Ausgangspunkt: Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegegeld
Pflegezeit und Familienpflegezeit ermöglichen Beschäftigten, ihre Arbeitszeit zugunsten der Pflege eines nahen Angehörigen zu reduzieren oder sich komplett freistellen zu lassen. Während dieser Zeiten ruht das Arbeitsverhältnis häufig, der Arbeitsplatz bleibt aber grundsätzlich erhalten und es besteht besonderer Kündigungsschutz.
Pflegende Angehörige können Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten, das die Pflegeperson als Anerkennung für ihre Pflegeleistung vom Pflegebedürftigen ausgezahlt bekommt. Dieses Pflegegeld ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine zweckgebundene Sozialleistung und spielt für die Arbeitslosenversicherung eine Sonderrolle.
Sozialversicherung: Warum Pflegezeiten für das spätere ALG wichtig sind
Wer einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig zu Hause pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Pflegeperson gelten und wird dann in der Sozialversicherung abgesichert. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall – bei Pflegetätigkeit von regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage – Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Dadurch entstehen Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, die später Anspruch auf Arbeitslosengeld I begründen können. Voraussetzung ist u.a., dass die Pflegeperson vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt war oder bereits Leistungen nach dem SGB III bezogen hat.
Arbeitslosengeld I nach Ende der Pflege – die Grundvoraussetzungen
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Pflegephase besteht, wenn folgende Kernbedingungen erfüllt sind:
- Es liegt Arbeitslosigkeit vor, d.h. es besteht kein Beschäftigungsverhältnis mehr oder das alte Arbeitsverhältnis wird nicht wieder aufgenommen.
- Innerhalb der Rahmenfrist von regelmäßig 30 Monaten wurden mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Zeiten in der Arbeitslosenversicherung zurückgelegt – dazu zählen auch Zeiten als versicherte Pflegeperson.
- Die betroffene Person steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und ist bereit, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wird die Arbeitslosigkeit rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit gemeldet, kann nach Ende der Pflege ein regulärer Anspruch auf ALG I entstehen.
Besonderheit: Pflegezeit mit ruhendem Arbeitsverhältnis
Während einer Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz ruht das Arbeitsverhältnis häufig nur, es wird nicht beendet. Ein Anspruch auf ALG I entsteht aber grundsätzlich nur dann, wenn echte Beschäftigungslosigkeit vorliegt – das ist bei einem nur ruhenden Arbeitsverhältnis nicht automatisch der Fall.
Arbeitslosengeld während der Pflegezeit ist daher nur in eng begrenzten Konstellationen denkbar, da ALG I voraussetzt, dass man dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht. In der Praxis konzentrieren sich viele Betroffene während einer intensiven Vollzeitpflege bewusst auf die Pflege und beantragen ALG I erst nach der Pflegephase, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde oder nicht fortgesetzt wird.
Pflegegeld und laufendes Arbeitslosengeld I
Wer bereits arbeitslos ist und ALG I bezieht, darf grundsätzlich weiterhin einen Angehörigen pflegen und Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld zählt in diesem Fall nicht als anrechenbares Einkommen beim Arbeitslosengeld I und mindert den Anspruch nicht.
Allerdings muss auch während der Pflege die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gewährleistet bleiben, d.h. die pflegende Person muss grundsätzlich in der Lage sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und an Vermittlungsbemühungen und Maßnahmen teilzunehmen. Wer diese Mitwirkungspflichten wegen der Pflege dauerhaft nicht erfüllen kann, riskiert Sperrzeiten oder den Verlust des ALG-Anspruchs.
Übergang: Von der Pflege zurück in ALG I – so geht das Schritt für Schritt
Nach einer längeren Pflegetätigkeit läuft der Weg zum Arbeitslosengeld typischerweise in mehreren Schritten:
- Ende der Pflegephase planen
- Rechtzeitig klären, ob und wann der bisherige Arbeitsplatz wieder aufgenommen wird oder ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bevorsteht.
