„Das Kindergeld soll künftig automatisch ausgezahlt werden, ohne dass Eltern es beantragen müssen – ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht eine stufenweise Einführung ab 2027 vor.“ Vorgesehen ist zunächst eine automatische Zahlung für Familien mit bereits älteren Kindern, ab November 2027 dann auch für Eltern, die ihr erstes Kind bekommen; Voraussetzung ist meist, dass dem Staat eine gültige IBAN vorliegt. Unser Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., wertet die aktuellen Regierungspläne, Kindergeld-Regelungen nach Einkommensteuergesetz (EStG) aus, und erklärt, wann Kindergeld künftig ohne Antrag kommt – und für wen es gelten soll.
Status heute: Kindergeld nur auf Antrag – mit wenigen Automatismen
Derzeit gilt: Kindergeld wird nach § 62 ff. EStG als Steuervergütung gezahlt und muss grundsätzlich aktiv bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Seit 2024 erleichtert ein Begrüßungsschreiben mit QR‑Code den Einstieg: Eltern erhalten kurz nach der Geburt Post von der Familienkasse und können über einen vorausgefüllten Online-Antrag schnell zum Kindergeld kommen.
Die wichtigsten Eckpunkte 2026:
- Kindergeld beträgt 259 Euro pro Monat und Kind.
- Anspruch besteht für minderjährige Kinder, in vielen Fällen bis 25 Jahre bei Ausbildung oder Studium (§ 63 EStG).
- Wer keinen Antrag stellt, erhält auch kein Geld – rückwirkend wird Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung ausgezahlt (§ 66 Abs. 3 EStG, praktische Hinweise der Familienkasse).
Unser Jurist und Kindergeld-Experte Peter Kosick fasst zusammen: „Rein rechtlich ist der Anspruch zwar bis zu vier Jahre feststellbar, ausgezahlt wird aber höchstens ein halbes Jahr rückwirkend – wer den Antrag verschleppt, verliert bares Geld.“
Der geplante Wechsel: Kindergeld ohne Antrag ab 2027
Mit dem neuen Gesetz zur antragslosen Auszahlung soll Kindergeld schrittweise „von Amts wegen“ ausgezahlt werden. Die Bundesregierung hat hierzu am 19. Februar 2026 die Ressortabstimmung gestartet, anschließend folgt das parlamentarische Verfahren; das Inkrafttreten ist für 2027 vorgesehen.
Das Konzept im Überblick:
- Zentrale Rolle spielt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das jedem Kind eine Steuer-ID vergibt.
- Standesämter melden Neugeborene über die Meldebehörden an das BZSt, dieses informiert die Familienkasse.
- Liegt eine IBAN eines Elternteils vor, kann die Familienkasse das Kindergeld automatisch auszahlen.
Der Bundesfinanzminister betont laut Medienberichten, Eltern könnten sich so „voll und ganz auf ihr Baby konzentrieren, statt sich mit unnötigem Papierkram herumschlagen zu müssen“.
In zwei Stufen: Für wen das Kindergeld ohne Antrag gelten soll
Der Gesetzentwurf unterscheidet klar zwischen Familien mit bereits bestehendem Kindergeldanspruch und Erstlingseltern.
- Stufe 1 (geplant ab März 2027): Familien, die bereits für ein älteres Kind Kindergeld erhalten, bekommen das Kindergeld für das Neugeborene automatisch an die bisherige kindergeldberechtigte Person ausgezahlt.
- Stufe 2 (geplant ab November 2027): Auch Eltern, die ihr erstes Kind bekommen, sollen grundsätzlich kein eigenes Formular mehr ausfüllen müssen.
Allerdings knüpft Stufe 2 an zusätzliche Voraussetzungen:
- Mindestens ein Elternteil wohnt mit dem Kind im Inland.
- Von diesem Elternteil ist eine IBAN bekannt (z. B. über ELSTER oder frühere Steuererklärungen).
