Vielleicht sind sie Rentner und kennen folgende Situation: Die Kräfte lassen nach, einfache Haushaltstätigkeiten werden zur Qual, aber für eine private Haushaltshilfe aus eigener Tasche reicht die Rente nicht. Genau hier greifen bisher die 131 Euro Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1, mit denen Sie z. B. eine anerkannte Haushaltshilfe, Betreuung oder Unterstützung im Alltag bezahlen können.
Nach dem Referentenentwurf zur Pflegereform soll dieser Betrag für Pflegegrad 1 jedoch künftig wegfallen – für neue Fälle ab Inkrafttreten der Reform. Die Bundesregierung begründet das damit, dass die Pflegeversicherung stärker auf Prävention, Gesundheitsberatung und Pflegebegleitung setzen soll. Was das für Sie als Betroffene oder Angehörige konkret heißt, schauen wir uns im nachfolgenden Artikel jetzt im Detail an!
Was heute bei Pflegegrad 1 gilt
Pflegegrad 1 bedeutet nach der Pflegebegutachtung eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“, in der Regel mit einem Punktwert zwischen 12,5 und unter 27 Punkten. Schon ab diesem Grad haben Sie Anspruch auf bestimmte Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, insbesondere:
- Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote.
- Pflegeberatung und regelmäßige Beratungsbesuche zu Hause.
- Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.
- Teilnahme an Pflegekursen für pflegende Angehörige.
Viele nutzen den Entlastungsbetrag, um genau die kleine, aber entscheidende Unterstützung im Haushalt zu finanzieren – etwa eine Hilfe für das Putzen, Einkaufen oder Wäschewaschen. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern über die Pflegekasse mit anerkannten Diensten oder Angeboten abgerechnet.
Was die Pflegereform für Pflegegrad 1 vorsieht
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) und begleitende Informationen aus dem Bundesgesundheitsministerium sehen einschneidende Änderungen für Pflegegrad 1 vor.
Geplant ist:
- Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll für Menschen mit Pflegegrad 1 künftig entfallen – teilweise zunächst für Neufälle ab 2027, teils mit „Besitzstandsschutz“ für bestehende Bezieher.
- Gleichzeitig sollen Versicherte ab 60 Jahren einen regelmäßigen Anspruch auf medizinische Leistungen zur Früherkennung und Prävention altersbedingter Risiken bekommen.
- Für Pflegebedürftige zu Hause soll eine neue „Pflegebegleitung“ eingeführt werden: Fachkräfte sollen Sie und Ihre Angehörigen frühzeitiger beraten und begleiten, um Verschlechterungen möglichst zu verhindern.
Mehrere Fachportale fassen es so zusammen: Beim niedrigsten Pflegegrad 1 verzichtet der Gesetzgeber auf den pauschalen Geldbetrag, setzt im Gegenzug aber auf Beratung, Begleitung und präventive Angebote – ohne dass dafür ein zusätzlicher individueller Geldanspruch vorgesehen ist.
Wer den Entlastungsbetrag heute wofür nutzt
In der Praxis ist der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 oft die wichtigste konkrete Geldleistung. Typische Einsatzbereiche sind:
- Haushaltshilfe durch einen anerkannten Dienst (Putzen, Einkaufen, Aufräumen).
- Betreuungsangebote zur Entlastung von Angehörigen, z. B. stundenweise Betreuung zu Hause.
- Alltagsbegleitung für Arztbesuche oder Behördengänge.
Für viele ältere Menschen mit niedriger Rente ist genau dieser Betrag die einzige Möglichkeit, sich überhaupt bezahlte Unterstützung im Alltag zu leisten. Entfällt diese Leistung, kann das in der Realität bedeuten, dass Sie wieder mehr Aufgaben selbst schultern müssen oder Angehörige stärker belastet werden – obwohl der Pflegegrad Ihre Einschränkungen bereits bestätigt hat.
Besitzstandsschutz und Stichtage: Wer behält die 131 Euro?
Der Referentenentwurf sieht differenzierte Übergangsregeln vor. In den Texten ist von Besitzstandsschutz die Rede: Pflegebedürftige, die den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bereits beziehen, sollen diesen zumindest eine Übergangszeit weiter nutzen können. Für Neufälle ab einem bestimmten Stichtag (voraussichtlich 1. Januar 2027) soll der Anspruch jedoch entfallen. Genaue Fristen, Stichtage und Ausnahmen können sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch ändern; verbindlich ist erst der Beschluss von Bundestag und Bundesrat.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie bereits Pflegegrad 1 haben und den Entlastungsbetrag nutzen, sollten Sie die Entwicklung genau verfolgen und sich vor Inkrafttreten der Reform von Pflegekasse oder Pflegestützpunkt zu Ihren konkreten Besitzstandsrechten beraten lassen.
