufgenommen.
  • Innerhalb der Rahmenfrist von regelmäßig 30 Monaten wurden mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Zeiten in der Arbeitslosenversicherung zurückgelegt – dazu zählen auch Zeiten als versicherte Pflegeperson.
  • Die betroffene Person steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und ist bereit, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wird die Arbeitslosigkeit rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit gemeldet, kann nach Ende der Pflege ein regulärer Anspruch auf ALG I entstehen.

Besonderheit: Pflegezeit mit ruhendem Arbeitsverhältnis

Während einer Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz ruht das Arbeitsverhältnis häufig nur, es wird nicht beendet. Ein Anspruch auf ALG I entsteht aber grundsätzlich nur dann, wenn echte Beschäftigungslosigkeit vorliegt – das ist bei einem nur ruhenden Arbeitsverhältnis nicht automatisch der Fall.

Arbeitslosengeld während der Pflegezeit ist daher nur in eng begrenzten Konstellationen denkbar, da ALG I voraussetzt, dass man dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht. In der Praxis konzentrieren sich viele Betroffene während einer intensiven Vollzeitpflege bewusst auf die Pflege und beantragen ALG I erst nach der Pflegephase, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde oder nicht fortgesetzt wird.

Pflegegeld und laufendes Arbeitslosengeld I

Wer bereits arbeitslos ist und ALG I bezieht, darf grundsätzlich weiterhin einen Angehörigen pflegen und Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld zählt in diesem Fall nicht als anrechenbares Einkommen beim Arbeitslosengeld I und mindert den Anspruch nicht.​

Allerdings muss auch während der Pflege die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gewährleistet bleiben, d.h. die pflegende Person muss grundsätzlich in der Lage sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und an Vermittlungsbemühungen und Maßnahmen teilzunehmen. Wer diese Mitwirkungspflichten wegen der Pflege dauerhaft nicht erfüllen kann, riskiert Sperrzeiten oder den Verlust des ALG-Anspruchs.

Übergang: Von der Pflege zurück in ALG I – so geht das Schritt für Schritt

Nach einer längeren Pflegetätigkeit läuft der Weg zum Arbeitslosengeld typischerweise in mehreren Schritten:

  1. Ende der Pflegephase planen
    • Rechtzeitig klären, ob und wann der bisherige Arbeitsplatz wieder aufgenommen wird oder ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bevorsteht.
    • Bescheinigung der Pflegekasse und Unterlagen zur Pflegezeit bereithalten, um gegenüber der Agentur für Arbeit die versicherungspflichtige Pflegetätigkeit nachzuweisen.
  2. Arbeitsuchend melden
    • Sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, oder innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, wenn die Frist kürzer ist.
    • Erfolgt die Meldung verspätet, drohen Sperrzeiten beim ALG I.
  3. Arbeitslos melden
    • Am ersten Tag der tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit persönlich (oder online mit eID/Funktion) arbeitslos melden.
    • Alle Versicherungszeiten angeben, insbesondere Zeiten als Pflegeperson mit Beitragszahlung durch die Pflegekasse.
  4. Verfügbarkeit klären
    • Im Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit darstellen, in welchem zeitlichen Umfang die Aufnahme einer Beschäftigung wieder möglich ist und wie die Pflege organisiert wird (z.B. Pflegedienst, Tagespflege, andere Angehörige).

Sind diese Punkte erfüllt, kann nach Ende der Pflege ein voller Anspruch auf ALG I bestehen – berechnet auf Basis des früheren beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bzw. bei entsprechender Konstellation mit fiktiver Bemessung.

Typische Stolperfallen: Sperrzeiten und Ruhenszeiten vermeiden

Bei der Rückkehr aus einer Pflegephase ins ALG I gibt es einige klassische Risiken:

  • Eigenkündigung ohne wichtigen Grund: Wer seinen Job allein wegen der Pflege kündigt, kann eine Sperrzeit beim ALG riskieren, wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird; in vielen Fällen lässt sich die Pflege jedoch als wichtiger Grund argumentieren.
  • Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Wird die Meldefrist versäumt, kann die Agentur eine Sperrzeit verhängen und den Leistungsbeginn verzögern.
  • Fehlende oder nicht anerkannte Pflegepersoneneigenschaft: Wenn keine Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, kann die Anwartschaftszeit fehlen – dann entsteht kein ALG-I-Anspruch nach der Pflege.

Eine frühzeitige Beratung – entweder direkt bei der Agentur für Arbeit oder bei einer unabhängigen Pflege- oder Sozialberatung – hilft, diese Fallstricke zu vermeiden.

Bürgergeld / Grundsicherung als Auffanglösung

Wenn die Voraussetzungen für ALG I nicht erfüllt sind oder der Anspruch erschöpft ist, kann im Anschluss an die Pflege ein Anspruch auf Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen. Dabei wird die wirtschaftliche Situation der gesamten Bedarfsgemeinschaft geprüft, und das Pflegegeld zählt unter bestimmten Bedingungen als Einkommen des Pflegebedürftigen, nicht der Pflegeperson.

Auch hier gelten Mitwirkungspflichten und Verfügbarkeitsanforderungen, die mit der weiteren Pflege des Angehörigen abgestimmt werden müssen. Je nach Pflegestufe, Stundenumfang und Hilfesystem vor Ort können Jobcenter Teilzeitbeschäftigung oder Qualifizierungsmaßnahmen verlangen.

Praxistipps für pflegende Angehörige

  • Pflegekasse frühzeitig auf die Rolle als Pflegeperson aufmerksam machen und die Übernahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung beantragen.
  • Unterlagen zu Beschäftigung, Pflegezeiten, Pflegegraden und Bescheide der Pflegekasse sorgfältig sammeln – sie sind später der Schlüssel für den ALG-I-Anspruch.
  • Spätestens einige Monate vor dem geplanten Ende der Pflege Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, um Ansprüche, Rahmenfrist und Meldefristen zu klären.​

So kann die Zeit der Pflege eines Angehörigen nicht nur sozial abgesichert werden, sondern eröffnet nach Ende der Pflege auch einen regulären Übergang in das Arbeitslosengeld I – ohne dass die Pflegetätigkeit zu einem „Loch“ im Versicherungsverlauf führt.

Redakteure

  • ik

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem Autor und Redakteur beim Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, das der Verein "Für soziales Leben e.V." herausgibt. Ingo hat sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

    Alle Beiträge ansehen Ingo Kosick
  • Peter Kosick
    Experte:

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Nachrichtenmagazins Bürger & Geld, das der Verein herausgibt und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von Bürger & Geld gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

    Alle Beiträge ansehen Peter Kosick

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.