- Mindestens ein Elternteil arbeitet oder erzielt steuerlich erfasste Einkünfte im Inland.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen – etwa, weil die IBAN nicht hinterlegt ist – bleibt ein klassischer Antrag erforderlich.
Was bedeutet „antragslos“ konkret – und was bleibt Pflicht?
Antragslos heißt nicht, dass Familien keine Mitwirkungspflichten mehr haben. Kindergeld bleibt an die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach EStG gebunden, die Familienkassen dürfen diese fortlaufend prüfen (§ 69 EStG).
Praktisch heißt das:
- Die Erstauszahlung kann ohne Formular erfolgen, sofern alle Daten digital vorliegen.
- Eltern müssen Änderungen – etwa bei Wohnsitz, Familienstand oder Auszug des Kindes – weiterhin der Familienkasse melden.
- Bei volljährigen Kindern bleiben Nachweise zur Ausbildung oder zum Studium notwendig; ohne Mitwirkung kann die Familienkasse das Kindergeld einstellen.
Ein von unserer Redaktion befragter Steuerberater ordnet ein: „Der Staat übernimmt künftig den ersten Schritt – aber die Verantwortung für korrekte Daten und Meldungen bleibt bei den Eltern. Wer sich darauf verlässt, dass ‚alles automatisch läuft‘, riskiert Rückforderungen.“
Beispiel: So funktioniert Kindergeld ohne Antrag in der Praxis
Beispiel 1 – Familie mit zweitem Kind:
Eine Familie erhält 2026 Kindergeld für ein 4‑jähriges Kind, die IBAN der Mutter ist der Finanzverwaltung über ELSTER bekannt.
- Im April 2027 wird das zweite Kind geboren und beim Standesamt angemeldet.
- Das BZSt erhält die Meldung, vergibt eine Steuer-ID und informiert die Familienkasse.
- Die Familienkasse erkennt, dass bereits Kindergeld fließt, und zahlt ab Geburtsmonat automatisch 259 Euro zusätzlich an die Mutter.
Beispiel 2 – Erstlingseltern ab November 2027:
Ein Paar mit inländischem Arbeitsverhältnis und gemeinsamer Steuererklärung erwartet im Oktober 2027 sein erstes Kind. Über ELSTER liegt bereits die IBAN des Vaters vor.
- Wird das Kind im November 2027 geboren, soll die Familienkasse das Kindergeld ohne gesonderten Antrag direkt auf das hinterlegte Konto überweisen.
- Fehlt die IBAN im System, fordert die Familienkasse voraussichtlich eine kurze Nachmeldung oder einen vereinfachten Antrag an.
Insider-Detail: Warum die rechtliche „Automatik“ Grenzen hat
Juristisch entscheidend ist, dass Kindergeld weiterhin eine Steuervergütung nach Einkommensteuerrecht bleibt und nicht zu einer klassischen Sozialleistung nach dem SGB wird. Die vermeintliche Automatik stößt dort an Grenzen, wo Steuer- und Meldedaten unvollständig sind oder Anspruchskonkurrenzen (z. B. bei getrennten Eltern) bestehen.
Insider weisen darauf hin, dass gerade bei Trennungsfamilien und internationalen Konstellationen weiterhin genaue Einzelfallprüfungen nötig bleiben. So kann etwa der „vorrangig Berechtigte“ wechseln, wenn das Kind den Haushalt wechselt – eine Entscheidung, die die Familienkasse nicht allein aus Meldedaten ablesen kann (§ 64 EStG).
Ein ausgewiesener Familienrechtler formuliert es so: „Das System kann Standardfälle hervorragend automatisch abwickeln, aber bei strittigen Sorge- oder Umgangssituationen wird es weiter auf klassische Anträge, Nachweise und manchmal sogar Gerichtsentscheidungen hinauslaufen.“ Damit bleibt klar: Die Automatisierung entlastet vor allem die „typische“ Kernfamilie, ersetzt aber keine individuelle Rechtsprüfung.

