Minijob, Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale – wer diese drei Bausteine richtig kombiniert, kann ab 2026 überraschend viel steuerfrei einnehmen. Der folgende Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für souiales Leben e.V., erklärt, welche neuen Grenzen jetzt gelten, wie Minijob und Ehrenamt sauber getrennt werden müssen und mit welchen typischen Fehlern Vereine und Beschäftigte ungewollt die Steuerfreiheit verspielen.
Was sich 2026 bei Minijob und Ehrenamt ändert
Seit 1. Januar 2026 gelten neue Grenzen:
- Minijob-Grenze: 603 Euro pro Monat (7.236 Euro pro Jahr).
- Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Ehrenamtspauschale: 960 Euro pro Jahr steuerfrei.
Diese Freibeträge kommen zusätzlich zum Grundfreibetrag in der Einkommensteuer und können – bei verschiedenen Tätigkeiten – nebeneinander genutzt werden.
Welche Kombinationen sind möglich?
Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht drei Bausteine:
- Minijob (bis 603 Euro monatlich)
- Übungsleiterpauschale (3.300 Euro/Jahr)
- Ehrenamtspauschale (960 Euro/Jahr)
Wichtig: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale können nur für unterschiedliche Tätigkeiten und in der Regel auch nur bei verschiedenen Aufgaben (ggf. sogar unterschiedlichen Verträgen) in Anspruch genommen werden.
Beispielrechnung: So kommen 11.496 Euro steuerfrei zusammen
Ein realistisches Szenario 2026:
- Minijob mit 603 Euro monatlich:
603 Euro × 12 = 7.236 Euro (als Minijob pauschal versteuert, beim Arbeitnehmer steuerfrei). - Nebenberufliche Übungsleitertätigkeit (z.B. Trainer im Sportverein) mit 3.300 Euro im Jahr:
Bis 3.300 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei (Übungsleiterpauschale). - Zusätzlich eine ehrenamtliche Funktion (z.B. Vorstand, Kassierer) mit 960 Euro im Jahr:
Bis 960 Euro steuerfrei (Ehrenamtspauschale).
Summe der steuerfreien Einnahmen:
7.236 Euro + 3.300 Euro + 960 Euro = 11.496 Euro pro Jahr.
Solange die Tätigkeiten die Voraussetzungen erfüllen und klar getrennt sind, bleibt der Minijobstatus erhalten und die Freibeträge greifen vollständig.
Voraussetzungen, damit die Freibeträge anerkannt werden
Für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gelten strenge Bedingungen:
- Nebenberuflichkeit:
Die Tätigkeit darf maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle ausmachen. Das gilt auch für Rentner, Studierende oder Hausfrauen/-männer ohne Hauptberuf. - Begünstigter Auftraggeber:
Gemeinnützige Vereine, Kirchen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wohlfahrtsverbände usw. - Tätigkeitsart:
- Trennung der Tätigkeiten:
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale dürfen nicht für die gleiche Tätigkeit beim gleichen Auftraggeber genutzt werden; meist braucht es getrennte Verträge und klare Aufgabenbeschreibungen.
Worauf du bei Minijob plus Ehrenamt achten solltest
- Alle Minijobs werden für die 603-Euro-Grenze zusammengerechnet – Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale zählen dabei nicht mit.
- Wird die Minijob-Grenze überschritten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig – das kann sinnvoll sein (Midijob mit besserem Schutz), aber die Freibetragslogik ändert sich.
- Vereine müssen die Freibeträge korrekt in der Lohnabrechnung berücksichtigen und vertraglich zuordnen; pauschale „Zahlungen in die Hand“ können später als steuerpflichtiger Lohn gewertet werden.
Wer Minijob, Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale intelligent kombiniert und sauber dokumentiert, kann ab 2026 tatsächlich deutlich mehr steuerfrei dazuverdienen – sollte aber vorher mit Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater oder Beratungsstelle prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Gestaltung wirklich zum eigenen Lebensmodell passt.