Höhere Hürden für Pflegegrad 1 – weniger Menschen kommen hinein
Parallel zum Wegfall des Entlastungsbetrags sieht die Pflegereform vor, die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben. Das heißt: Künftig wären mehr Punkte in der Begutachtung nötig, um überhaupt in Pflegegrad 1, 2 oder 3 eingestuft zu werden. Für Sie kann das bedeuten, dass leichte Einschränkungen der Selbstständigkeit künftig nicht mehr ausreichen, um einen Pflegegrad zu bekommen – oder erst später im Krankheitsverlauf zu einer Einstufung führen. Zugleich ist geplant, den Übergang in höhere Pflegegrade zu strecken, sodass höhere Leistungen später greifen. In Kombination mit dem Wegfall des Entlastungsbetrags verstärkt das den Eindruck, dass Pflegegrad 1 künftig eher als „präventives Begleitangebot“ ohne eigene Geldleistung verstanden wird.
Haushaltshilfe nur noch nach individueller Prüfung?
Schon vor der aktuellen Reformdebatte wurde diskutiert, ob die pauschalen 131 Euro für alle mit Pflegegrad 1 sinnvoll sind. Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Katrin Staffler, hat sich 2025 dafür ausgesprochen, den Anspruch auf Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 künftig individuell zu prüfen, statt ihn pauschal allen zu gewähren. Ziel sei es, besser zu entscheiden, welche Art von Unterstützung im Einzelfall tatsächlich notwendig ist.
Die geplante Pflegereform trifft ausgerechnet die Schwächsten zuerst: Menschen mit Pflegegrad 1 sollen ihren Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat verlieren – ausgerechnet das Geld, mit dem viele heute ihre Haushaltshilfe oder Alltagshilfen finanzieren. Im Gegenzug verspricht die Politik mehr „Pflegebegleitung“ und Prävention, lässt aber offen, wie das im Alltag konkret aussehen soll und ob das die wegfallende Unterstützung wirklich auffängt.
Was sich für Angehörige ändern kann
Angehörige tragen heute schon einen erheblichen Teil der Pflegelast – insbesondere bei Menschen mit Pflegegrad 1, bei denen viele Tätigkeiten informell abgefangen werden. Der Entlastungsbetrag ermöglicht bisher, zumindest stundenweise Unterstützung einzukaufen, um pflegende Kinder, Partner oder Freunde zu entlasten. Fällt dieser Betrag weg, müssen Angehörige entweder mehr selbst leisten oder zusätzliche Hilfen privat finanzieren. Die geplante Pflegebegleitung kann zwar organisatorisch helfen, ersetzt aber keine entlastenden Hände im Haushalt.
Gleichzeitig verspricht der Entwurf neue präventive Leistungen und regelmäßige Gesundheitschecks ab 60, die Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit frühzeitig erkennen sollen. Ob diese Angebote im Alltag greifen, hängt jedoch stark davon ab, wie flächendeckend sie umgesetzt und wie gut sie von Versicherten und Angehörigen angenommen werden.
FAQ: Pflegegrad 1, Entlastungsbetrag und Pflegereform
Verliere ich meinen Entlastungsbetrag sofort, wenn das Gesetz kommt?
Nach aktuellem Entwurf ist ein Besitzstandsschutz für Menschen vorgesehen, die den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bereits beziehen. Für Neufälle ab einem geplanten Stichtag soll der Anspruch jedoch entfallen.
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 künftig gar kein Geld mehr?
Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro soll entfallen, weitere Geldleistungen wie Pflegegeld sind bei Pflegegrad 1 auch bisher nicht vorgesehen. Stattdessen soll es verstärkt Beratungs- und Begleitungsangebote geben.
Kann ich mir dann noch eine Haushaltshilfe finanzieren?
Ohne Entlastungsbetrag müssten Sie Haushaltshilfen grundsätzlich aus eigener Tasche oder über andere Kostenträger (z. B. Sozialamt, Krankenkasse in engen Grenzen) finanzieren. Die geplante Pflegebegleitung ersetzt den finanziellen Zuschuss nicht.
Lohnt sich der Antrag auf Pflegegrad 1 dann überhaupt noch?
Ein Antrag kann weiterhin sinnvoll sein, weil Pflegegrad 1 Zugang zu Beratung, Hilfsmitteln und ggf. zu weiteren Leistungen eröffnet. Allerdings fällt mit dem Entlastungsbetrag eine zentrale Geldleistung weg, sodass Sie noch genauer abwägen sollten, welche Unterstützung Sie konkret benötigen.
Fazit: Mehr Beratung, aber weniger Geld – Pflegegrad 1 unter Druck
Die Pflegereform verschiebt bei Pflegegrad 1 den Schwerpunkt: weg vom monatlichen Geldbetrag für Haushaltshilfen hin zu Beratung, Prävention und Pflegebegleitung. Für viele Betroffene und Angehörige bedeutet das realistisch weniger finanzielle Unterstützung im Alltag, während noch offen ist, ob die neuen präventiven Angebote schnell genug ankommen und tatsächlich entlasten. Bis das Gesetz endgültig beschlossen ist, sollten Sie Ihre Ansprüche genau prüfen, bestehende Leistungen konsequent nutzen und sich frühzeitig bei Pflegekasse oder Pflegestützpunkt über mögliche Übergangsregelungen und Alternativen beraten lassen.
Quellen
Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz – Bundesgesundheitsministerium
tagesschau.de – Entwurf für geplante Pflegereform