Ab dem 1. Juli 2026 greifen in Deutschland mehrere Neuregelungen gleichzeitig, die Millionen Menschen direkt betreffen – von Minijobbern über Hinterbliebene bis hin zu Autofahrern. Die Deutsche Rentenversicherung hat die zentralen Rentenanpassungen bereits bestätigt. Was genau gilt – und was das für Sie bedeutet – erfahren Sie hier im Überblick.
Minijob und Rente: Einmalige Rückkehroption tritt in Kraft
Eine der bedeutendsten Änderungen für rund sieben Millionen geringfügig Beschäftigte betrifft die gesetzliche Rentenversicherung. Wer sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung ab dem 1. Juli 2026 einmalig rückgängig machen. Was jahrelang als unumkehrbar galt, wird damit erstmals korrigierbar – allerdings nur ein einziges Mal.
Seit 2013 gilt die Grundregel: Auch Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Den Großteil des Beitrags übernimmt der Arbeitgeber, der im gewerblichen Bereich pauschal 15 Prozent des Verdienstes abführt. Beschäftigte können aber auf die Zahlung des Eigenanteils von 3,6 Prozent verzichten – und viele haben das getan. Das Problem: Befreite Monate werden rentenrechtlich nur eingeschränkt angerechnet und können für bestimmte Wartezeiten – etwa bei der Erwerbsminderungsrente oder Frührentenoptionen – nicht vollwertig genutzt werden.
Genau hier setzt die neue Regelung an. Wer den Widerruf erklärt, zahlt ab dem Folgemonat wieder vollwertige Pflichtbeiträge. Bei der seit Januar 2026 geltenden Minijob-Grenze von 603 Euro beläuft sich der monatliche Eigenanteil auf rund 22 Euro. Im Gegenzug entstehen vollwertige Versicherungsmonate, die unter anderem für die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und Rehabilitationsleistungen anerkannt werden.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber zu stellen, der ihn anschließend an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen treffen. Eine erneute Befreiung ist nach dem Widerruf dauerhaft ausgeschlossen. Die Aufhebung wirkt zudem ausschließlich für die Zukunft – vergangene beitragsfreie Monate lassen sich nicht rückwirkend umwandeln.
Witwen- und Witwerrente: Höherer Einkommensfreibetrag ab Juli
Gleichzeitig steigen zum 1. Juli 2026 die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung für Hinterbliebenenrenten. Hintergrund ist die gesetzliche Rentenanpassung, durch die alle Renten um 4,24 Prozent angehoben werden.
Der maßgebliche Einkommensfreibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt, der auf 42,52 Euro steigt. Wer als Witwe oder Witwer eigenes Einkommen bezieht – etwa aus Erwerbstätigkeit, eigener Rente oder Mieteinnahmen – muss ab Juli 2026 erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.122,53 Euro mit einer Kürzung der Witwenrente rechnen. Bislang lag diese Grenze bei 1.076,86 Euro. Der Spielraum für anrechnungsfreies Einkommen wächst damit um knapp 46 Euro im Monat.
Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der Freibetrag zusätzlich – von bisher 228,42 Euro auf nunmehr 238,11 Euro je Kind.
Wie die Anrechnung funktioniert
Übersteigt das anrechenbare Nettoeinkommen den Freibetrag, wird nur der darüber liegende Teil berücksichtigt – und davon lediglich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Rente fällt also nicht abrupt weg, sondern sinkt stufenweise. Maßgeblich für die Berechnung ist das Einkommen des Jahres 2025.
| Situation | Freibetrag ab 1. Juli 2026 |
|---|---|
| Keine waisenrentenberechtigten Kinder | 1.122,53 Euro/Monat |
| Mit einem waisenrentenberechtigten Kind | 1.360,64 Euro/Monat |
| Mit zwei waisenrentenberechtigten Kindern | 1.598,75 Euro/Monat |
| Änderung gegenüber Vorjahr (ohne Kinder) | +45,67 Euro/Monat |
Ein Beispiel: Liegt das Nettoeinkommen einer Witwe bei 1.400 Euro, übersteigt es den Freibetrag um 277,47 Euro. Davon werden 40 Prozent – also 110,99 Euro – von der Witwenrente abgezogen. Die Hinterbliebenenrente sinkt damit um diesen Betrag, bleibt aber größtenteils erhalten.
