Ferienjobs sind für viele Schüler und Studierende eine beliebte Möglichkeit, das Taschengeld aufzubessern und erste Berufserfahrungen zu sammeln. Doch neben Spaß und Verdienst gibt es wichtige rechtliche und finanzielle Aspekte zu beachten – insbesondere bei Rente, Steuern und Bürgergeld.
Sozialversicherung und Rente: Wann fallen Abgaben an?
Kurzfristige Ferienjobs sind in den meisten Fällen sozialversicherungsfrei. Das gilt, wenn die Beschäftigung von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Wichtig: Die Befristung muss vorab festgelegt werden und mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
- Rentenversicherung: Bei kurzfristigen Ferienjobs fallen keine Beiträge zur Rentenversicherung, also für die Rente an. Erst wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauert, werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Überschreitet die Tätigkeit sogar 26 Wochen im Jahr (mit mehr als 20 Stunden pro Woche), sind auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
- Schulabgänger: Wer nach dem Schulabschluss einen Ferienjob annimmt, muss nachweisen, dass er ein Studium aufnimmt, um von der Sozialversicherungsfreiheit zu profitieren. Ohne diesen Nachweis ist der Ferienjob sozialversicherungspflichtig, unabhängig von der Dauer.
- Studierende: Nach der letzten Prüfung des Studiums gilt der Studentenstatus nicht mehr – auch dann wird der Ferienjob versicherungspflichtig. Im Urlaubssemester gelten strengere Regeln, und die Beschäftigung wird als berufsmäßig eingestuft, was zur Versicherungspflicht führt.
Steuerliche Behandlung: Wann werden Steuern fällig?
Steuern müssen grundsätzlich auf jeden Verdienst gezahlt werden – auch bei Ferienjobs. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer direkt ab. Wer jedoch im Jahr weniger als den Grundfreibetrag (2025: ca. 12.174 €) verdient, bekommt die gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung in der Regel vollständig zurück.
- Tipp: Die Steuererstattung gibt es nur, wenn eine Steuererklärung abgegeben wird. Das lohnt sich fast immer für Schüler und Studenten mit Ferienjob.
- Arbeitszeiten: Für Jugendliche unter 15 Jahren gelten besondere Arbeitszeitregelungen und Einschränkungen bezüglich der Tätigkeiten.
Bürgergeld: Was gilt für Empfänger?
Für Familien, die Bürgergeld beziehen, sind Ferienjobs besonders attraktiv: Einkünfte aus Ferienjobs von Schülern bis einschließlich 24 Jahren werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet, solange sie während der offiziellen Schulferien erzielt werden. Das gilt unabhängig von der Höhe des Verdienstes.
- Meldepflicht: Der Ferienjob muss dem Jobcenter gemeldet werden, damit klar ist, dass das Einkommen tatsächlich in den Ferien erzielt wurde.
- Ausnahme: Endet die schulische oder berufliche Ausbildung mit den Ferien, werden die Einkünfte aus dem Ferienjob als Einkommen angerechnet und unterliegen den regulären Freibeträgen.
- Definition Ferienjob: Als Ferienjob gilt nur eine Tätigkeit während der unterrichtsfreien Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Ausbildungsvergütungen sind hiervon ausgenommen.
Minijob-Regelungen
Ferienjobs können auch als Minijob (bis 556 € monatlich) ausgestaltet sein. Hier gelten die bekannten Minijob-Regelungen, bei denen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden.
Zusammenfassung: Ferienjob – was beachten hinsichtlich Steuern, Bürgergeld, Rente?
- Sozialversicherung: Kurzfristige Ferienjobs sind meist sozialversicherungsfrei, längere Beschäftigungen führen zu Abgaben.
- Steuern: Lohnsteuer wird abgeführt, kann aber bei niedrigem Jahreseinkommen zurückgeholt werden.
- Bürgergeld: Ferienjob-Einkünfte von Schülern bis 24 Jahren werden in den Ferien nicht angerechnet, müssen aber gemeldet werden.
Quelle
§ 11 a ABs. 7 SGB II – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html