- Bescheinigung der Pflegekasse und Unterlagen zur Pflegezeit bereithalten, um gegenüber der Agentur für Arbeit die versicherungspflichtige Pflegetätigkeit nachzuweisen.
- Arbeitsuchend melden
- Sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, oder innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, wenn die Frist kürzer ist.
- Erfolgt die Meldung verspätet, drohen Sperrzeiten beim ALG I.
- Arbeitslos melden
- Am ersten Tag der tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit persönlich (oder online mit eID/Funktion) arbeitslos melden.
- Alle Versicherungszeiten angeben, insbesondere Zeiten als Pflegeperson mit Beitragszahlung durch die Pflegekasse.
- Verfügbarkeit klären
- Im Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit darstellen, in welchem zeitlichen Umfang die Aufnahme einer Beschäftigung wieder möglich ist und wie die Pflege organisiert wird (z.B. Pflegedienst, Tagespflege, andere Angehörige).
Sind diese Punkte erfüllt, kann nach Ende der Pflege ein voller Anspruch auf ALG I bestehen – berechnet auf Basis des früheren beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bzw. bei entsprechender Konstellation mit fiktiver Bemessung.
Typische Stolperfallen: Sperrzeiten und Ruhenszeiten vermeiden
Bei der Rückkehr aus einer Pflegephase ins ALG I gibt es einige klassische Risiken:
- Eigenkündigung ohne wichtigen Grund: Wer seinen Job allein wegen der Pflege kündigt, kann eine Sperrzeit beim ALG riskieren, wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird; in vielen Fällen lässt sich die Pflege jedoch als wichtiger Grund argumentieren.
- Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Wird die Meldefrist versäumt, kann die Agentur eine Sperrzeit verhängen und den Leistungsbeginn verzögern.
- Fehlende oder nicht anerkannte Pflegepersoneneigenschaft: Wenn keine Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, kann die Anwartschaftszeit fehlen – dann entsteht kein ALG-I-Anspruch nach der Pflege.
Eine frühzeitige Beratung – entweder direkt bei der Agentur für Arbeit oder bei einer unabhängigen Pflege- oder Sozialberatung – hilft, diese Fallstricke zu vermeiden.
Bürgergeld / Grundsicherung als Auffanglösung
Wenn die Voraussetzungen für ALG I nicht erfüllt sind oder der Anspruch erschöpft ist, kann im Anschluss an die Pflege ein Anspruch auf Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen. Dabei wird die wirtschaftliche Situation der gesamten Bedarfsgemeinschaft geprüft, und das Pflegegeld zählt unter bestimmten Bedingungen als Einkommen des Pflegebedürftigen, nicht der Pflegeperson.
Auch hier gelten Mitwirkungspflichten und Verfügbarkeitsanforderungen, die mit der weiteren Pflege des Angehörigen abgestimmt werden müssen. Je nach Pflegestufe, Stundenumfang und Hilfesystem vor Ort können Jobcenter Teilzeitbeschäftigung oder Qualifizierungsmaßnahmen verlangen.
Praxistipps für pflegende Angehörige
- Pflegekasse frühzeitig auf die Rolle als Pflegeperson aufmerksam machen und die Übernahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung beantragen.
- Unterlagen zu Beschäftigung, Pflegezeiten, Pflegegraden und Bescheide der Pflegekasse sorgfältig sammeln – sie sind später der Schlüssel für den ALG-I-Anspruch.
- Spätestens einige Monate vor dem geplanten Ende der Pflege Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, um Ansprüche, Rahmenfrist und Meldefristen zu klären.
So kann die Zeit der Pflege eines Angehörigen nicht nur sozial abgesichert werden, sondern eröffnet nach Ende der Pflege auch einen regulären Übergang in das Arbeitslosengeld I – ohne dass die Pflegetätigkeit zu einem „Loch“ im Versicherungsverlauf führt.


