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Kindergeld unpfändbar, doch auf dem Konto kann es gepfändet werden! So schützt das P-Konto die Auszahlung 2025!

Das Kindergeld gilt rechtlich als Sozialleistung zur Existenzsicherung und ist bei der Kindergeldkasse grundsätzlich unpfändbar. Sobald es jedoch auf das Konto des Berechtigten überwiesen wird, gehört es zum allgemeinen Vermögen und kann im Rahmen einer Kontopfändung gepfändet werden. Ein P-Konto bietet hier gezielten Schutz – auch die Erhöhung des Grundfreibetrags ist möglich und wichtig für Familien. Was Sie tun müssen, erklären wir in nachfolgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Kindergeld ist grundsätzlich unpfändbar – bei der Familienkasse

Solange das Kindergeld noch bei der Kindergeldkasse oder dem auszahlenden Träger liegt, ist eine Pfändung für Gläubiger ausgeschlossen. Dieser Schutz gilt für Forderungspfändungen jeder Art, außer sie betreffen den Unterhaltsanspruch des Kindes selbst. Die Familienkasse zahlt nach Prüfung ausschließlich an einen berechtigten Elternteil aus, dem Kindergeld steht damit als zweckgebundene Sozialleistung zur Verfügung. Gläubiger können zu diesem Zeitpunkt keine Pfändung aussprechen, das Existenzminimum des Kindes bleibt unangetastet.

Überweisung aufs Konto: Kindergeld wird grundsätzlich pfändbar

Wird das Kindergeld auf das Konto des Elternteils überwiesen, ist es als allgemeiner Geldeingang nach § 899 ZPO pfändbar. Das Geld ist nun Bestandteil des Vermögens des Kontoinhabers, die Zweckbindung tritt nach außen zurück. Selbst wenn das Geld ausschließlich zur Versorgung des Kindes gedacht ist, erkennt eine Pfändung dies ohne besondere Maßnahmen nicht an. Gläubiger können – im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen – auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen, sobald eine Pfändung vorliegt.

Schutz durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ein Schutz vor der Pfändung besteht, sobald das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Bank ist zur Einrichtung verpflichtet, auch nach erfolgter Pfändung und unabhängig von der persönlichen Bonität. Auf dem P-Konto greift der Pfändungsschutz für sämtliche Geldeingänge (Lohn, Sozialleistungen, Kindergeld usw.): Bis zum gesetzlichen Grundfreibetrag bleibt das Guthaben geschützt und kann von Gläubigern nicht gepfändet werden. Wichtig: Es darf immer nur ein P-Konto pro Person bestehen. Das Kindergeld ist auf dem P-Konto bis zur Grenze des Pfändungsfreibetrags geschützt, zusammen mit anderen Einkünften.

Erhöhung des Grundfreibetrags auf dem P-Konto: So funktioniert’s

Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt ab dem 1. Juli 2025 1.560 Euro pro Monat, Für jede unterhaltsberechtigte Person (also Kinder, für die Kindergeld bezogen wird), kann dieser Freibetrag erhöht werden – dies ist entscheidend für den Schutz des Kindergeldes im Alltag.

Der Weg zur Freibetragserhöhung:

  • Der Kontoinhaber benötigt eine P-Konto-Bescheinigung, die angibt, wie viele unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt leben.
  • Erhältlich ist diese Bescheinigung kostenfrei bei der Familienkasse, dem Jobcenter oder der Schuldnerberatung; gegen Gebühr auch beim Anwalt.
  • Die Bescheinigung wird bei der Bank eingereicht, worauf die Erhöhung des Freibetrags erfolgt.
  • Für ein Kind erhöht sich die Grenze auf rund 2.060 Euro, für zwei Kinder auf rund 2.470 Euro (Stand Juli 2025).

Die Erhöhung ist besonders wichtig, wenn noch andere Einkünfte (Lohn, Unterhalt, weitere Sozialleistungen) regelmäßig auf das Konto eingehen und das Gesamteinkommen die Grundgrenze überschreitet.

Sonderfall: Pfändung ohne P-Konto

Wer kein P-Konto nutzt, läuft Gefahr, dass das auf das Girokonto überwiesene Kindergeld als gewöhnlicher Geldeingang behandelt und vollständig gepfändet wird. Die Bank unterscheidet nicht nach der Herkunft des Geldes, sodass Sozialleistungen genauso in die Pfändungsmasse fallen wie Gehalt oder private Überweisungen. Die rechtlichen Ansprüche sind dann erst schwieriger und oft nur über gerichtliche Anträge zu sichern.

Pfändung durch das Kind: Ausnahmefall

Einzige Ausnahme: Bei Unterhaltsforderungen des Kindes selbst (z.B. bei Missbrauch oder Zweckentfremdung des Kindergelds durch die Eltern) kann das Kindergeld direkt bei der Familienkasse vom Kind gepfändet werden.

Kinderzuschlag ebenfalls auf dem Konto pfändbar

Was zum Kindergeld gesagt wurde, gilt auch für den Kinderzuschlag. Bei der Familienkasse ist er grds. unpfändbar. Ist er jdoch auf das Girokonto überwiesen worden, kann grds. eine Pfändung erfolgen. Auch hier schützt das P-Konto!

Zusammenfassung: Gezielter Pfändungsschutz für Kindergeld

Im Ergebnis ist das Kindergeld bei der Kindergeldkasse vor Pfändung sicher, wird nach Überweisung auf ein Konto aber grundsätzlich pfändbar, sobald ein Gläubiger eine Kontopfändung durchführt. Das P-Konto bietet effektiven Schutz: Es bewahrt Geldeingänge bis zum monatlichen Freibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger. Eltern sollten daher schnell und gezielt ein P-Konto einrichten und eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags organisieren, um das Kindergeld und das familiäre Existenzminimum rechtssicher zu schützen.

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Redakteure

  • ik

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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