Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. B 8 SO 8/23 R) erneut klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) vom Einkommen abgesetzt werden dürfen.Die Entscheidung ist für viele ältere und erwerbsgeminderte Menschen, also auch für Rentner, von großer Bedeutung, da sie die Möglichkeit zur Vorsorge für den eigenen Todesfall betrifft. In nachfolgendem Artikel erklären wir auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V. das Urteil.
Sachverhalt: Streit um die Anrechnung der Sterbegeldversicherung auf Grundsicherung
Der Kläger, Jahrgang 1949, bezieht eine Altersrente und erhielt seit 2009 Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. Im Februar 2017 schloss er während des Leistungsbezugs eine Sterbegeldversicherung ab (Versicherungssumme: 5.000 Euro, monatlicher Beitrag: ca. 38 Euro). Ab Dezember 2018 lebte er mit seiner Ehefrau, die selbst SGB-II-Leistungen bezieht, in einer gemeinsamen Wohnung. Das Sozialamt lehnte die Weitergewährung der Grundsicherung ab Januar 2019 ab, da die Rente des Klägers dessen Bedarf decken würde. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung wurden dabei nicht vom Einkommen abgezogen.
Der Kläger forderte die Berücksichtigung weiterer Bedarfe, darunter die Beiträge zur Sterbegeldversicherung, erhöhte Stromkosten, Kosten für einen Einkaufshelfer, Essenskostenzuschüsse, Altersvorsorgebeiträge für seine Ehefrau und die Absetzung von Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau an deren Eltern. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Urteilsgründe des Bundessozialgerichts
Das BSG hob das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die zentralen Urteilsgründe im Überblick:
1. Berücksichtigung der Sterbegeldversicherungsbeiträge
Das BSG stellte klar, dass auch während des Leistungsbezugs abgeschlossene Sterbegeldversicherungen im Rahmen von § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII berücksichtigt werden können, wenn ein individueller Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung vorliegt. Für ältere Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, reicht die zeitliche Nähe zum Lebensende als Rechtfertigungsgrund aus. Die Versicherung muss jedoch dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein und darf nicht überteuert oder unverhältnismäßig sein.
2. Angemessenheit der Versicherung
Die Angemessenheit der Sterbegeldversicherung ist im Einzelfall zu prüfen. Eine im Tarif enthaltene Erbrechtsberatung schließt die Berücksichtigung nicht automatisch aus, solange die Beitragshöhe insgesamt angemessen bleibt und der auf die Beratung entfallende Anteil nicht gesondert ausgewiesen ist. Das BSG betonte, dass die Versicherungssumme von 5.000 Euro und die monatlichen Beiträge von rund 38 Euro grundsätzlich angemessen sein können, wenn sie marktüblich wären.
3. Weitere geltend gemachte Bedarfe
Das BSG macht auf der anderen Seite deutlich, dass weitere geltend gemachte Bedarfe (z.B. erhöhter Stromverbrauch, Gaststättenbesuche, Einkaufshelfer, Altersvorsorge der Ehefrau, Unterhaltszahlungen an die Eltern der Ehefrau) nicht zu berücksichtigen sind. Diese sind entweder im Regelsatz enthalten oder stellen keinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf dar.
Zusammenfassung: Beiträge zur Sterbegeldversicherung bei Grundsicherung im Alter
Das BSG-Urteil ist ein gutes Signal an ältere und erwerbsgeminderte Menschen, die eine Sterbegeldversicherung abschließen möchten. Beiträge für eine angemessene Sterbegeldversicherung können auch während des Bezugs der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Einkommen abgesetzt werden – wenn ein individueller Grund für die Vorsorge besteht und die Beiträge zur Strerbegeldversicherung angemessen und verhältnismäßig sind.