Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) ist ein steuerlicher Vorteil für Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Er erlaubt ihnen, anstelle der Einzelaufstellung außergewöhnlicher Belastungen einen festen Betrag bei der Steuer geltend zu machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und bestimmten Merkzeichen.
Pauschbeträge nach Grad der Behinderung
Die Pauschbeträge wurden zuletzt zum Steuerjahr 2021 deutlich erhöht und gelten weiterhin auch ab 2026. Hier eine Übersicht:
Grad der Behinderung (GdB) | Pauschbetrag pro Jahr |
---|---|
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1.140 € |
60 | 1.440 € |
70 | 1.780 € |
80 | 2.120 € |
90 | 2.460 € |
100 | 2.840 € |
Merkzeichen H/Bl/Pflegegrad 4+5 | 7.400 € |
Je höher der Grad der Behinderung, desto mehr Steuervorteil steht Steuerpflichtigen zu. Für Personen mit Merkzeichen “H” (hilflos), “Bl” (blind) oder Pflegegrad 4 oder 5 gibt es einen besonders hohen Pauschbetrag.
Wichtige Änderungen ab 2026
Elektronischer Nachweis wird Pflicht
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Beantragung und Anerkennung des Behinderten-Pauschbetrags digitalisiert. Die zwingende Voraussetzung für neue oder geänderte Feststellungen ist eine elektronische Datenübermittlung von der Versorgungsverwaltung (z. B. dem Versorgungsamt) direkt ans Finanzamt.
Betroffene müssen der elektronischen Übermittlung ihrer Daten zustimmen, inklusive Angabe der Steuer-ID. Bislang war die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids in Papierform üblich. Diese Papiernachweise werden künftig kaum noch verwendet, außer für ältere Feststellungen, die weiterhin gültig sind.
Was ist davon betroffen?
- Neu beantragte und geänderte Behinderten-Pauschbeträge ab 2026 laufen nur noch über die elektronische Übermittlung.
- Die Steuer-Identifikationsnummer muss im Antrag zwingend angegeben werden, auch für Minderjährige.
- Feststellungen vor 2026 mit gültigen Papierbescheiden oder Ausweisen können weiterhin verwendet werden – es sei denn, die Feststellung ändert sich.
Vorteile der Neuerung
- Weniger Bürokratie: Keine Papierdokumente mehr einreichen, weniger Fehlerquellen und schnellere Bearbeitung.
- Automatische Berücksichtigung beim Finanzamt, keine Nachsendungen mehr notwendig.
- Digitale Anträge sind meist komfortabler und sicherer für die Datenübertragung.
Voraussetzungen für den Pauschbetrag
- Ein festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 20.
- Merkzeichen „H“, „Bl“ oder Pflegegrad 4 oder 5 berechtigen zum Höchstbetrag von 7.400 € jährlich.
- Kumulieren der einzelnen Pauschbeträge für GdB und Merkzeichen ist nicht möglich, der jeweils höchste Einzelbetrag gilt.
Steuerliche Besonderheiten
Wird die Behinderung während des Jahres neu festgestellt, gilt der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr. Auch Aufwendungen wie Fahrtkosten können weiterhin steuerlich geltend gemacht werden, hierfür gilt aber der Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis als Nachweis.
Optimierung: Was können Betroffene tun?
- Bereits 2025 Antrag vorbereiten und Einverständnis zur Datenübertragung parat halten.
- Steuer-Identifikationsnummer bereithalten, am besten im Antrag vermerken.
- Bei Änderungen (höherer GdB, neues Merkzeichen) sofort über die Versorgungsverwaltung melden und digital beantragen.
- Unterlagen für außergewöhnliche Belastungen ggf. weiterhin aufbewahren für Nachweise zu Fahrtkosten oder weiteren behinderungsbedingten Aufwendungen.
Auswirkungen für Beratung und Steuererklärung
Steuerberater müssen auf die neuen digitalen Verfahren achten und Mandanten gezielt darauf hinweisen. Wer bisher rein auf Papierdokumente gesetzt hat, sollte im Herbst/Winter 2025 umstellen und die Zustimmung zur elektronischen Übermittlung geben. Auch Angehörige oder rechtliche Betreuer müssen den Prozess kennen, wenn sie für Kinder oder unterstützte Menschen die Steuererklärung machen.
Fazit zum Behinderten-Pauschbetrag 2026
Der Behinderten-Pauschbetrag bleibt eine wichtige steuerliche Entlastung für Menschen mit Behinderung. Ab 2026 wird die Beantragung durch ein elektronisches Verfahren vereinfacht, wodurch Antragstellung und Bearbeitung deutlich beschleunigt werden. Die bislang gültigen Beträge bleiben erhalten und bieten gerade bei höheren Graden der Behinderung einen erheblichen steuerlichen Vorteil. Für Betroffene ist es essenziell, sich frühzeitig auf das neue Verfahren einzustellen und die Unterlagen entsprechend vorzubereiten.
Mit Blick auf die kommenden Jahre stellt die Digitalisierung des Verfahrens einen echten Mehrwert dar – weniger Bürokratie, mehr Komfort und schnellere Steuererstattung für alle, die diesen wichtigen Pauschbetrag nutzen können.