BGH stärkt Eigentümer bei Klimageräten, Mieter warten weiter auf Hubigs Reform

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Seit Juli können Wohnungseigentümer ein Klimagerät auf dem Balkon grundsätzlich durchsetzen, Mieter dagegen nicht. Knapp sechs Wochen nach dem Vorstoß von Justizministerin Stefanie Hubig liegt kein Gesetzentwurf vor. Für Haushalte mit knappem Budget bleibt so meist nur das mobile Gerät, das Stromrechnung und Hausfrieden gleichermaßen belastet.

Der Vorstoß aus dem Justizministerium

Mitte August brachte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) eine Änderung des Mietrechts ins Spiel. Gegenüber der „Rheinischen Post“ erklärte sie, sie könne sich vorstellen, Mieterinnen und Mietern die Ausstattung ihrer Wohnungen mit Klimaanlagen oder Sonnenblenden zu erleichtern. Bauliche Eingriffe für den Hitzeschutz seien bislang schwierig, gebraucht würden „klare und praktikable Regelungen“ für beide Seiten.

Parallel unterstützte die Ministerin die SPD-Forderung, die Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern im Grundgesetz zu verankern.

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Der Bedarf ist greifbar. Nach Angaben des Eigentümerverbands Haus & Grund Hessen häufen sich Anfragen von Mietern, die bereits für den Sommer 2027 ein Gerät nachrüsten wollen. Der Verband verweist auf Eingriffe in Bausubstanz, Statik, Brand- und Lärmschutz, die eine Zustimmung des Vermieters in der Regel unverzichtbar machen.

Warum Klimaanlagen im Gesetz bislang fehlen

Der Schlüssel liegt in § 554 BGB. Die Vorschrift gibt Mietern einen Anspruch auf Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen, etwa für barrierefreie Umbauten, Ladestationen für Elektroautos, Einbruchsschutz und seit 2024 für Steckersolargeräte. Klimaanlagen stehen nicht auf dieser Liste. Wer ein Split-Gerät mit Außeneinheit montieren lassen will, ist damit vollständig auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen.

Eine Ergänzung um Hitzeschutzmaßnahmen wäre gesetzestechnisch überschaubar. Ein Freifahrtschein wäre sie dennoch nicht. Auch bei den heute privilegierten Maßnahmen darf der Vermieter ablehnen, wenn ihm der Umbau unter Abwägung aller Interessen nicht zuzumuten ist. Lärm, Brandschutz und das Zusammenleben im Haus blieben also Argumente, mit denen sich Vermieter weiterhin wehren könnten. Eine missbräuchliche Ablehnung vor Gericht nachzuweisen, dürfte für Mieter in vielen Fällen mühsam bleiben.

Stand Ende September: Ankündigung ohne Paragrafen

Seit der Ankündigung hat sich rechtlich nichts bewegt. Konkrete gesetzliche Regelungen liegen bislang nicht vor; offen ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Vermieter oder Eigentümergemeinschaften künftig zustimmen müssten und wie Rückbau und Kostenübernahme geregelt würden.

Das Mietrecht ist zwar im parlamentarischen Verfahren, allerdings mit anderen Schwerpunkten. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten, im Fokus stehen möblierter Wohnraum, Indexmieten und Kurzzeitverträge. Hitzeschutz ist darin nicht vorgesehen. Denkbar ist, dass die Koalition das Thema in den Ausschussberatungen nachträglich einfügt oder in einem eigenen Gesetz aufgreift. Belastbare Signale dafür gibt es bislang nicht.

Auch der 75. Deutsche Juristentag in Erfurt, der Mitte September weitreichende Beschlüsse zum Mieterschutz fasste, befasste sich mit Kündigungsschutz, Mietenregister und Untermiete, nicht aber mit Klimageräten. Auf Bundesebene hat Umweltminister Carsten Schneider seinen Vorstoß zur Grundgesetzänderung zuletzt erneuert. Bis zum nächsten Jahr soll zudem ein nationaler Hitzeaktionsplan vorliegen.

