Rechtliche Grundlage § 42a SGB XI
Der neue § 42a SGB XI führte zum 1. Juli 2025 einen „Gemeinsamen Jahresbetrag“ für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben seiteher Anspruch auf Leistungen aus einem einheitlichen Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr, der für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann.
Wichtig ist: Der bisherige getrennte Zuschnitt (1.612 Euro Verhinderungspflege plus 1.774/1.854 Euro Kurzzeitpflege) ist damit abgeschafft und durch ein gemeinsames Budget ersetzt. Die bislang komplizierten Umwidmungsregeln (Übertragung eines Teils der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege) entfallen, weil das Geld von vornherein in einem Topf liegt.
Ab 2025 ist die Pflege zu Hause für viele Familien somit deutlich einfacher und finanziell flexibler. Denn erstmals greift das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in voller Höhe – 3.539 Euro pro Jahr stehen pflegenden Angehörigen vollständig frei zur Verfügung. Damit setzte der Gesetzgeber eine der wichtigsten Pflegereformen der letzten Jahre um.
Was sich bereits 2025 änderte und nicht erst 2026 ändern wird
Bislang mussten Pflegebedürftige und ihre Familien zwei getrennte Budgets verwalten:
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
Ab dem 1. Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro!
Nutzung des gemeinsamen Budgets bereits 2025
Der gemeinsame Jahresbetrag gilt für das gesamte Kalenderjahr 2025, obwohl er formal erst zum 1. Juli 2025 in Kraft trat. Leistungen, die im ersten Halbjahr 2025 bereits als Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege abgerechnet wurden, werden auf den neuen Gesamtbetrag lediglich angerechnet, sodass in Summe maximal 3.539 Euro für das Jahr genutzt werden können.
Wurden bis zum 30. Juni 2025 keine Leistungen beansprucht , steht ab 1. Juli 2025 der volle Betrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Die Mittel können flexibel eingesetzt werden – zum Beispiel ausschließlich für Verhinderungspflege, ausschließlich für Kurzzeitpflege oder in beliebiger Kombination, solange der Gesamtbetrag nicht überschritten wird.
Wichtig: das gemeinsame Budget kann nicht erst 2026, sondern bereits 2025 voll genutzt werden!
Voraussetzungen und Anspruchsgruppe
Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die Regelung ergänzt damit das bisherige Leistungsgefüge der Pflegeversicherung und richtet sich ausdrücklich an Personen, die hauptsächlich zu Hause versorgt werden und zeitweise Ersatzpflege oder kurzzeitige stationäre Versorgung benötigen.
Für bestimmte junge Pflegebedürftige (unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5) galt ein vorgezogener gemeinsamer Jahresbetrag bereits ab 1. Januar 2024, diese Gruppe ging zum 1. Juli 2025 in die allgemeine Regelung über. Pflegegrad 1 bleibt außen vor; hier gelten weiterhin nur der Entlastungsbetrag und andere kleinere Hilfen, nicht aber der große gemeinsame Jahresbetrag.
Praxis: Beantragung und Abrechnung
Der gemeinsame Jahresbetrag selbst wird nicht als eigenes „Produkt“ beantragt, sondern weiterhin über die bekannten Antragswege für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt. Das bedeutet: Die Pflegeperson oder der Pflegebedürftige beauftragt wie bisher einen Pflegedienst, eine Ersatzpflegeperson oder eine Kurzzeitpflege-Einrichtung und reicht die Nachweise bei der Pflegekasse ein; die Kasse rechnet auf den gemeinsamen Jahresbetrag an.
Eine Vorabgenehmigung ist in vielen Fällen nicht zwingend; insbesondere Verhinderungspflege kann oftmals nachträglich abgerechnet werden, wenn Rechnungen oder Quittungen vorgelegt werden. Die Pflegekassen stellen auf ihren Webseiten und in Flyern inzwischen konkrete Informationen und Formulare zum gemeinsamen Jahresbetrag bzw. Entlastungsbudget bereit, um die Umstellung ab Mitte 2025 zu erleichtern
FAQ zum gemeinsamen Budget 2025
Ab wann gilt das gemeinsame Budget von 3.539 Euro?
Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege trat zum 1. Juli 2025 in Kraft, gilt aber für das komplette Kalenderjahr 2025; bereits genutzte Leistungen im ersten Halbjahr werden angerechnet.
Wer hat Anspruch auf das gemeinsame Budget?
Anspruch haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden; pflegebedürftige Kinder und Jugendliche mit höherem Pflegegrad konnten das gemeinsame Budget bereits früher nutzen.
Wie hoch ist das Budget genau und wofür kann es verwendet werden?
Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungspflege (z.B. stundenweise Ersatzpflege) und Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege) eingesetzt werden.
Muss das gemeinsame Budget gesondert beantragt werden?
Nein, es wird nicht separat beantragt; es reicht, wie bisher Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse abzurechnen, die Beträge laufen automatisch auf das gemeinsame Budget.
Was passiert, wenn bereits vor Juli 2025 Leistungen genutzt wurden?
Leistungen aus Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege im ersten Halbjahr 2025 zählen mit in den Jahreshöchstbetrag von 3.539 Euro hinein; der Rest steht bis Jahresende flexibel zur Verfügung.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbudget und gemeinsamem Jahresbetrag?
Viele Informationsportale verwenden „Entlastungsbudget“ als praxisnahen Begriff für den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI; gemeint ist in beiden Fällen das einheitliche Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Beträge 2024 vs. gemeinsames Budget 2025
| Jahr / Regelung | Verhinderungspflege bisher (Jahresbudget) | Kurzzeitpflege bisher (Jahresbudget) | Maximal nutzbar gesamt pro Jahr | Gemeinsames Budget / Besonderheit ab 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 2024 (Standardfälle) | 1.612 Euro pro Jahr | 1.774 Euro pro Jahr | 1.612 Euro, aufstockbar auf max. 2.418 Euro bei Übertragung aus Kurzzeitpflege | Noch getrennte Budgets, kein einheitlicher Jahrestopf; Umwidmung aus Kurzzeitpflege möglich |
| 2024 (Sonderfall Kinder < 25, PG 4–5) | – (integriert im gemeinsamen Betrag) | – (integriert im gemeinsamen Betrag) | 3.386 Euro gemeinsamer Jahresbetrag | Erstmalige Einführung eines gemeinsamen Budgets ausschließlich für junge Pflegebedürftige |
| 1. Halbjahr 2025 | 1.685 Euro Verhinderungspflege (teilweise erhöhtes Budget) | 1.854 Euro Kurzzeitpflege | Nutzung beider Budgets nach alten Regeln, max. getrennte Inanspruchnahme | Leistungen aus H1/2025 werden später auf das Jahresbudget 3.539 Euro angerechnet |
| Ab 1. Juli 2025 (alle ab PG 2) | – (kein eigenes Einzelbudget mehr) | – (kein eigenes Einzelbudget mehr) | Bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für beide Leistungen zusammen | Voll flexibel nutzbares gemeinsames Budget („Entlastungsbudget“) nach § 42a SGB XI |