StVG-Novelle: Punktehandel in Flensburg ist jetzt verboten
Nicht nur bei der Rente, auch im Straßenverkehrsrecht gelten ab Juli 2026 neue Spielregeln. Mit dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird eine jahrelange Gesetzeslücke geschlossen: Der sogenannte Punktehandel ist ab dem 1. Juli 2026 ausdrücklich verboten.
Beim Punktehandel übernahmen bezahlte Strohmänner die Verantwortung für Verkehrsverstöße anderer Fahrer – damit entging der eigentliche Fahrer dem Eintrag ins Fahreignungsregister in Flensburg. Gewerbliche Agenturen vermittelten solche Dienste offen im Internet. Da Ordnungswidrigkeiten wie Tempoüberschreitungen nicht dem Strafrecht unterliegen, blieben bisherige Vorwürfe wie Strafvereitelung meist wirkungslos.
Der neue § 4c StVG erfasst nun ausdrücklich sowohl die Täuschung der Behörden über den tatsächlichen Fahrzeugführer als auch das Anbieten, Vermitteln und Organisieren solcher Dienste. Wer erwischt wird, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro – zusätzlich zur ursprünglichen Strafe für den Verkehrsverstoß selbst. Der ADAC begrüßt die Reform als wichtigen Schritt für die Verkehrssicherheit; Wiederholungstäter sollen künftig nicht mehr durch erkaufte Unschuld im Register unsichtbar bleiben.
Verjährungsfrist bei Verkehrsverstößen verdoppelt sich
Ebenfalls Teil der StVG-Novelle: Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten – also etwa Blitzer-Verstöße oder Falschparken – verlängert sich von bisher drei auf künftig sechs Monate. Bußgeldbehörden haben damit deutlich mehr Zeit, Verfahren einzuleiten und abzuschließen. Für Betroffene bedeutet das: Wer geblitzt wurde oder einen Parkverstoß begangen hat, kann nicht mehr davon ausgehen, dass die Sache nach drei Monaten erledigt ist.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss ich als Minijobber die Rentenbefreiung jetzt zwingend widerrufen?
Nein, der Widerruf ist freiwillig. Wer keine Befreiung beantragt hatte, zahlt ohnehin bereits Beiträge. Wer die Befreiung aufheben möchte, sollte die Entscheidung gut abwägen – eine erneute Befreiung ist danach dauerhaft ausgeschlossen. Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung (Servicetelefon: 0800 1000 4800) ist empfehlenswert.
Gilt der neue Freibetrag bei der Witwenrente automatisch oder muss ich einen Antrag stellen?
Die Anpassung erfolgt automatisch zum 1. Juli 2026, ein Antrag ist nicht erforderlich. Der neue Freibetrag von 1.122,53 Euro gilt für alle laufenden Witwen- und Witwerrenten ohne gesondertes Zutun der Betroffenen.
Was passiert, wenn jemand den Widerruf der Rentenbefreiung im Minijob beantragt – ab wann gilt das?
Die Aufhebung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Wer den Antrag also im Juli 2026 einreicht, ist ab August 2026 wieder rentenversicherungspflichtig. Vergangene beitragsfreie Zeiten können nicht rückwirkend umgewandelt werden.
Kann ich als Autofahrer für einen Punktehandel bestraft werden, der vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden hat?
Das neue Verbot gilt grundsätzlich ab dem Inkrafttreten, also ab dem 1. Juli 2026. Für davor liegende Fälle greift das alte Recht. Die verlängerte Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt ebenfalls erst für Verstöße ab diesem Stichtag.

