Kindergeld ist grundsätzlich unpfändbar – bei der Familienkasse
Solange das Kindergeld noch bei der Kindergeldkasse oder dem auszahlenden Träger liegt, ist eine Pfändung für Gläubiger ausgeschlossen. Dieser Schutz gilt für Forderungspfändungen jeder Art, außer sie betreffen den Unterhaltsanspruch des Kindes selbst. Die Familienkasse zahlt nach Prüfung ausschließlich an einen berechtigten Elternteil aus, dem Kindergeld steht damit als zweckgebundene Sozialleistung zur Verfügung. Gläubiger können zu diesem Zeitpunkt keine Pfändung aussprechen, das Existenzminimum des Kindes bleibt unangetastet.
Überweisung aufs Konto: Kindergeld wird grundsätzlich pfändbar
Wird das Kindergeld auf das Konto des Elternteils überwiesen, ist es als allgemeiner Geldeingang nach § 899 ZPO pfändbar. Das Geld ist nun Bestandteil des Vermögens des Kontoinhabers, die Zweckbindung tritt nach außen zurück. Selbst wenn das Geld ausschließlich zur Versorgung des Kindes gedacht ist, erkennt eine Pfändung dies ohne besondere Maßnahmen nicht an. Gläubiger können – im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen – auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen, sobald eine Pfändung vorliegt.
Schutz durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Ein Schutz vor der Pfändung besteht, sobald das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Bank ist zur Einrichtung verpflichtet, auch nach erfolgter Pfändung und unabhängig von der persönlichen Bonität. Auf dem P-Konto greift der Pfändungsschutz für sämtliche Geldeingänge (Lohn, Sozialleistungen, Kindergeld usw.): Bis zum gesetzlichen Grundfreibetrag bleibt das Guthaben geschützt und kann von Gläubigern nicht gepfändet werden. Wichtig: Es darf immer nur ein P-Konto pro Person bestehen. Das Kindergeld ist auf dem P-Konto bis zur Grenze des Pfändungsfreibetrags geschützt, zusammen mit anderen Einkünften.
Erhöhung des Grundfreibetrags auf dem P-Konto: So funktioniert’s
Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt ab dem 1. Juli 2025 1.560 Euro pro Monat, Für jede unterhaltsberechtigte Person (also Kinder, für die Kindergeld bezogen wird), kann dieser Freibetrag erhöht werden – dies ist entscheidend für den Schutz des Kindergeldes im Alltag.
Der Weg zur Freibetragserhöhung:
- Der Kontoinhaber benötigt eine P-Konto-Bescheinigung, die angibt, wie viele unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt leben.
- Erhältlich ist diese Bescheinigung kostenfrei bei der Familienkasse, dem Jobcenter oder der Schuldnerberatung; gegen Gebühr auch beim Anwalt.
- Die Bescheinigung wird bei der Bank eingereicht, worauf die Erhöhung des Freibetrags erfolgt.
- Für ein Kind erhöht sich die Grenze auf rund 2.060 Euro, für zwei Kinder auf rund 2.470 Euro (Stand Juli 2025).
Die Erhöhung ist besonders wichtig, wenn noch andere Einkünfte (Lohn, Unterhalt, weitere Sozialleistungen) regelmäßig auf das Konto eingehen und das Gesamteinkommen die Grundgrenze überschreitet.
Sonderfall: Pfändung ohne P-Konto
Wer kein P-Konto nutzt, läuft Gefahr, dass das auf das Girokonto überwiesene Kindergeld als gewöhnlicher Geldeingang behandelt und vollständig gepfändet wird. Die Bank unterscheidet nicht nach der Herkunft des Geldes, sodass Sozialleistungen genauso in die Pfändungsmasse fallen wie Gehalt oder private Überweisungen. Die rechtlichen Ansprüche sind dann erst schwieriger und oft nur über gerichtliche Anträge zu sichern.
Pfändung durch das Kind: Ausnahmefall
Einzige Ausnahme: Bei Unterhaltsforderungen des Kindes selbst (z.B. bei Missbrauch oder Zweckentfremdung des Kindergelds durch die Eltern) kann das Kindergeld direkt bei der Familienkasse vom Kind gepfändet werden.
Kinderzuschlag ebenfalls auf dem Konto pfändbar
Was zum Kindergeld gesagt wurde, gilt auch für den Kinderzuschlag. Bei der Familienkasse ist er grds. unpfändbar. Ist er jdoch auf das Girokonto überwiesen worden, kann grds. eine Pfändung erfolgen. Auch hier schützt das P-Konto!
Zusammenfassung: Gezielter Pfändungsschutz für Kindergeld
Im Ergebnis ist das Kindergeld bei der Kindergeldkasse vor Pfändung sicher, wird nach Überweisung auf ein Konto aber grundsätzlich pfändbar, sobald ein Gläubiger eine Kontopfändung durchführt. Das P-Konto bietet effektiven Schutz: Es bewahrt Geldeingänge bis zum monatlichen Freibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger. Eltern sollten daher schnell und gezielt ein P-Konto einrichten und eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags organisieren, um das Kindergeld und das familiäre Existenzminimum rechtssicher zu schützen.