Lohnsteuer-Freibetrag 2027: Antrag ab 1. November, geplante Steuerreform verschiebt die 600-Euro-Grenze

Autor: Experte:

Datum:

|     Lesezeit: 7 Min.

Ab dem 1. November 2026 nehmen die Finanzämter Anträge auf einen Lohnsteuer-Freibetrag für 2027 an. Wer täglich weit pendelt, Kita-Gebühren zahlt oder im Ruhestand weiterarbeitet, muss sein Geld dann nicht bis zur Steuererklärung 2028 dem Fiskus überlassen. Gleichzeitig berät der Bundestag über die Einkommensteuerreform 2027, die knappe Anträge unter die Antragsgrenze drücken kann.

Antragsstart liegt einen Monat später als früher

Lange Zeit galt der 1. Oktober als Starttermin. Diesen Termin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 gestrichen, weil er noch aus der Zeit der Papier-Lohnsteuerkarte stammte. Nach § 39a des Einkommensteuergesetzes beginnt die Frist inzwischen am 1. November des Vorjahres. Sie endet am 30. November des Jahres, in dem der Freibetrag gelten soll.

Für Beschäftigte ergeben sich daraus drei Termine. Der 30. November 2026 ist der letzte Tag, an dem noch ein Freibetrag für das laufende Jahr eingetragen werden kann. Er wirkt dann nur noch auf das Dezembergehalt. Seit dem 1. November 2026 laufen die Anträge für 2027, und spätestens am 30. November 2027 muss der Antrag für 2027 beim Finanzamt sein.

Wer bis Ende Januar 2027 beantragt, bekommt den Freibetrag rückwirkend ab Jahresbeginn. Ein späterer Antrag wirkt erst ab dem Folgemonat, und der Jahresbetrag verteilt sich auf weniger Gehaltsabrechnungen. Der Antrag läuft über Mein ELSTER oder auf Papier beim Wohnsitzfinanzamt. Das Finanzamt meldet den Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal an den Arbeitgeber, der dann weniger Lohnsteuer einbehält.

Ihre Meinung ist gefragt:

Haben Sie schon einmal einen Lohnsteuer-Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen?

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen Auf Google News folgen
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.

Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!

So rechnet das Finanzamt die 600-Euro-Grenze

Einen Freibetrag gibt es nur, wenn die anrechenbaren Kosten im Jahr über 600 Euro liegen. Dabei zählt nicht jeder ausgegebene Euro. Bei Werbungskosten wie Fahrtkosten, Arbeitsmitteln oder Fortbildungen wird nur der Teil berücksichtigt, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt. Der liegt derzeit bei 1.230 Euro. Bei Sonderausgaben, etwa Spenden oder Kinderbetreuungskosten, zählt der Betrag oberhalb von 36 Euro, bei Verheirateten oberhalb von 72 Euro. Für Bezieher von Versorgungsbezügen gilt statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ein Pauschbetrag von 102 Euro.

Kinderbetreuung wird zu 80 Prozent berücksichtigt, höchstens mit 4.800 Euro je Kind und Jahr, sofern das Kind jünger als 14 Jahre ist und im Haushalt lebt. Für Pendler gilt seit Januar 2026 die Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer, und zwar dauerhaft. Die frühere Staffelung mit 30 Cent für die ersten 20 Kilometer ist entfallen. Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung und der Hinterbliebenen-Pauschbetrag lassen sich auch ohne Erreichen der 600-Euro-Grenze eintragen.

Was die geplante Steuerreform an der Grenze verändert

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Am 8. Oktober folgte die erste Lesung im Bundestag, seitdem liegt das Vorhaben im Finanzausschuss. Laut Regierungsentwurf des Bundesfinanzministeriums soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab 2027 von 1.230 auf 1.430 Euro steigen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, geplant ist ein Inkrafttreten am 1. Januar 2027.

Für den Freibetrag hat das eine direkte Folge. Werbungskosten zählen künftig erst oberhalb von 1.430 Euro. Wer bisher knapp über der 600-Euro-Grenze lag, kann darunter rutschen. Ein Rechenbeispiel mit einem Arbeitnehmer, der 1.700 Euro Werbungskosten und 300 Euro Spenden im Jahr erwartet:

PositionGeltendes Recht (Pauschbetrag 1.230 Euro)Regierungsentwurf (Pauschbetrag 1.430 Euro)
Werbungskosten über dem Pauschbetrag470 Euro270 Euro
Spenden über 36 Euro264 Euro264 Euro
Summe für die Antragsgrenze734 Euro534 Euro
Freibetrag möglichjanein

Ein finanzieller Nachteil entsteht daraus nicht. Die zusätzlichen 200 Euro Pauschbetrag sollen nach dem Entwurf in die Lohnsteuertabellen 2027 eingearbeitet werden und wirken dann bei allen Beschäftigten automatisch. Der Freibetrag fällt nur entsprechend kleiner aus oder entfällt.

Eine zweite Änderung betrifft Eigentümer und Mieter mit Handwerkerrechnungen. Der Steuerbonus soll von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Weil das Finanzamt diese Steuerermäßigung im Lohnsteuerverfahren mit dem Vierfachen ansetzt, würde der maximal eintragbare Freibetrag für Handwerkerleistungen von 4.800 auf 3.600 Euro schrumpfen.

