Kurzarbeitergeld 2026: Was grundsätzlich gilt
Kurzarbeitergeld (KuG) springt ein, wenn ein erheblicher, vorübergehender Arbeitsausfall im Betrieb droht und Entlassungen vermieden werden sollen. Beschäftigte erhalten dann einen Teil des Nettoentgelts für den ausfallenden Arbeitszeitanteil ersetzt: 60 Prozent, mit mindestens einem Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
Die Grundlogik bleibt auch 2026 unverändert:
- Der Arbeitgeber zeigt die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an und beantragt monatlich die Erstattung.
- Gedeckt wird nur der ausfallende Entgeltteil; für den weiter gearbeiteten Anteil zahlt der Arbeitgeber das reguläre Gehalt.
Bezugsdauer 2026: Verlängerung auf 24 Monate – aber nicht für alle
Verordnung: Bis Ende 2026 bis zu 24 Monate möglich
Mit der „Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ hat das Bundeskabinett im Dezember 2025 beschlossen, die maximale Bezugsdauer erneut auf bis zu 24 Monate auszuweiten – befristet bis 31. Dezember 2026.
- Betriebe, die bereits 2025 in Kurzarbeit waren, können die verlängerte Bezugsdauer weiter nutzen und so auf insgesamt bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld kommen.
- Hintergrund ist die unsichere konjunkturelle Lage 2026, insbesondere in exportorientierten Branchen.
Neue Kurzarbeit ab 2026: nur noch 12 Monate
Für neu beginnende Kurzarbeit ab dem 1. Januar 2026 gilt dagegen wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal 12 Monaten.
- Unternehmen, die erst 2026 erstmals Kurzarbeit anzeigen, können Kurzarbeitergeld nur im Rahmen dieser 12 Monate erhalten.
- Betriebe, die 2025 die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten nicht vollständig ausgeschöpft haben, fallen ab 2026 ebenfalls auf die reguläre 12‑Monats-Grenze zurück, sobald eine neue Kurzarbeitsphase beginnt.
Voraussetzungen bleiben unverändert streng
Die materiellen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld werden 2026 nicht gelockert. Entscheidend sind weiterhin:
- Erheblicher Arbeitsausfall: Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein (so die gängige Schwelle).
- Vorübergehende Ursache: Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein; bloße allgemeine Hinweise auf „schlechte Konjunktur“ reichen nicht aus.
- Betriebliche Maßnahmen: Arbeitgeber müssen alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung von Kurzarbeit ausschöpfen, z.B. Abbau von Plusstunden oder innerbetriebliche Umsetzung.
Zeitarbeitsfirmen und bestimmte Beschäftigtengruppen sind weiterhin nur eingeschränkt oder gar nicht kurzarbeitergeldberechtigt; die bisherigen Einschränkungen gelten fort.
Höhe des Kurzarbeitergeldes 2026
An der Berechnung der Leistung ändert sich nichts:
- Arbeitnehmer ohne Kind: 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
- Arbeitnehmer mit wenigstens einem Kind: 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen Soll-Entgelt (Netto aus regulärer Arbeitszeit) und Ist-Entgelt (Netto aus reduzierter Kurzarbeitszeit).
Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld weiterhin freiwillig aufstocken, etwa auf 80 oder 90 Prozent; tarifliche oder betriebliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Planungssicherheit für Unternehmen – Fallen für Spätstarter
Chancen für bereits betroffene Betriebe
- Unternehmen, die schon 2025 Kurzarbeit nutzen, können dank der Verlängerung bis zu 24 Monate Bezugsdauer ausschöpfen und so Fachkräfte länger halten.
- Gerade Industrie, Exportwirtschaft und energieintensive Branchen erhalten damit ein wichtiges Instrument, um Personalabbau zu vermeiden.
Risiken für Betriebe, die „abwarten“
- Wer eine sich abzeichnende Krise ignoriert und Kurzarbeit erst 2026 startet, hat nur 12 Monate Bezugsdauer zur Verfügung.
- Damit kann es bei länger anhaltenden Problemen schneller zu Entlassungen kommen, weil das Instrument Kurzarbeit früher ausläuft.
Unternehmensberater und Kammern empfehlen daher, die wirtschaftliche Lage frühzeitig zu analysieren und – wenn nötig – Kurzarbeit noch vor Ablauf der Sonderregelungen zu beantragen.
Kurzarbeit und neue Grundsicherung: Doppelter Schutzschirm
Parallel zur Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelungen plant die Bundesregierung, das Bürgergeld 2026 durch eine neue Grundsicherung mit strengeren Regeln zu ersetzen. Kurzarbeit soll verhindern, dass Beschäftigte überhaupt in den Leistungsbezug abrutschen, während die Grundsicherung im Notfall das Existenzminimum sichert.
Für Beschäftigte bedeutet das:
- Wer in Kurzarbeit ist, bleibt grundsätzlich im System der Arbeitslosenversicherung und behält seine Renten- und Sozialversicherungsansprüche.
- Erst wenn Arbeitsverhältnisse beendet werden und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I mehr besteht, kommt die Grundsicherung ins Spiel.
Checkliste 2026: Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt tun sollten
Für Arbeitgeber:
- Frühzeitig prüfen, ob 2026 ein relevanter Arbeitsausfall droht und ob eine Anzeige noch 2025 sinnvoll ist, um die 24‑Monats-Regel zu sichern.
- Entgelt- und Arbeitszeitmodelle anpassen, interne Vereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit (Betriebsrat, Individualverträge) rechtssicher gestalten.
- Dokumentation verbessern: Gründe, Umfang und Dauer des Arbeitsausfalls klar belegen – allgemeine Konjunkturhinweise reichen nicht.
Für Beschäftigte:
- Lohnabrechnungen in Kurzarbeit prüfen: Stimmt die Berechnung der Nettoentgeltdifferenz und der angewendete Prozentsatz (60/67 Prozent)?
- Eigenes Budget anpassen: Kurzarbeitergeld ist niedriger als das normale Netto, Rücklagen und Ausgabenplanung sollten darauf eingestellt werden.
- Ansprüche auf ergänzende Leistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag, evtl. Grundsicherung) prüfen, wenn Kurzarbeit zur finanziellen Unterdeckung führt.
FAQ: Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld 2026
Gilt die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten für jeden Betrieb?
Nein. Die bis Ende 2026 mögliche Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten gilt laut Verordnung nur für Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Kurzarbeit waren. Neue Kurzarbeitsfälle ab 2026 unterliegen grundsätzlich wieder der regulären Obergrenze von 12 Monaten.
Ändert sich 2026 die Höhe des Kurzarbeitergeldes?
Nein. Auch 2026 ersetzt das Kurzarbeitergeld weiterhin 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (ohne Kind) bzw. 67 Prozent (mit mindestens einem Kind). Aufstockungen durch Arbeitgeber sind möglich, aber freiwillig oder tarifvertraglich/vertraglich geregelt.
Wann lohnt sich Kurzarbeit gegenüber Entlassungen?
Kurzarbeit lohnt sich vor allem, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist und qualifizierte Fachkräfte gehalten werden sollen. Sie ist kein Instrument für dauerhafte Strukturkrisen, aber in temporären Einbrüchen deutlich günstiger und sozialverträglicher als betriebsbedingte Kündigungen.

