Angesichts hoher Krankenstände in Deutschland fordert Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger, dass Beschäftigte am ersten Krankheitstag keinen Lohn mehr erhalten sollen. Doch was ist heute rechtlich tatsächlich geregelt – und wäre ein solcher „Karenztag“ überhaupt zulässig? Folgener Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., geht auf die aktuelle Rechtslage ein und erklärt, ob so ein Vorschlag zu Null Lohn am ersten Krankheitstag gerecht wäre, wie Dulgers Vorschlag begründet wird und welche Folgen ein Karenztag für Beschäftigte und Arbeitgeber hätte.
Aktuelle Rechtslage: Lohnfortzahlung ab dem ersten Krankheitstag
In Deutschland ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Arbeitnehmer haben danach bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen, § 3 EntgFG. Dieser Anspruch beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Wichtig: Eine gesetzliche Karenzzeit – also ein unbezahlter erster Krankheitstag – kennt das Entgeltfortzahlungsgesetz derzeit nicht. Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn am ersten Krankheitstag einfach nicht, obwohl die Voraussetzungen des EntgFG erfüllt sind, verstößt er gegen geltendes Recht und setzt sich dem Risiko von Zahlungsansprüchen und arbeitsgerichtlichen Klagen aus.
Der Vorschlag von Arbeitgeberpräsident Dulger im Überblick
Rainer Dulger, Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), hat sich jüngst dafür ausgesprochen, einen Karenztag einzuführen, an dem Arbeitnehmer bei Krankheit keinen Lohn erhalten. Hintergrund seiner Forderung sind nach eigenen Angaben die „aktuell hohen Krankenstände“, die für Unternehmen ein erhebliches Problem darstellten. Die Bild-Zeitung bereichtete darüber.
Dulger schlägt vor, dass der Arbeitgeber den Lohn „erst ab dem zweiten Krankheitstag“ zahlt. Der am Anfang „verlorene“ Tag solle dafür an das Ende der Lohnfortzahlung „drangehängt“ werden, sodass Beschäftigte bei längerer Krankheit insgesamt wieder auf dieselbe Leistungsdauer wie bisher kommen. Nach seiner Argumentation würde ein solches Modell helfen, missbräuchliche Krankmeldungen zu erschweren und sehr kurzfristige Fehlzeiten zu reduzieren.
Juristische Einordnung: Was ein Karenztag bedeuten würde
Der Dulger-Vorschlag würde einen grundlegenden Eingriff in das System der Entgeltfortzahlung darstellen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz basiert auf dem Gedanken, dass Arbeitnehmer, die unverschuldet arbeitsunfähig erkranken, ihren Vergütungsanspruch nicht sofort verlieren und wirtschaftlich abgesichert bleiben sollen.
Ein gesetzlicher Karenztag würde diesen Grundsatz durchbrechen, weil ein Teil des krankheitsbedingten Ausfalls auf den Arbeitnehmer verlagert würde. Eine solche Regelung wäre nur auf dem Gesetzesweg möglich; die derzeitige Rechtslage gibt Arbeitgebern ausdrücklich nicht die Möglichkeit, einseitig oder per Arbeitsvertrag den ersten Krankheitstag unbezahlt zu lassen. Tarifliche Abweichungen sind in engen Grenzen möglich, dürfen die Beschäftigten aber nicht beliebig schlechter stellen als die gesetzliche Grundregel.
Praktische Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer hätte ein Karenztag unmittelbare finanzielle Auswirkungen: Jeder kurzfristige krankheitsbedingte Ausfall würde zu einem Verdienstausfall führen, selbst wenn die Erkrankung ärztlich bescheinigt ist. Kritiker befürchten, dass dies dazu führen könnte, dass Beschäftigte trotz Krankheit zur Arbeit erscheinen („Präsentismus“), um den Lohnverlust zu vermeiden – mit entsprechenden Risiken für die eigene Gesundheit und für Kollegen.
Für Arbeitgeber würde ein Karenztag hingegen die unmittelbaren Lohnkosten bei kurzfristigen Krankmeldungen senken. Gleichzeitig könnte sich das betriebliche Gesundheitsrisiko erhöhen, wenn infektiöse Mitarbeiter trotzdem im Betrieb erscheinen. Ob sich dadurch Krankenstände langfristig tatsächlich verringern oder eher verlagern, ist arbeitsmedizinisch und arbeitssoziologisch umstritten.
Debatte und politischer Stand: Handlungsbedarf oder Symbolpolitik?
Der Vorschlag von Arbeitgeberpräsident Dulger reiht sich in eine wiederkehrende Debatte um die Kosten der Entgeltfortzahlung ein. Ähnliche Ideen – etwa von Unternehmensvertretern aus der Versicherungsbranche – wurden in der Vergangenheit immer wieder diskutiert, sind politisch bislang aber nicht umgesetzt worden.
Arbeitsrechtliche und politische Stimmen verweisen darauf, dass die Entgeltfortzahlung ein zentraler Baustein des Arbeitnehmerschutzes ist. Eine Abschwächung durch Karenztage würde nicht nur rechtlich tief in bestehende Schutzstandards eingreifen, sondern auch ein gesellschaftliches Signal senden: weg von der Solidarität mit krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Beschäftigten, hin zu stärkerer Eigenrisikotragung der Arbeitnehmer.
FAQ: Kein Lohn am ersten Krankheitstag?
1. Bekomme ich aktuell Lohn am ersten Krankheitstag?
Ja. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung ab dem ersten Krankheitstag, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht.
2. Ist der Vorschlag von Arbeitgeberpräsident Dulger schon ein Gesetzesplan?
Nein. Die Forderung von Rainer Dulger nach einem unbezahlten ersten Krankheitstag („Karenztag“) ist bislang nur ein politischer Vorschlag und hat ist noch nicht in rechtlicher Planung, hat keinesfalls schon Gesetzeskraft.
3. Darf mein Arbeitgeber den ersten Krankheitstag einfach unbezahlt lassen?
In der Regel nicht. Solange das Entgeltfortzahlungsgesetz unverändert gilt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss der Arbeitgeber auch den ersten Krankheitstag vergüten; andernfalls können Arbeitnehmer den Lohn einklagen.
4. Was würde ein Karenztag für Arbeitnehmer konkret bedeuten?
Ein gesetzlicher Karenztag würde dazu führen, dass Arbeitnehmer bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit den Lohn für den ersten Krankheitstag verlieren – selbst bei ärztlich bescheinigter Krankheit. Das wäre ein deutlicher Einschnitt in den bisherigen Schutz der Entgeltfortzahlung.
Fazit: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
- Der Vorschlag von Rainer Dulger, am ersten Krankheitstag keinen Lohn mehr zu zahlen, ist derzeit lediglich eine politische Forderung – ein entsprechendes Gesetz ist gegenwärtig nicht geplant.
- Nach aktueller Rechtslage haben Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag und bis zu sechs Wochen lang, sofern die Voraussetzungen des EntgFG erfüllt sind.
- Arbeitgeber dürfen derzeit keinen Karenztag einführen, weder einseitig noch per allgemeiner Anordnung; unterbleibt die Lohnzahlung, können Arbeitnehmer ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