Rechenbeispiel: Alleinerziehende Pendlerin mit Kita-Kind

Eine alleinerziehende Verwaltungsangestellte fährt 34 Kilometer zur Arbeit, an voraussichtlich 210 Tagen im Jahr 2027. Das ergibt eine Entfernungspauschale von 2.713,20 Euro. Mit 160 Euro für Arbeitsmittel kommt sie auf 2.873,20 Euro Werbungskosten. Ihr vierjähriger Sohn geht in die Kita, die Gebühren betragen 3.000 Euro im Jahr. Davon sind 80 Prozent absetzbar, also 2.400 Euro.

Nach geltendem Recht ergibt sich ein Freibetrag von rund 4.007 Euro im Jahr, das sind etwa 334 Euro pro Monat. Mit dem höheren Pauschbetrag aus dem Regierungsentwurf wären es rund 3.807 Euro oder etwa 317 Euro monatlich. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von rund 25 Prozent behält sie damit jeden Monat ungefähr 80 Euro mehr vom Gehalt. Der Freibetrag selbst wird nicht ausgezahlt. Er senkt nur den Lohn, auf den der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet.

Arbeitende Rentner: Aktivrente läuft automatisch, der Freibetrag nicht

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei verdienen. Diese Steuerbefreiung berücksichtigt der Arbeitgeber direkt beim Lohnsteuerabzug, ein Antrag beim Finanzamt ist dafür nicht nötig.

Der Lohnsteuer-Freibetrag ist für Ruheständler trotzdem ein Thema. Er greift bei Verdiensten oberhalb der 2.000 Euro, bei Frührentnern unterhalb der Regelaltersgrenze, die keine Aktivrente erhalten, und bei Minijobs ohne Rentenversicherungspflicht des Arbeitgebers, die von der Aktivrente ausgeschlossen sind, sofern sie nicht ohnehin pauschal versteuert werden. Wer etwa für die Fahrten zum neuen Teilzeitjob, für einen Pflegedienst im Haushalt oder für Krankheitskosten mit hohen Ausgaben rechnet, kann sie vorab eintragen lassen. Rentner sollten dabei bedenken, dass Rente und Arbeitslohn erst in der Steuererklärung zusammengerechnet werden. Ein großzügig bemessener Freibetrag kann deshalb leichter zu einer Nachzahlung führen.

Die Kehrseite: Steuererklärung wird Pflicht

Wer einen Freibetrag eingetragen bekommt, muss für dieses Jahr in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das ergibt sich aus § 46 des Einkommensteuergesetzes. Ausgenommen sind Fälle, in denen nur der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Kinderfreibeträge berücksichtigt wurden.

Der Freibetrag kann auf Wunsch für zwei Kalenderjahre gelten, für 2027 also bis Ende 2028. Ändern sich die Verhältnisse zum Nachteil, etwa durch einen kürzeren Arbeitsweg nach einem Jobwechsel oder einen Kita-Wechsel mit geringeren Gebühren, besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt. Steigen die Kosten, lässt sich der Freibetrag nach oben anpassen.

Häufige Fragen zum Lohnsteuer-Freibetrag 2027

Ab wann lässt sich der Freibetrag für 2027 beantragen?

Die Finanzämter nehmen Anträge seit dem 1. November 2026 an. Die Frist endet am 30. November 2027. Ein Antrag bis zum 31. Januar 2027 wirkt rückwirkend ab Januar, spätere Anträge ab dem jeweiligen Folgemonat.

Welche Ausgaben zählen für die 600-Euro-Grenze?

Werbungskosten zählen nur, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, Sonderausgaben nur oberhalb von 36 Euro (72 Euro bei Ehepaaren). Hinzu kommen außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Unterhalt. Steigt der Pauschbetrag 2027 wie geplant auf 1.430 Euro, verschiebt sich die Rechnung bei den Werbungskosten um 200 Euro.

Müssen arbeitende Rentner die Aktivrente beim Finanzamt beantragen?

Nein. Die Steuerbefreiung von bis zu 2.000 Euro im Monat setzt der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug um. Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kommt nur für zusätzliche Kosten wie Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen in Frage.

Was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger ausfallen?

Dann wurde im Laufe des Jahres zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Mit der Steuererklärung, die bei einem Freibetrag in der Regel Pflicht ist, fordert das Finanzamt die Differenz nach. Eine Rücklage für diesen Fall ist sinnvoll.

Meinung: Ein gutes Instrument mit schlechtem Timing

Der Lohnsteuer-Freibetrag ist eines der wenigen Steuerinstrumente, das Geringverdienern und Familien sofort Luft verschafft und nicht erst Monate später mit dem Steuerbescheid. Gerade für Pendler und Alleinerziehende, deren Konto am Monatsende knapp ist, macht der Unterschied zwischen einer Erstattung im Folgejahr und 80 Euro mehr im Monat viel aus. Umso unglücklicher ist, dass die Antragsphase für 2027 in eine Zeit fällt, in der die Rechengrundlage noch nicht feststeht. Ob die Finanzämter Anträge aus dem November schon mit dem neuen Pauschbetrag berechnen können, hängt davon ab, wann das Reformgesetz verkündet wird. Wer knapp über der Grenze liegt, beantragt im Zweifel nach altem Recht und muss später nachjustieren. Der Gesetzgeber sollte solche Reformen künftig so terminieren, dass sie vor dem Start der Antragsfrist abgeschlossen sind. Bürger, die alles richtig machen wollen, sollten nicht auf ein Ausschussverfahren warten müssen.

Quellenangaben

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.