Das BGH-Urteil und seine Grenzen für Mieter

Im Wohnungseigentumsrecht ist die Lage seit dem Sommer eine andere. Der Bundesgerichtshof entschied im Juli, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung eines Klima-Split-Geräts auf seinem Balkon verlangen kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2026, Az. V ZR 162/25). Es stehe nicht fest, dass Immissionen die nicht zustimmenden Eigentümer tatsächlich beeinträchtigen; das zugelassene Gerät könne die TA Lärm grundsätzlich einhalten, und das nächste Schlafzimmerfenster liege mehrere Meter entfernt.

Zu den privilegierten Maßnahmen zählt ein Klimagerät nach Auffassung des Senats nicht, eine Analogie lehnte er ausdrücklich ab; der Anspruch folgt aus § 20 Abs. 3 WEG. Die Richter stützten ihre Abwägung auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz. Auf dieses Argument können sich Mieter gegenüber ihrem Vermieter nicht berufen. Ob Gerichte die Wertungen dennoch auf Mietverhältnisse übertragen, ist offen. Faktisch entsteht damit ein Gefälle innerhalb derselben Hausfassade.

Mobile Geräte: kein Umbau, aber neues Konfliktpotenzial

Wer keinen Umbau braucht, braucht in der Regel auch keine Erlaubnis. Mobile Monoblock-Geräte, deren Abluftschlauch durch ein gekipptes Fenster führt, gelten grundsätzlich nicht als bauliche Veränderung. Problemlos sind sie deshalb nicht. Das dauerhaft gekippte Fenster wirft Fragen zur Einbruchsicherheit auf, und vor allem der Geräuschpegel sorgt für Streit mit Nachbarn und Vermietern.

Als Maßstab ziehen Zivilgerichte häufig die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm heran, obwohl sie eigentlich eine Verwaltungsvorschrift ist. Für reine Wohngebiete sieht sie nachts einen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) vor, was etwa Flüsterlautstärke entspricht. Wird dieser Wert regelmäßig überschritten, kann eine vertragswidrige Nutzung nach § 541 BGB vorliegen. Vermieter können dann abmahnen und auf Unterlassung klagen, im Einzelfall auch auf feste Betriebszeiten.

MaßnahmeZustimmung des VermietersAnspruch nach § 554 BGBTypisches Streitthema
Split-Klimaanlage mit AußengeräterforderlichneinFassade, Statik, Lärm
Mobiles Monoblock-Gerätin der Regel nicht erforderlichnicht einschlägigLärm, Einbruchsschutz
Außenjalousie oder MarkiseerforderlichneinOptik der Fassade
Innenliegender Sonnenschutznicht erforderlichnicht einschlägigkaum Konflikte
Steckersolargerät zum Vergleicherforderlichja, seit 2024Montageort, Optik

Kühlung als Kostenfrage für Haushalte mit wenig Geld

Besonders heikel ist die Lage für Menschen in Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung, Rentner mit kleiner Rente und Geringverdiener. Sie wohnen überdurchschnittlich oft in unsanierten Altbauten oder unter dem Dach, wo sich Hitze staut. Ein fest installiertes Gerät scheitert hier häufig schon an den Anschaffungskosten, übrig bleibt das mobile Gerät mit hohem Verbrauch.

Die Jobcenter übernehmen zwar die Heizkosten als Teil der Kosten der Unterkunft, Haushaltsstrom muss jedoch aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Dieser liegt für Alleinstehende 2026 unverändert bei 563 Euro im Monat. Eine Beispielrechnung zeigt die Dimension: Ein mobiles Gerät mit 1.100 Watt Leistungsaufnahme, das an 25 Hitzetagen jeweils sechs Stunden läuft, verbraucht 165 Kilowattstunden. Bei einem Strompreis von rund 38 Cent entstehen so etwa 63 Euro Zusatzkosten in einem einzigen Sommermonat, die nicht gesondert erstattet werden. Eine Mietrechtsreform, die effizientere, fest installierte Geräte oder außenliegenden Sonnenschutz erleichtert, hätte für diese Gruppe damit auch eine finanzielle Dimension.

Häufige Fragen zu Klimaanlagen in Mietwohnungen

Ist die geplante Erleichterung für Mieter bereits in Kraft?

Nein. Bislang gibt es nur die politische Ankündigung der Justizministerin. Ein Referenten- oder Gesetzentwurf zur Aufnahme von Hitzeschutzmaßnahmen in § 554 BGB ist nicht bekannt, auch die laufende Mietrechtsreform im Bundestag enthält keine entsprechende Regelung.

