Auszahlung Unterhaltsvorschuss für Juli 2025: Termin, Höhe und wichtige Informationen

Der Unterhaltsvorschuss für Juli 2025 wird pünktlich ausgezahlt und beeinflusst auch andere Sozialleistungen sowie das Kindergeld. Hier erfahren Sie die wichtigsten Details.

Datum:

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für alleinerziehende Eltern, deren Kind keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Für Juli 2025 gelten feste Auszahlungstermine und aktuelle Leistungssätze, die wir Ihnen hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins für soziales Leben e. V., übersichtlich zusammenfassen.

Auszahlungstermin für Juli 2025

Der Unterhaltsvorschuss wird immer im Voraus ausgezahlt, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Vormonats. Für Juli 2025 ist der Auszahlungstermin Montag, der 30. Juni 2025. Das Geld ist dann pünktlich zu Monatsbeginn auf dem Konto des alleinerziehenden Elternteils verfügbar.

Hier eine Jahresübersicht zur Auszahlung des Unterhaltsvorschusses: Auszahlung Unterhaltsvorschuss 2025

Höhe des Unterhaltsvorschusses 2025

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und wird jährlich angepasst. Für 2025 gelten folgende monatliche Beträge:

Alter des KindesUnterhaltsvorschuss monatlich
0 bis 5 Jahre227 Euro
6 bis 11 Jahre299 Euro
12 bis 17 Jahre394 Euro

Diese Beträge werden vom Jugendamt auf Antrag gezahlt und decken zusammen mit dem Kindergeld das gesetzliche Existenzminimum des Kindes ab.

Zusammenspiel mit Kindergeld und anderen Sozialleistungen

Der Unterhaltsvorschuss für Juli 2025 interagiert mit anderen Sozialleistungen in folgender Weise:

Kindergeld-Anrechnung
Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses bereits vollständig berücksichtigt. Die aktuellen Sätze (227–394 €) ergeben sich aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Daher wird das Kindergeld nicht zusätzlich zum Unterhaltsvorschuss ausgezahlt, sondern ist in der Leistung bereits enthalten.

Auswirkungen auf andere Sozialleistungen

  • Bürgergeld/Sozialhilfe: Der Unterhaltsvorschuss wird als vorrangige Leistung auf diese Sozialleistungen angerechnet. Ist der Lebensunterhalt durch den Unterhaltsvorschuss nicht vollständig gedeckt, können ergänzend Bürgergeld oder Sozialhilfe beantragt werden.
  • Kinderzuschlag: Hier erfolgt nur eine 45-prozentige Anrechnung des Unterhaltsvorschusses.
  • Wohngeld: Der Unterhaltsvorschuss wird als Einkommen berücksichtigt.

Mögliche Reform 2025
Der 10. Familienbericht der Bundesregierung empfiehlt, künftig nur noch die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Diese Änderung könnte noch 2025 umgesetzt werden und würde Alleinerziehenden finanziell entlasten.

Rückzahlungspflichten
Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn:

  • Das Kind zu Unrecht Leistungen erhielt
  • Falschangaben gemacht wurden
  • Der andere Elternteil nachträglich Unterhalt zahlt.

Der Staat holt gezahlten Vorschuss beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, was die spätere Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern kann.

Aktuelle Praxis
Bei Bezug von Jobcenter-Leistungen muss der Unterhaltsvorschuss-Bescheid vorgelegt werden, da die Leistungen abgestimmt werden. Informieren Sie daher stets alle zuständigen Stellen über den Leistungsbezug.

Wichtige Hinweise zur Auszahlung

  • Voraussetzungen: Das Kind lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil, der vom anderen Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt erhält.
  • Abrechnung: Der Unterhaltsvorschuss wird vom Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes berechnet. Bei teilweisen Unterhaltszahlungen oder anderen Einkünften des Kindes kann sich die Höhe entsprechend reduzieren.
  • Kontoeingang: Die Überweisung erfolgt direkt auf das angegebene Konto. Der tatsächliche Kontoeingang kann je nach Bank um 1–2 Tage variieren.

Zusammenfassung: Auszahlung Unterhaltsvorschuss Juli 2025

Der Unterhaltsvorschuss für Juli 2025 wird spätestens am 30. Juni 2025 ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und beträgt zwischen 227 und 394 Euro monatlich. Damit ist das Existenzminimum des Kindes gesichert, solange der andere Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt zahlt.

Redakteure

  • dt e1691505015533

    Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich  abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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