Gilt das BGH-Urteil zu Klimageräten auch für Mietwohnungen?

Nicht unmittelbar. Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und ihrer Gemeinschaft und stützt sich unter anderem auf die Eigentumsgarantie. Mieter haben gegenüber ihrem Vermieter eine andere rechtliche Ausgangslage, eine Übertragung der Wertungen ist offen.

Braucht ein mobiles Klimagerät eine Genehmigung des Vermieters?

In der Regel nicht, solange keine baulichen Veränderungen erfolgen. Konflikte entstehen vor allem, wenn der Betrieb nachts zu laut ist oder Nachbarn sich gestört fühlen. Überschreitungen der Lärmrichtwerte können eine Abmahnung und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Übernimmt das Jobcenter die Stromkosten für ein Klimagerät?

Grundsätzlich nicht. Haushaltsstrom ist Bestandteil des Regelbedarfs und wird nicht wie Heizkosten gesondert als Kosten der Unterkunft übernommen. Mehrkosten durch Kühlgeräte müssen daher aus dem monatlichen Regelsatz getragen werden.

Einschätzung der Redaktion

Die Ankündigung der Justizministerin trifft einen wunden Punkt, doch Ankündigungen kühlen keine Dachgeschosswohnung. Seit dem BGH-Urteil existiert ein Zwei-Klassen-System an ein und derselben Fassade: Der Eigentümer im dritten Stock kann sein Split-Gerät gerichtlich durchsetzen, die Mieterin nebenan bleibt auf ein lautes Mobilgerät und ihre Stromrechnung zurückgeworfen. Dass die Hitzeprivilegierung ausgerechnet in der laufenden Mietrechtsreform fehlt, ist eine verpasste Gelegenheit. Eine Ergänzung von § 554 BGB wäre schlank, würde Vermietern ihre berechtigten Einwände lassen und könnte noch vor dem nächsten Sommer gelten. Gerade für Haushalte, die jeden Euro aus dem Regelsatz umdrehen müssen, entscheidet sich Hitzeschutz nicht im Grundgesetz, sondern im Kleingedruckten des Mietrechts. Die Koalition sollte die Ausschussberatungen nutzen, statt das Thema bis zur nächsten Hitzewelle zu vertagen.

Quellenangaben

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Eigentümer dürfen ihr Klimagerät seit dem BGH-Urteil durchsetzen, Mieter im selben Haus schwitzen weiter. Die Justizministerin hat Abhilfe versprochen, doch Ende September fehlt jeder Paragraf. Wer auf ein mobiles Gerät ausweicht, riskiert Ärger mit dem Vermieter und zahlt den Strom aus eigener Tasche.

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Eigentümer dürfen nach BGH-Urteil Klimageräte einbauen, Mieter brauchen weiter die Zustimmung. Wo Hubigs Mietrechtsplan Ende September steht.

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Fotorealistisches Hero-Bild im Querformat 16:9, mindestens 1200 Pixel breit, helles sommerliches Tageslicht. Auf einem sonnigen Balkon eines hellen Altbau-Mietshauses hält eine Hand eine Bohrmaschine mit angesetztem Bohrer direkt an die weiße Außenwand, daneben steht ein fabrikneues Klima-Außengerät noch halb in der Kartonverpackung. Im selben Moment ragt von der Seite eine zweite Hand ins Bild und legt sich stoppend auf das Handgelenk mit der Bohrmaschine. Auf dem Balkongeländer liegt ein geöffneter Briefumschlag mit einem Schreiben ohne lesbaren Text. Fokus scharf auf den beiden Händen, dem Bohrer und der Wandoberfläche, feine Details wie Staubpartikel und Mauerstruktur. Hintergrund mit weicher Tiefenunschärfe und Bokeh, darin verschwommen die Fassade des Nachbarhauses mit einem geöffneten Fenster. Warme, freundliche Farben, hohe Helligkeit, keine Gesichter, kein Text, kein Logo, keine düstere Stimmung.

Dateiname

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Alt-Text

Hand setzt eine Bohrmaschine an die Außenwand eines Mietshauses, daneben ein neues Klima-Außengerät, eine zweite Hand stoppt den Einbau

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